30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/30


BESCHLUSS (GASP) 2020/902 DES RATES

vom 29. Juni 2020

zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) erlassen, mit dem die EUPOL COPPS ab dem 1. Juli 2013 fortgesetzt wurde.

(2)

Am 28. Juni 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1114 (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert und vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ist am 28. März 2019 übereingekommen und hat am 16. April 2020 bestätigt, dass die Mission mit demselben Mandat um weitere zwölf Monate, bis zum 30. Juni 2021, verlängert werden sollte, wobei Einvernehmen darüber herrschte, dass die Mission einer Strategischen Überprüfung unterzogen wird, sobald die Umstände es zulassen.

(4)

EUPOL COPPS sollte ein finanzieller Bezugsrahmen für diesen neuen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.

(5)

Am 14. Mai 2020 ist das PSK ferner übereingekommen, dass Herr Kauko AALTOMAA, der am 28. September 2017 durch den Beschluss (GASP) 2017/1802 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (3) zum Missionsleiter ernannt wurde und dessen Mandat am 2. Juli 2019 durch den Beschluss (GASP) 2019/1165 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (4) bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde, diese Aufgabe bis zum 30. September 2020 weiter ausführen sollte.

(6)

Der Beschluss 2013/354/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7)

EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt werden, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union im Sinne des Artikels 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Herr Kauko AALTOMAA wird für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 der Missionsleiter sein.“

2.

In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich auf EU-12 651 893,91.“

3.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2020.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).

(2)  Beschluss (GASP) 2019/1114 des Rates vom 28. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 5).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/1802 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. September 2017 über die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2017) (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 20).

(4)  Beschluss (GASP) 2019/1165 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Juli 2019 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2019) (ABl. L 182 vom 8.7.2019, S. 43).