89/420/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1989 zur Anerkennung Spaniens als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur zweiten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest
Amtsblatt Nr. L 192 vom 07/07/1989 S. 0039 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0201
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0201
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1989 zur Anerkennung Spaniens als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur zweiten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (89/420/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 87/276/EWG (3) hat die Kommission den von Spanien vorgelegten Plan zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest, der auf regionaler Ebene durchgeführt worden ist, genehmigt. Gegenwärtig erfuellt Spanien die in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 80/1095/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich schweinepestfreier Mitgliedstaat im Rahmen der Seuchentilgung. Seit über 12 Monaten ist auf dem Hoheitsgebiet Spaniens keine Schweinepest festgestellt und nicht mehr geimpft worden, und in den Schweinehaltungsbetrieben gibt es keine Schweine, die innerhalb der letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpft worden sind. Da Spanien diesen Status erlangt hat, wird kein neuer Plan erstellt, um gemäß Artikel 3a der Richtlinie 80/1095/EWG die Tilgung der klassischen Schweinepest fortzuführen. Angesichts dieser neuen Sachlage ist die Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/291/EWG (5), zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Seuchentilgung wird Spanien als amtlich schweinepestfrei anerkannt. Artikel 2 Artikel 1 der Entscheidung 81/400/EWG wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Absatz wird nach »Irland" das Wort »Spanien" eingefügt. 2. Im zweiten Absatz wird das Wort »Spanien" gestrichen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24. (3) ABl. Nr. L 133 vom 22. 5. 1987, S. 45. (4) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1981, S. 37. (5) ABl. Nr. L 182 vom 5. 7. 1986, S. 29.