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16.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/16 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1493 DES RATES
vom 12. Oktober 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge I und II des Abkommens und die Annahme technischer Verknüpfungsstandards zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) einen Beschluss über technische Verknüpfungsstandards (LTS) treffen, die der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union auf Basis der Grundsätze in Anhang II des Abkommens, in dem die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (SSTL) und dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) im Einzelnen beschrieben sind, erstellt haben. Die LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. |
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(3) |
Anhang I des Abkommens sollte gemäß dem Abkommen geändert werden, indem den bisherigen Fortschritten bei der Registerverknüpfung Rechnung getragen wird, um bei der Verwaltung der Luftfahrzeugbetreiber, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstmals der Schweiz zugeordnet werden, einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. |
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(4) |
Anhang II sollte geändert werden, sodass eine größere Auswahl an gleichwertigen Technologien für die Einrichtung der im Abkommen vorgesehenen Registerverknüpfung besteht. |
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(5) |
Bei seiner im Jahr 2020 stattfindenden dritten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss die erarbeiteten technischen Verknüpfungsstandards annehmen. |
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(6) |
Da die LTS für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(7) |
Die Annahme der LTS ist ein wichtiges Element für die Umsetzung des Abkommens, um die Schaffung der technischen Grundlagen der Verknüpfung zwischen den Registern zu ermöglichen und die grundlegenden technischen Spezifikationen im Hinblick auf Architektur-, Dienstleistungs- und Sicherheitsanforderungen darzustellen. |
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(8) |
Es ist angezeigt, dass der Gemeinsame Ausschuss eine Arbeitsgruppe gemäß dem Abkommen einsetzt, die den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß dem Abkommen unterstützt, vor allem im Hinblick auf die Erarbeitung von technischen Leitlinien zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens, die unter anderem die Einrichtung einer soliden und gesicherten Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL betreffen. Der Arbeitsgruppe sollten mindestens der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union angehören. |
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(9) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss sollte daher auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Änderung der Anhänge I und II des Abkommens, die Annahme technischer Verknüpfungsstandards und die Einrichtung einer Arbeitsgruppe gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (3).
Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1).
(3) Siehe Dokument ST 10836/20 unter http://register.consilium.europa.eu.