31983D0538

83/538/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,HENSON - Computer Compatible Incremental Measuring Machine, model Bannister Laboratory" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 305 vom 08/11/1983 S. 0020 - 0020


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 1983,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »HENSON - Computer Compatible Incremental Measuring Machine, model Bannister Laboratory" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(83/538/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 25. April 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »HENSON - Computer Compatible Incremental Measuring Machine, model Bannister Laboratory", bestellt im September 1982 und bestimmt zur wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Datierung von archäologischen Funden durch die Dendrochronologie sowie zur Gewinnung von Daten über die Holzzuwachsraten von Bäumen für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Dendroklimatologie und Dendrohydrologie, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 17. Oktober 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Meßsystem handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Gerätes; es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »HENSON - Computer Compatible Incremental Measuring Machine, model Bannister Laboratory", das Gegenstand des Antrages des Vereinigten Königreichs vom 25. April 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.