31985D0250

85/250/EWG: Beschluß des Rates vom 22. April 1985 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Verzahnung von Zollgutversandverfahren sowie der Entschließung des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa über denselben Gegenstand

Amtsblatt Nr. L 112 vom 25/04/1985 S. 0056 - 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0133
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0133


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BESCHLUSS DES RATES

vom 22. April 1985

zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Verzahnung von Zollgutversandverfahren sowie der Entschließung des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa über denselben Gegenstand

(85/250/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 16. Juni 1982 und die denselben Gegenstand betreffende Entschließung des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa vom 2. Februar 1983 bezwecken die weitere Erleichterung des internationalen Handels durch Verbesserung der Bedingungen für den grenzueberschreitenden Warenverkehr im Zollgutversand.

Die Empfehlung und die Entschließung können von der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 16. Juni 1982 über die Verzahnung von Zollgutversandverfahren sowie die Entschließung des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa vom 2. Februar 1983 über denselben Gegenstand werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen.

Der Wortlaut der Empfehlung und der Entschließung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Empfehlung mit sofortiger Wirkung angenommen hat.

Geschehen zu Brüssel am 22. April 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. M. PANDOLFI

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS

vom 16. Juni 1982

über die Verzahnung von Zollgutversandverfahren

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS -

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu fördern,

in der Erwägung, daß die Erleichterung des internationalen Handels durch Verbesserung der Bedingungen für den grenzueberschreitenden Warenverkehr im Zollgutversand eines der Ziele dieser Zusammenarbeit ist,

in Anbetracht dessen, daß die Länder oder bestimmte Ländergruppen in ihren Hoheitsgebieten spezifische Zollgutversandverfahren anwenden und daß diese Situation den Warenverkehr an den Grenzen behindern kann, wenn die Waren von einem Zollgutversandverfahren in ein anderes überwechseln,

im Hinblick darauf, daß die verschiedenen Zollgutversandverfahren auf Grundsätzen beruhen und Techniken insbesondere hinsichtlich der Papiere, Verschlüsse und Sicherheitsleistung umfassen, die sich in ihrer Konzeption nicht voneinander unterscheiden, und daß daher Ähnlichkeiten bestehen, die es ermöglichen könnten, eine Verzahnung dieser Zollgutversandverfahren herzustellen, z. B. durch gegenseitige Anerkennung der im Rahmen eines anderen Zollgutversandverfahrens getroffenen Maßnahmen,

in der Überzeugung, daß eine derartige Verzahnung die Förmlichkeiten vereinfachen und den grenzueberschreitenden Warenverkehr beim Übergang von einem Zollgutversandverfahren in ein anderes erleichtern würde, wodurch kostspielige Verzögerungen vermieden würden,

in Anbetracht der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Gremien der Vereinten Nationen und dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und insbesondere der mit der Wirtschaftskommission für Europa unternommenen gemeinsamen Anstrengungen, eine Lösung für die Probleme zu finden, die durch den Übergang der Waren von einem Zollgutversandverfahren in ein anderes entstehen,

unter Hinweis auf die in der den Zollgutversand betreffenden Anlage E.1 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto-Übereinkommen) enthaltenen Erleichterungsmaßnahmen und insbesondere deren Empfohlene Praktiken 13 über den beschreibenden Teil des Zollpapiers und 26 über die Anerkennung von Zollverschlüssen -

EMPFIEHLT

den Mitgliedstaaten des Rates und den Nichtmitgliedstaaten sowie den Zoll- und Wirtschaftsunionen, sich zu bemühen, wenn möglich und erforderlich, eine Verzahnung zwischen den in ihren Hoheitsgebieten geltenden Zollgutversandverfahren herzustellen und zu diesem Zweck erforderlichenfalls zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zu schließen,

ERSUCHT

die Mitgliedstaaten des Rates und die Nichtmitgliedstaaten sowie die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung annehmen, dem Generalsekretär ihre Annahme und den Tag des Beginns und die Bedingungen ihrer Anwendung mitzuteilen. Der Generalsekretär setzt die Zollverwaltungen aller Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Er setzt auch die Zollverwaltungen der Nichtmitgliedstaaten und die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung angenommen haben, davon in Kenntnis.

ENTSCHLIESSUNG DES BINNENVERKEHRSAUSSCHUSSES DER WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA

Verzahnung von Zollgutversandverfahren

DER BINNENVERKEHRSAUSSCHUSS -

in dem Wunsch, die Entwicklung des internationalen Warenverkehrs durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu fördern,

in der Erwägung, daß die Erleichterung des internationalen Handels durch Verbesserung der Bedingungen für den grenzueberschreitenden Warenverkehr im Zollgutversand eines der Ziele dieser Zusammenarbeit ist,

in Anbetracht dessen, daß die Länder oder bestimmte Ländergruppen in ihren Hoheitsgebieten spezifische Zollgutversandverfahren anwenden und daß diese Situation den Warenverkehr an den Grenzen behindern kann, wenn die Waren von einem Zollgutversandverfahren in ein anderes überwechseln,

im Hinblick darauf, daß die verschiedenen Zollgutversandverfahren auf Grundsätzen beruhen und Techniken insbesondere hinsichtlich der Papiere, Verschlüsse und Sicherheitsleistung umfassen, die sich in ihrer Konzeption nicht voneinander unterscheiden, und daß daher Ähnlichkeiten bestehen, die es ermöglichen könnten, eine Verzahnung dieser Zollgutversandverfahren herzustellen, zum Beispiel durch gegenseitige Anerkennung der im Rahmen eines anderen Zollgutversandverfahrens getroffenen Maßnahmen,

in der Überzeugung, daß eine derartige Verzahnung die Förmlichkeiten vereinfachen und den grenzueberschreitenden Warenverkehr beim Übergang von einem Zollgutversandverfahren in ein anderes erleichtern würde, wodurch kostspielige Verzögerungen vermieden würden,

in Anbetracht der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftskommission für Europa und dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und insbesondere der von beiden Organisationen gemeinsam unternommenen Anstrengungen, eine Lösung für die Probleme zu finden, die durch den Übergang von Waren von einem Zollgutversandverfahren in ein anderes entstehen,

unter Hinweis auf die in der den Zollgutversand betreffenden Anlage E.1 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (als Übereinkommen von Kyoto bezeichnetes Übereinkommen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens) enthaltenen Erleichterungsmaßnahmen und insbesondere deren Empfohlene Praktiken 13 über den beschreibenden Teil des Zollpapiers und 26 über die Anerkennung von Zollverschlüssen -

EMPFIEHLT

den Regierungen, sich zu bemühen, wenn möglich und erforderlich, eine Verzahnung zwischen den in ihren Hoheitsgebieten geltenden Zollgutversandverfahren herzustellen und zu diesem Zweck erforderlichenfalls zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zu schließen,

ERSUCHT

die Regierungen, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa möglichst vor dem 1. Januar 1984 mitzuteilen, ob sie diese Entschließung annehmen,

ERSUCHT

den Exekutivsekretär, die eingegangenen Antworten der Regierungen zu verteilen.