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16.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2009
betreffend einen Antrag Sloweniens auf Anwendung ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7756)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/760/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind, und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Zu dieser Ermäßigung oder Befreiung muss die Kommission ihre Zustimmung geben. |
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(2) |
Slowenien hat die Kommission um ihre Zustimmung für die Anwendung ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersätze gemäß der Richtlinie 1999/62/EG ersucht, die für Fahrzeuge von mindestens 12 t gelten sollen, die ausschließlich für die Ausbildung von Fahrern oder im Rahmen öffentlicher und industrieller Arbeiten in Slowenien eingesetzt werden. |
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(3) |
Die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG sind erfüllt, da diese Fahrzeuge weder regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr noch im Güterverkehr eingesetzt werden und die Anwendung ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersätze auf diese Fahrzeuge auch keine Wettbewerbszerrungen verursacht, da sie nur zur Beförderung von Gütern eingesetzt werden können, die an dem Fahrzeug fest angebracht sind und im Rahmen von dessen Einsatz benutzt werden. |
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(4) |
Die Zustimmung sollte nur für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, damit die Kommission die Anwendung der ermäßigten Kraftfahrzeugsteuersätze erneut prüfen kann. |
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(5) |
Dem Antrag Sloweniens auf Anwendung ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersätze sollte daher stattgegeben werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission erteilt ihre Zustimmung zur Anwendung ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG auf folgende Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich für die Ausbildung von Fahrern oder zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche und industrielle Arbeiten in Slowenien eingesetzt werden, bis zum 31. Dezember 2014:
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1. |
speziell für die Ausbildung von Fahrern umgebaute Kraftfahrzeuge der Klasse N3; |
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2. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Leitern; |
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3. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Werkstattwagen; |
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4. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte Mobilkrane; |
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5. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Pumpen; |
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6. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Hebekörbe; |
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7. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Elektrogeneratoren; |
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8. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Luftkompressoren; |
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9. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Umweltlabors; |
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10. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Rundfunk- oder Fernsehstudios, |
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11. |
Fahrzeuge für Gemeindearbeiten; |
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12. |
Spezialfahrzeuge für Baustellen. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 15. Oktober 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident