5.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde

(2005/4/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (1) (nachstehend „Palästinensische Behörde“ genannt), das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist (nachstehend „Interimsassoziationsabkommen“ genannt), nehmen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung vor, u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Außerdem sieht Artikel 14 vor, dass die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen, um die Maßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde ab 1. Januar 2000 im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel anzuwenden sind.

(2)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, um die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen zu ersetzen.

(3)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die zur Durchführung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von den mit den einschlägigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)   ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(2)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8).


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde

A.   Schreiben der Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 12 des am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (nachstehend „Palästinensische Behörde“ genannt) andererseits (nachstehend „Interimsassoziationsabkommen“ genannt) stattgefunden haben, wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Interesse beider Vertragsparteien schrittweise eine stärkere Liberalisierung u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen.

Diese Verhandlungen wurden gemäß Artikel 14 geführt, demzufolge die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2000 anzuwenden sind.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen beide Parteien folgendermaßen überein:

1.

Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen und ihre Anhänge werden durch die in den Anhängen I und II dieses Briefwechsels enthaltenen Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihre Anhänge ersetzt.

2.

Das dem Interimsassoziationsabkommen beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Protokoll Nr. 1 betreffend die Einfuhr von frischen geschnittenen Blumen und Blüten sowie von deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben.

3.

Spätestens im Jahr 2007 prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde die Lage, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens gesetzten Ziel ab 1. Januar 2008 anzuwenden sind.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels gelten ab 1. Januar 2005.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B.   Schreiben der Palästinensischen Behörde

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 12 des am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (nachstehend ‚Palästinensische Behörde‘ genannt) andererseits (nachstehend ‚Interimsassoziationsabkommen‘ genannt) stattgefunden haben, wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Interesse beider Vertragsparteien schrittweise eine stärkere Liberalisierung u. a. ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen.

Diese Verhandlungen wurden gemäß Artikel 14 geführt, demzufolge die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde ab 1. Januar 1999 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2000 anzuwenden sind.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen beide Parteien folgendermaßen überein:

1.

Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen und ihre Anhänge werden durch die in den Anhängen I und II dieses Briefwechsels enthaltenen Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihre Anhänge ersetzt.

2.

Das dem Interimsassoziationsabkommen beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Protokoll Nr. 1 betreffend die Einfuhr von frischen geschnittenen Blumen und Blüten sowie von deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben.

3.

Spätestens im Jahr 2007 prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde die Lage, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens gesetzten Ziel ab 1. Januar 2008 anzuwenden sind.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels gelten ab 1. Januar 2005.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Palästinensischen Behörde zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Palästinensischen Behörde

ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Gemeinschaft

1.

Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

a)

Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte „a“ angegeben.

b)

Für einige Erzeugnisse, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen sind, gelten die in den Spalten „a“ und „c“ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Für Erzeugnisse des KN-Codes 1509 10 gilt die Senkung jedoch für den spezifischen Zoll.

c)

Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen des für jedes Erzeugnis in Spalte „b“ angegebenen Zollkontingents beseitigt. Die Zollkontingente gelten, sofern nicht anders angegeben, auf Jahresbasis vom 1. Januar bis 31. Dezember.

d)

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte „c“ angegeben.

2.

Für bestimmte Erzeugnisse wird die Zollbefreiung im Rahmen der in Spalte „d“ angegebenen Referenzmengen gewährt.

Überschreiten die Einfuhren eines Erzeugnisses die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge des Erzeugnisses einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte „c“ angegeben.

3.

Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

4.

Für einige im Anhang aufgelisteten Erzeugnisse werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwei Mal um die in Spalte „e“ genannte Menge erhöht. Die Erhöhung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem jedes Zollkontingent zum zweiten Mal gewährt wird.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

KN-Code (1)

Warenbezeichnung (2)

Senkung des MBZ (%) (3)

Zollkontingent

(t, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des MBZ außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) (3)

Referenzmenge

(t, sofern nicht anders angegeben)

Sonderbestimmungen

a

b

c

d

e

0409 00 00

Natürlicher Honig

100

500

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t

ex 0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

100

2 000

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März

100

 

60

2 000

 

ex 0703 10

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

 

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. April

100

 

60

3 000

 

ex 0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

100

 

40

1 000

 

0709 60 99

Anderes

100

 

80

 

 

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

 

60

300

 

ex 0709 90 90

Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

 

0710 80 59

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

 

80

 

 

0711 90 10

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

80

 

 

0712 31 00

0712 32 00

0712 33 00

0712 39 00

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln, getrocknet

100

500

0

 

 

ex 0805 10

Orangen, frisch

100

 

60

25 000

 

ex 0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

100

 

60

500

 

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits

100

 

80

 

 

ex 0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch

100

 

40

800

 

0806 10 10

Frische Tafeltrauben, vom 1. Februar bis 14. Juli

100

1 000

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

0807 19 00

Melonen (ausgenommen Wassermelonen), frisch, vom 1. November bis 31. Mai

100

 

50

10 000

 

0810 10 00

Frische Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März

100

2 000

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

0812 90 20

Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

80

 

 

0904 20 30

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen oder sonst zerkleinert

100

 

80

 

 

1509 10

Olivenöl, nicht behandelt

100

2 000

0

 

Nummer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

 

80

 

 

2005 90 10

Früchte der Gattung „Capsicum“, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

80

 

 


(1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1).

(2)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn „ex“-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. Für Erzeugnisse des KN-Codes 1509 10 gilt die Senkung jedoch für den spezifischen Zoll.

ANHANG II

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza-Streifen

1.

Die im Anhang aufgelisteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen zugelassen.

2.

Die Einfuhrzölle werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ im Rahmen der in Spalte „b“ angegebenen jährlichen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in Spalte „a“ angegebene Niveau gesenkt.

3.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ die für Drittländer geltenden allgemeinen Zollsätze erhoben.

4.

Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

(%)

Zollkontingent

(t, sofern nicht anders angegeben)

Sonderbestimmungen

a

b

c

0102 90 71

Lebende Rinder, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, zum Schlachten, andere als Färsen und Kühe

0

300

 

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen Vorderviertel, „quartiers compensés“ und als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile, gefroren

0

200

 

0206 22 00

genießbare Lebern von Rindern, gefroren

0

100

 

0406

Käse und Quark/Topfen

0

200

 

0407 00 19

Bruteier von Hausgeflügel, andere als von Truthühnern oder Gänsen

0

120 000 Stück

 

1101 00 15

Mehl von Weichweizen und Spelz

0

13 000

 

2309 90 99

andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2

100