31999D0745

1999/745/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1999 über die Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln für die Bewertung der strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Änderung der jeweiligen Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden Programmplanungsdokumente in den verschiedenen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Ziel-1- und Ziel-6-Regionen) im Rahmen des Ziels 5a (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3124) (Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische, finnische, und schwedische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 298 vom 19/11/1999 S. 0030 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. November 1999

über die Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln für die Bewertung der strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Änderung der jeweiligen Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden Programmplanungsdokumente in den verschiedenen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Ziel-1- und Ziel-6-Regionen) im Rahmen des Ziels 5a

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3124)

(Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische, finnische, und schwedische Text sind verbindlich)

(1999/745/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse(3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 867/90 des Rates(4) wurde die gemeinsame Maßnahme auf forstwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt.

(2) Die Kommission hat die den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden Programmplanungsdokumente zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (mit Ausnahme der Ziele 1 und 6) im Rahmen des Ziels 5a mit Entscheidungen genehmigt, die in der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind.

(3) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 müssen die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft auf ihre Wirksamkeit bewertet werden. Nach dem letztgenannten Artikel sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Bewertung gemeinsam zuständig. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 legt die Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Bewertung der Aktionen, als eine mögliche Form der finanziellen Intervention fest.

(4) Entgegen den anderen Strukturmaßnahmen wurden in der Programmplanung für Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 951/97 außerhalb der Ziel-1- und Ziel-6-Regionen keine Zuwendungen für technische Hilfe vorgesehen. Durch die vorgeschriebene ex-post-Bewertung des Zeitraums 1991 bis 1993 sowie die vorgeschriebene Zwischenbilanz und ex-post-Bewertung des laufenden Zeitraums 1994 bis 1999 entstehen den Mitgliedstaaten zusätzliche Kosten.

(5) Bei der Diskussion über die Bewertung der Maßnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 951/97 und (EWG) Nr. 867/90 auf der Sitzung des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung am 28. Januar 1997 beantragten die Mitgliedstaaten, daß die Ausgaben für die Bewertung von den Strukturfonds mitfinanziert werden. Dieser Antrag scheint der Kommission gerechtfertigt.

(6) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 98/524/EG der Kommission vom 28. Juli 1998 zur Änderung der Entscheidung 94/279/EG mit Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des nicht unter Ziel 1 fallenden landwirtschaftlichen Teils von Ziel 5a, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates(5) definiert, im Zeitraum 1994 bis 1999 werden 4 Mio. ECU aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, der Finanzierung der technischen Hilfe für die ex-post-Bewertung des Zeitraums 1991 bis 1993 sowie für die Zwischenbilanz und die ex-post-Bewertung des Zeitraums 1994 bis 1999 vorbehalten. Diese Mittel stammen aus Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des nicht unter Ziel 1 fallenden landwirtschaftlichen Teils von Ziel 5a. Gemäß vorgenanntem Artikel wird die Zuweisung der Mittel für die Bewertung in einer getrennten Entscheidung der Kommission geregelt. Mit der vorliegenden Entscheidung soll der Betrag von 4 Mio. EUR auf die verschiedenen Programme der Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die den Programmen der Mitgliedstaaten zuzuteilenden Einzelbeträge werden unter Berücksichtigung der Gewichtung berechnet, die bei der Zuteilung der Mittel an die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wurde.

(7) Aktionen zur Bewertung der strukturellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von der Gemeinschaft anderweitig finanziell unterstützt wurden, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Entscheidung nicht in Betracht.

(8) Die Beträge, die im Rahmen dieser Entscheidung verteilt werden, sind Bestandteil der Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des nicht unter Ziel 1 fallenden landwirtschaftlichen Teils von Ziel 5a, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 definiert, im Zeitraum 1994 bis 1999. Die den Mitgliedstaaten zugeteilten, aber nicht zu Bewertungszwecken verwendeten zusätzlichen Finanzmittel können von den Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Aktionen im Rahmen der jeweiligen Programme verwendet werden.

(9) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzog für die Strukturfonds(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94(7), sind in den Entscheidungen über die den Mitgliedstaaten vorzuschlagenden Gemeinschaftsinitiativen die für den Gesamtzeitraum beschlossenen Gemeinschaftsbeiträge und ihre jährliche Aufteilung in Ecu zu Preisen des Jahres auszudrücken, in dem die jeweiligen Entscheidungen ergehen, und zu indexieren. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro(8) wird jede Bezugnahme in einem Rechtsinstrument auf die Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 EUR für 1 ECU ersetzt.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, wird eine Unterstützung in Form einer technischen Hilfe für die Zwischenbilanz und die ex-post-Bewertung des Zeitraums 1994 bis 1999 hinsichtlich der strukturellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Ziel-1- und Ziel-6-Regionen) im Rahmen des Ziels 5a sowie für die ex-post-Bewertung des Zeitraums 1991 bis 1993 hinsichtlich vorgenannter struktureller Maßnahmen der Gemeinschaft gewährt.

Artikel 2

Der Zuschuß aus dem EAGFL darf 50 % der zuschußfähigen Kosten der verschiedenen Bewertungsmaßnahmen nicht überschreiten.

Zuschußfähige Ausgaben bei den in Artikel 1 genannten Bewertungsmaßnahmen sind nur zusätzliche Ausgaben, die über die Kosten der öffentlichen Verwaltungen und die laufenden Bezüge der (auf Statusbasis beschäftigten) nationalen und örtlichen Beamten hinausgehen, die im Zuge der täglichen Aufgaben zur Verwaltung, Begleitung und Kontrolle anfallen.

Artikel 3

Die Artikel 2 der in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Entscheidungen der Kommission werden geändert, indem folgender Absatz angefügt wird: "Die ex-post-Bewertung des Zeitraums 1991 bis 1993 sowie die Zwischenbilanz und die ex-post-Bewertung des Zeitraums 1994 bis 1999 sind für eine gemeinsame Maßnahme vorgesehen."

Artikel 4

Die Hoechstbeträge in den Artikeln 3 der in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Entscheidungen der Kommission werden durch die Beträge in Spalte J derselben Tabelle ersetzt.

Im Rahmen der Änderung der jeweiligen Finanzierungspläne wird der Zuschuß aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Bewertungsmaßnahmen insgesamt als getrennter Posten für das Jahr 1999 verbucht und zu den indikativen Ausgaben hinzugezählt, die in den nicht unter die Ziele 1, 6 und 5b fallenden Regionen erwartet werden.

Artikel 5

Die Finanzierungspläne in den Anhängen der in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Entscheidungen der Kommission werden durch geänderte Pläne ersetzt, in denen die Änderungen gemäß dieser Entscheidung berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission diese geänderten Pläne spätestens einen Monat nach Genehmigung dieser Entscheidung.

Artikel 6

Der zusätzliche Punkt betreffend die Bewertung, der in Anhang II der Entscheidung enthalten ist, wird in die Programmplanungsdokumente aufgenommen, die mit den in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Entscheidungen der Kommission genehmigt wurden.

Artikel 7

Diese Entscheidung is an folgende Mitgliedstaaten gerichtet:

Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Königreich Spanien, Französische Republik, Republik Italien, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Finnland, Königreich Schweden, Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Brüssel, den 4. November 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

(2) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

(3) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22.

(4) ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 7.

(5) ABl. L 233 vom 20.8.1998, S. 32.

(6) ABl. L 170 vom 3.7.1990, S. 36.

(7) ABl. L 290 vom 11.11.1994, S. 4.

(8) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.

ANHANG I

Für nicht unter die Ziele 1 und 6a fallende Regionen genehmigte Einzige Programmplanungsdokumente (EPPD) und Gemeinschaftliche Förderkonzepte (GFK), die durch die Aufnahme von EAGFL-Mitteln für die Bewertung geändert werden

Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BEWERTUNG

- Betreffender Zeitraum

Die Bewertungstätigkeiten im Rahmen dieses Programmplanungsdokuments betreffen

- die ex-post-Bewertung des Programmzeitraums 1991-1993;

- die Zwischenbilanz nach dem dritten Jahr der Anwendung dieses Programms und

- die ex-post-Bewertung des laufenden Programmplanungszeitraums.

- Leitlinien für die Bewertung

Zusätzlich zu den Bedingungen, die in diesem Programm in dem Kapitel über die Umsetzung, nämlich dem Punkt über die Grundsätze und das Vorgehen bei der Überwachung, Zwischenbilanz und ex-post-Bewertung, festgelegt sind, müssen die Mitgliedstaaten bei ihren Bewertungen die Leitlinien des Dok. VI/3778/97, Rev. 1 der Kommission und etwaige weitere Verbesserungen dieser Leitlinien (vgl. Dok. VI/8879/99) zugrunde legen.