32001D0355

2001/355/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 über den Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1095)

Amtsblatt Nr. L 125 vom 05/05/2001 S. 0045 - 0045


Entscheidung der Kommission

vom 19. April 2001

über den Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1095)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2001/355/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit ihrer Entscheidung 97/848/EG vom 3. Dezember 1997 hat die Kommission dem Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG betreffend die Herstellung von Scheiben aus harteingestelltem Kunststoff (Polycarbonat) und deren Einbau in einen Fahrzeugtyp stattgegeben.

(2) Der Grund für den von Deutschland am 14. Juni 2000 eingereichten Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung ist die Tatsache, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Einzelrichtlinien, die Gegenstand dieser Ausnahmeregelung sind, noch nicht in Kraft treten konnten. Daher ist diese Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinien, auf jeden Fall aber um höchstens vierunzwanzig Monate zu verlängern.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Deutschland mit der Entscheidung 97/848/EG gewährte Ausnahmeregelung wird bis zum Inkrafttreten der Anpassungen der betreffenden Einzelrichtlinien, auf jeden Fall aber um einen Zeitraum von höchstens vierundzwanzig Monaten verlängert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 19. April 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.