02013D0327 — DE — 02.08.2019 — 002.001


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►M2  DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/327/EU DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2013

über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ◄

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3873)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/327/EU)

(ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 57)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1195 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. Juli 2019

  L 187

43

12.7.2019

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1301 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. Juli 2019

  L 204

50

2.8.2019




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▼M2

Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

▼B

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3873)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/327/EU)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifische Erkennungsmarker

Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Rapssorte (Brassica napus L.) der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 jeweils die spezifischen Erkennungsmarker ACS-BNØØ5-8, ACS-BNØØ3-6 und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6 zugewiesen.

▼M2

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden;

b) Futtermittel, die ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden;

c) ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

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Artikel 3

Kennzeichnung

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Raps“ festgelegt.

▼M2

Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 2 ausgewiesenen genetisch veränderten Rapssorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

Artikel 3a

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewendet.

▼B

Artikel 4

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

▼M2

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, Vereinigte Staaten, vertreten durch die BASF SE, Deutschland.

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Artikel 7

Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

▼M2

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist an die BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland, gerichtet.

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ANHANG

▼M2

a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Adresse

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch die BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden;

2. Futtermittel, die ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden;

3. ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der in den Anträgen beschriebene genetisch veränderte ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps exprimiert das Protein Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT), das die Toleranz gegen den Herbizidwirkstoff Glufosinat-Ammonium und die Proteine Barnase (ACS-BNØØ5-8) und Barstar (ACS-BNØØ3-6) zur Erzeugung männlicher Sterilität und als Fertilitätsrestorer überträgt.

▼B

c)    Kennzeichnung

Für die Zwecke der besonderen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Raps“ festgelegt.

▼M2

Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die unter Buchstabe b ausgewiesene genetisch veränderte Rapssorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

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d)    Nachweisverfahren

— Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps;

— validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte EU-Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm;

— Referenzmaterial: AOCS 0306-B, AOCS 0306-F und AOCS 0306-G sind erhältlich über die American Oil Chemists Society unter http://www.aocs.org/tech/crm.

e)    Spezifische Erkennungsmarker

ACS-BNØØ5-8, ACS-BNØØ3-6 und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6

f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit [bei Bekanntgabe in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufzunehmen].

g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)    Überwachungsplan

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [bei Bekanntgabe in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufzunehmen].

i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.