02008D0589 — DE — 10.08.2012 — 003.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2008

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Lachs- und die Dorschbestände der Ostsee

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2558)

(2008/589/EG)

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(ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Februar 2011

  L 46

50

19.2.2011

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Mai 2012

  L 130

22

17.5.2012

►M3

Geändert durch: DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. August 2012

  L 212

19

9.8.2012




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2008

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Lachs- und die Dorschbestände der Ostsee

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2558)

(2008/589/EG)



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, das Folgendes gewährleistet:

a) 

die einheitliche Umsetzung des Mehrjahresplans, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt worden ist, sowie

b) 

die einheitliche Kontrolle und Inspektion der Fischereien, die die Lachsbestände der Ostsee befischen.

▼M3

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm betrifft die Kontrolle und Inspektion

a) 

der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und von Fischereifahrzeugen aller Schiffslängen, die für den Lachsfang eingesetzt werden;

b) 

aller hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

(2)  
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von fünf Jahren.

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Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

Artikel 4

Inspektionen der Kommission

Bei Inspektionen, die die Kommission von sich aus und ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durchführt, unterrichten die Inspektoren der Kommission nach Möglichkeit die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats über die Ergebnisse.

Artikel 5

Inspektionen der Mitgliedstaaten

(1)  

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ( 1 ) eine Kontrolle und Inspektion von Fischereifahrzeugen in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen, unterrichtet den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission ( 2 ) bezeichneten Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats sowie die Europäische Fischereiaufsichtsagentur von seiner Absicht. Die Mitteilung enthält folgende Informationen:

a) 

Art, Name und Rufzeichen der Inspektionsschiffe und -flugzeuge auf der Grundlage der Liste gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) 

das Gebiet im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007, in dem die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durchgeführt werden;

c) 

die Dauer der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten.

(2)  
Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden entsprechend Anhang I durchgeführt.

Artikel 6

Gemeinsame Inspektions- und Kontrolltätigkeiten

Die Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Kontrolltätigkeiten entsprechend dem gemeinsamen Einsatzplan der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur durch.

Artikel 7

Information

Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen zum vorherigen Kalenderjahr:

a) 

die Inspektions- und Kontrolltätigkeiten gemäß Anhang I;

b) 

alle während des Zwölfmonatszeitraums festgestellten Verstöße gemäß Anhang II, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, Datum und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den entsprechenden Buchstaben in der Liste des Anhangs II;

c) 

den Stand der Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den Verstößen gemäß Anhang II, unabhängig davon, ob sie im vorhergehenden Kalenderjahr oder früher festgestellt wurden;

d) 

alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Bewertung

(1)  
Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres erstellt jeder Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im vorhergehenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms entsprechend dieser Entscheidung durchgeführt wurden, sowie über das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und übermittelt diesen Bericht an die Kommission und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur.
(2)  
Ein Mitgliedstaat kann die Europäische Fischereiaufsichtsagentur um Hilfe bei der Ausarbeitung des Berichts bitten.
(3)  
Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur berücksichtigt die Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.
(4)  
Die Kommission beruft die Sitzung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur ein. Auf der Sitzung werden u. a. auch die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 bewertet.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Inspektions- und Kontrollaufgaben

1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

1.1. Für jede Inspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken:

a) 

genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff und den an den Kontrollen beteiligten Fahrzeugen;

b) 

Genehmigung: Lizenz, spezielle Fangerlaubnis und erlaubter Fischereiaufwand;

c) 

einschlägige Schiffsdokumente wie Logbuch, Registrierungsnachweise, Plan für die Lagerung des Schiffes, Aufzeichnungen über die Anmeldungen und gegebenenfalls Aufzeichnungen über manuelle Eintragungen im Rahmen des satellitengestützten Überwachungssystems (VMS);

d) 

alle sonstigen einschlägigen Feststellungen, die im Rahmen der Inspektion auf See, im Hafen oder während der einzelnen Phasen der Vermarktung gemacht werden.

1.2. Die Feststellungen gemäß Ziffer 1.1 werden mit den Informationen verglichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mit Hilfe des satellitengestützten Überwachungssystems erfassten Daten, vorherigen Meldungen und Listen von Schiffen mit einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee.

2.   Inspektionsaufgaben auf See

Die Inspektoren überprüfen

a) 

die an Bord befindlichen Fischmengen im Vergleich zu den im Logbuch angegebenen Mengen sowie die Einhaltung der Bestimmung über den höchstzulässigen Fehler gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007;

b) 

die Beachtung der entsprechenden Anforderungen an das verwendete Fanggerät und insbesondere die Einhaltung der Ein-Netz-Regel sowie der Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;

c) 

die ordnungsgemäße Funktionsweise der VMS-Anlagen;

d) 

die Beachtung der Anforderungen an die Fischerei in einem einzigen Gebiet entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

3.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

Die Inspektoren überprüfen

a) 

die vorherige Meldung der Anlandungen und die Änderung spezifischer Gebiete einschließlich der Angaben über die Fänge an Bord;

b) 

die Einträge im Logbuch und die Anlandeerklärung, einschließlich des registrierten Fischereiaufwands;

c) 

die tatsächlichen Mengen Fisch an Bord, das Gewicht des Dorschs und anderer angelandeter Arten sowie die Übereinstimmung mit der Bestimmung über den höchstzulässigen Fehler gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007;

d) 

die Fanggeräte an Bord sowie die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Garnstärke, die Mindestmaschengröße und die Mindestgröße für Fisch, das Netzbeiwerk und die Kennzeichnung und Identifizierung des passiven Fanggeräts;

e) 

gegebenenfalls die Beachtung der Verfahren für die Abschaltung der VMS-Anlagen.

4.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung

Die Inspektoren überprüfen

a) 

die einschlägigen Begleitdokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;

b) 

die Beachtung der Anforderungen an die Einteilung in Größen- und Frischeklassen sowie die Etikettierung und die Mindestgröße der Fische;

c) 

die Unterlagen (Logbuch, Anlandeerklärung und Verkaufsabrechnung) sowie die Größensortierung und das Gewicht des Fisches für die Kontrolle der Vermarktungsbestimmungen.

5.   Aufgaben für die Überwachung aus der Luft

Die mit der Kontrolle beauftragten Personen

a) 

vergleichen die Sichtungen mit den zugewiesenen Seetagen;

b) 

führen eine Gegenkontrolle in Bezug auf die räumlichen Fangbeschränkungen durch;

c) 

erstatten Bericht über die Überwachungstätigkeiten zum Zwecke der Gegenkontrolle.




ANHANG II

Liste der Verstöße gemäß Artikel 7

A. 

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs hat die Aufwandsbeschränkungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 oder die räumlichen Fangbeschränkungen gemäß Artikel 9 derselben Verordnung nicht eingehalten.

B. 

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, das an Bord Geräte für den Dorschfang in der Ostsee mitführt oder solche verwendet, oder sein bevollmächtigter Vertreter hat es unterlassen, die spezielle Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 mitzuführen oder eine Kopie dieser Erlaubnis aufzubewahren.

C. 

Das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem wurde im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme ( 3 ) manipuliert.

D. 

In den Logbüchern (einschließlich Fischereiaufwandsmeldungen), Anlandeerklärungen, Übernahmeerklärungen und/oder Begleitdokumenten wurden Angaben gefälscht oder fehlen, oder besagte Dokumente wurden entgegen den Bestimmungen der Artikel 11, 13, 15, 19 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gar nicht mitgeführt oder vorgelegt.

E. 

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch ist den Bestimmungen über die Einfahrt in spezifische Gebiete und die Ausfahrt aus diesen Gebieten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 nicht nachgekommen.

F. 

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit mehr als 300 kg Dorsch an Bord oder sein Stellvertreter ist den Bestimmungen über die vorherige Meldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 nicht nachgekommen.

G. 

Anlandung von mehr als 750 kg Dorsch durch Fischereifahrzeuge außerhalb der bezeichneten Häfen.

H. 

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs ist der Verpflichtung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zum Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch nicht nachgekommen.

I. 

Den Bestimmungen über das Verbot von Durchfahrt und Umladung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wurde nicht nachgekommen.



( 1 ) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

( 2 ) ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 14.

( 3 ) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.