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11.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/209 DES RATES
vom 10. November 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 festgelegt. |
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(2) |
Am 18. März 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit den Färöern im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern, mit dem die Färöer mit Horizont 2020 assoziiert werden. |
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(3) |
Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Abkommen“) sollte unterzeichnet werden und sollte bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
(1) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).