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9.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/25 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Mai 2009
zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen
(2009/434/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2006/493/EG (2) wurden der Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen festgelegt. |
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(2) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 ein Europäisches Konjunkturprogramm gebilligt, in dem die Einleitung vorrangiger Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an die gegenwärtigen Herausforderungen vorgesehen ist. |
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(3) |
Das Europäische Konjunkturprogramm basiert auf einem Mittelaufwand in Höhe von insgesamt etwa 1,5 % des BIP der Europäischen Union, was rund 200 Mrd. EUR entspricht. Von diesem Gesamtbetrag sollten allen Mitgliedstaaten 1 020 Mio. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum ausbauen und die Vorhaben im Zusammenhang mit den in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Prioritäten verstärkt fördern können. Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck“ im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (3) sollten 600 Mio. EUR im Jahr 2009 zur Verfügung stehen, während 420 Mio. EUR bei der Konzertierung im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2010 durch einen Ausgleichsmechanismus bereitgestellt und 2010 verfügbar sein sollten. |
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(4) |
Der Beschluss 2006/493/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2006/493/EG erhält die Fassung des Wortlauts im Anhang des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2009.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ŠEBESTA
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
ANHANG
„ANHANG
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013 (konstante Preise des Jahres 2004), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (*1)
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EUR (*2) zu Preisen 2004 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Insgesamt |
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Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien |
9 325 497 783 |
10 788 767 263 |
11 058 446 242 |
10 651 531 634 |
9 824 886 713 |
9 588 187 168 |
9 356 225 581 |
70 593 542 384 |
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Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen |
27 676 975 284 |
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Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013 (laufende Preise), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (*3)
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EUR (*4) zu laufenden Preisen |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Insgesamt |
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Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien |
9 896 292 851 |
11 678 108 653 |
12 209 418 209 |
11 995 354 634 |
11 285 706 554 |
11 234 089 442 |
11 181 555 662 |
79 480 526 005 |
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Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen |
31 232 644 963 |
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(*1) Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
(*2) Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.
(*3) Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
(*4) Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.“