11.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/1


BESCHLUSS (EU) 2015/209 DES RATES

vom 10. November 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 festgelegt.

(2)

Am 18. März 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit den Färöern im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern, mit dem die Färöer mit Horizont 2020 assoziiert werden.

(3)

Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Abkommen“) sollte unterzeichnet werden und sollte bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).