9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

(2009/434/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2006/493/EG (2) wurden der Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen festgelegt.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 ein Europäisches Konjunkturprogramm gebilligt, in dem die Einleitung vorrangiger Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an die gegenwärtigen Herausforderungen vorgesehen ist.

(3)

Das Europäische Konjunkturprogramm basiert auf einem Mittelaufwand in Höhe von insgesamt etwa 1,5 % des BIP der Europäischen Union, was rund 200 Mrd. EUR entspricht. Von diesem Gesamtbetrag sollten allen Mitgliedstaaten 1 020 Mio. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum ausbauen und die Vorhaben im Zusammenhang mit den in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Prioritäten verstärkt fördern können. Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck“ im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (3) sollten 600 Mio. EUR im Jahr 2009 zur Verfügung stehen, während 420 Mio. EUR bei der Konzertierung im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2010 durch einen Ausgleichsmechanismus bereitgestellt und 2010 verfügbar sein sollten.

(4)

Der Beschluss 2006/493/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2006/493/EG erhält die Fassung des Wortlauts im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2009.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)   ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(3)   ABl. C 108 vom 12.5.2009, S. 1.


ANHANG

„ANHANG

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013 (konstante Preise des Jahres 2004), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (*1)

EUR (*2) zu Preisen 2004

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 325 497 783

10 788 767 263

11 058 446 242

10 651 531 634

9 824 886 713

9 588 187 168

9 356 225 581

70 593 542 384

Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen

27 676 975 284


Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013 (laufende Preise), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (*3)

EUR (*4) zu laufenden Preisen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 896 292 851

11 678 108 653

12 209 418 209

11 995 354 634

11 285 706 554

11 234 089 442

11 181 555 662

79 480 526 005

Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen

31 232 644 963


(*1)  Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(*2)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.

(*3)  Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(*4)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.“