28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/25


BESCHLUSS (EU) 2018/517 DER KOMMISSION

vom 21. März 2018

über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „British friends — stay with us in EU“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1730)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Initiative mit dem Titel „British friends — stay with us in EU“ wird wie folgt beschrieben: „Die Brexit-Kampagne im Jahr 2016 war keine verbindliche Volksabstimmung, sondern nur ein Referendum, das es dem britischen Parlament ermöglichte, sich ein Bild von der zum damaligen Zeitpunkt in der britischen Bevölkerung herrschenden Meinung zu machen.“

(2)

Mit der vorgeschlagenen Bürgerinitiative wird vor allem Folgendes angestrebt: „Unser Ziel ist die Schaffung einer Plattform, die allen Unionsbürgern eine Teilhabe an dieser Initiative ermöglicht und die britischen Bürgerinnen und Bürger mehrheitlich erreicht, einschließlich denjenigen, die im Ausland leben und damit vom ursprünglichen Referendum ausgeschlossen waren, sodass alle britische Bürger die Möglichkeit zur Meinungsäußerung erhalten.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Daher sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Verankert ist das Recht auf Rückzug aus der EU in Artikel 50 Absatz 1 des EUV, wonach jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten.

(6)

Die Europäische Kommission bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, wie dies Jean-Claude Juncker, Präsident der Europäischen Kommission, Martin Schulz, Präsident des Europäischen Parlaments, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und Mark Rutte, Inhaber des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union, am 24. Juni 2016 (2) gemeinsam geäußert haben; doch für einen EU-Rechtsakt, der die internen Beschlussfassungsprozesse eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit dessen Austrittsschreiben gemäß Artikel 50 EUV betrifft, gibt es in den Verträgen keine Rechtsgrundlage.

(7)

Deshalb liegt die geplante Bürgerinitiative „British friends — stay with us in EU“ eindeutig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 vorzulegen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Registrierung der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „British friends — stay with us in EU“ wird hiermit abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „British friends — stay with us in EU“, vertreten durch [personenbezogene Daten auf Wunsch der Organisatoren gelöscht], gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-16-2329_de.htm