82/854/EWG: Entscheidung des Rates vom 10. Dezember 1982 über die Regelung, die auf dem Gebiet der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrfinanzierung auf bestimmte Zulieferungen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet
Amtsblatt Nr. L 357 vom 18/12/1982 S. 0020 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0151
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0215
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0151
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0215
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 10. Dezember 1982 über die Regelung, die auf dem Gebiet der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrfinanzierung auf bestimmte Zulieferungen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet (82/854/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung , daß die zunehmende Verflechtung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten es erforderlich macht, die Zusammenarbeit zu verstärken und gemeinsame Lösungen für die besonderen Probleme, die sich auf dem Gebiet der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften sowie der Ausfuhrfinanzierung von Zulieferungen stellen, zu vervollkommnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einzelheiten der Regelung, die in den einzelnen Mitgliedstaaten auf die automatische Einbeziehung von Zulieferungen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften in die Deckung, die dem Hauptlieferanten für Rechnung oder mit Unterstützung des Staates gewährt werden kann, sowie auf die Finanzierung dieser Zulieferungen Anwendung findet, sind im Anhang festgelegt. Artikel 2 Abschnitt IV gilt jedoch nicht für Zulieferungen für Ausfuhrgeschäfte, die auf der Grundlage von Krediten mit finanzieller Beteiligung eines Mitgliedstaats gleich welcher Form abgeschlossen worden sind. Artikel 3 Der Beschluß 70/552/EWG (1) wird aufgehoben. Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1983. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1982. Im Namen des Rates Der Präsident G. FENGER MÖLLER (1) ABl. Nr. L 284 vom 30. 12. 1970, S. 59. ANHANG ABSCHNITT I Bestimmung des Begriffs »Zulieferungsvertrag" Der Fall eines Zulieferungsvertrags ist gegeben, wenn ein Unternehmen, im folgenden »Hauptlieferant" genannt, mit einem Unternehmen, im folgenden »Zulieferant" genannt, einen Vertrag schließt, wonach der Zulieferant in Erfuellung eines anderen Vertrages zwischen dem Hauptlieferanten und einem dritten Unternehmen, im folgenden »Käufer" genannt, Waren zu liefern oder Leistungen zu erbringen hat, die der Hauptlieferant in eine oder mehrere vom Käufer in Auftrag gegebene Gesamtlieferung(en) einbeziehen muß; dabei wird von folgendem ausgegangen: a) In rechtlicher Hinsicht: Der Zulieferant ist nicht Mitunterzeichner des zwischen dem Hauptlieferanten und dem Käufer geschlossenen Geschäfts und der Hauptlieferant ist dem Käufer für die Ausführung des Geschäfts allein haftbar und trägt sämtliche Risiken, die in bezug auf letzteren gedeckt werden können. b) In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht: Die Lieferungen des Zulieferanten betreffen Waren (ausser Rohstoffen und Halbfertigwaren) und/oder Leistungen, die für den Käufer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine notwendige Ergänzung zu den Lieferungen des Hauptlieferanten darstellen. ABSCHNITT II Automatische Einbeziehung von Zulieferungen 1. Soweit Zulieferungen ausschließlich aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten stammen, werden sie automatisch in die Deckung einbezogen, die dem Hauptlieferanten gewährt werden kann, wenn die Zulieferungen insgesamt bei folgendem Hundertsatz bzw. Betrag oder darunter liegen: - 40 % bei den Verträgen über weniger als 7 500 000 ECU, - 3 Millionen ECU bei den Verträgen zwischen 7 500 000 und 10 Millionen ECU, - 30 % bei den Verträgen über mehr als 10 Millionen ECU. Sollte der Kreditversicherer des Hauptlieferanten jedoch nicht in der Lage sein, bei einem Geschäft, das besonders schwere Risiken mit sich bringt, die Deckung des ganzen Geschäftes zu übernehmen, so erfolgt eine Konsultation zwischen den interessierten Kreditversicherern im Hinblick auf eine Lösung des Problems im Wege der Mitversicherung oder, wenn möglich, der Rückversicherung. 2. Bei Ausfuhrgeschäften, die neben Zulieferungen aus Mitgliedstaaten auch Zulieferungen aus Nichtmitgliedsländern umfassen, werden die Zulieferungen aus Mitgliedstaaten automatisch einbezogen, sofern der Gesamtbetrag der Zulieferungen aus allen Ländern die unter Berücksichtigung der Auftragssumme unter Nummer 1 festgelegten Hundersätze bzw. Hoechstbeträge nicht überschreitet. 3. Die Deckung wird dem Hauptlieferanten bei nationalen Zulieferungen und bei Zulieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gewährt. ABSCHNITT III Finanzierung der einbezogenen Zulieferungen Ohne die Anwendung der banküblichen Kriterien zu präjudizieren, wird den Ausfuhraufträgen mit entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts II einbezogenen Zulieferungen in bezug auf die Finanzierung die gleiche Behandlung zugestanden wie den Ausfuhraufträgen mit ausschließlich nationalen Lieferungen. ABSCHNITT IV Gegenseitige Unterrichtung 1. In bezug auf Einzelgeschäfte erfolgt im Rahmen des Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung der Bürgschaften und der Finanzkredite eine nachträgliche Unterrichtung, wenn mehr als 30 % des Geschäfts auf Zulieferungen aus Nichtmitgliedsländern entfallen, sowie bei mehreren Zulieferungen aus verschiedenen Ländern (Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedsländern), wenn ihre Gesamtsumme 30 % übersteigt. Eine solche Unterrichtung erfolgt jedoch nur bei Einzelgeschäften, deren Auftragssumme 500 000 ECU übersteigt und bei denen die Kreditlaufzeit über drei Jahre liegt. Hierbei gilt folgendes: - Es wird davon ausgegangen, daß solche Einzelgeschäfte die Ausnahme bilden müssen. - Im Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung der Bürgschaften und der Finanzkredite können jederzeit die Schwierigkeiten untersucht werden, die sich aus im Rahmen der nachträglichen Unterrichtung bekanntgegebenen Einzelgeschäften ergeben könnten. - Die Kommission und die Mitgliedstaaten können beantragen, daß Mittel und Wege zur Beseitigung der festgestellten Unzulänglichkeiten des nachträglichen Unterrichtungsverfahrens geprüft werden, falls die Erfahrungen in diesem Verfahren, solche Unzulänglichkeiten erkennen lassen. 2. Wird von einem Mitgliedstaat der Abschluß einer Vereinbarung über die Einbeziehung von Zulieferungen - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - mit einem Nichtmitgliedsland beabsichtigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat vorher eine Notifizierung mit anschließender Konsultation im Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite vor. Der Hundertsatz für die automatische Einbeziehung, der in derartigen Vereinbarungen zulässig ist, darf - sofern der Rat nicht einen anderslautenden Beschluß fasst - unabhängig davon, ob es sich lediglich um Zulieferungen des Nichtmitgliedslandes, mit dem die Vereinbarung geschlossen wurde, handelt oder ob Zulieferungen anderer Länder hinzukommen, 30 v. H. nicht überschreiten. ABSCHNITT V Berechnungsgrundlagen Die genannten Hundersätze und Beträge werden nach folgenden Regeln berechnet: - Die Nebenkosten der Ausfuhr, d. h. die Transport- und Versicherungskosten, sind im Auftragswert eingeschlossen, von dem aus die Hundertsätze oder Beträge berechnet werden. - Die Finanzierungskosten sind in ihrer Gesamtheit und ungeachtet dessen, ob sie einzeln aufgeführt werden oder nicht, im Auftragswert nicht eingeschlossen. - Der nichtrückführbare Teil der lokalen Nebenkosten der Lieferung wird im Normalfall nicht vom Auftragswert abgezogen; jedoch wird, wenn dieser Teil 15 v. H. des Auftragswerts nach Abzug der Finanzierungskosten überschreitet, der Mehrbetrag abgezogen.