31997D0471

97/471/EG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 200 vom 29/07/1997 S. 0059 - 0060


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (97/471/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat den Währungsausschuß gehört, bevor sie ihren Vorschlag vorgelegt hat.

Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien hat tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen eingeleitet und unternimmt substantielle Anstrengungen zur Einführung einer offenen Marktwirtschaft.

Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Europäische Gemeinschaft haben ein Kooperationsabkommen und ein Verkehrsabkommen unterzeichnet, die zur Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit beitragen werden.

Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien hat sich mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) auf ein umfassendes Programm zur Stabilisierung und zur Durchführung wirtschaftspolitischer Reformen geeinigt, das durch ein Darlehen im Rahmen der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität unterstützt werden soll.

Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien hat sich mit der Weltbank auf ein umfassendes Strukturanpassungsprogramm geeinigt, das durch eine Darlehens- und Kreditfazilität zur Strukturanpassung gefördert werden soll.

Die Regierung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien hat um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der von IWF und Weltbank aufgebracht werden könnte, ist für den Rest des Jahres 1997 noch eine größere Finanzierungslücke zu schließen, damit die Reserveposition des Landes gestärkt wird und die wirtschaftspolitischen Ziele, die mit den Reformmaßnahmen der Regierung verknüpft sind, Unterstützung erhalten.

Die Regierung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien hat zugesagt, ihren bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank in voller Höhe nachzukommen.

Die Gewährung eines langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation dieses Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden.

Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 40 Mio. ECU und einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien nach Anhörung des Währungsausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien mit den Darlehenszielen übereinstimmt und ob die Darlehensbedingungen eingehalten werden.

Artikel 3

(1) Das Darlehen wird der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Freigabe der ersten Tranche erfolgt vorbehaltlich des Artikels 2 nach voller Begleichung der fälligen finanziellen Verpflichtungen der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien gegenüber der Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank.

(2) Die zweite Tranche wird vorbehaltlich des Artikels 2 bei einer zufriedenstellenden Umsetzung des durch die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität unterstützten Programms frühestens drei Monate nach Bereitstellung der ersten Tranche freigegeben.

(3) Die Mittel werden an die Nationalbank der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ausgezahlt.

Artikel 4

(1) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen nach Artikel 1 werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2) Auf Ersuchen der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen wird und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann.

(3) Auf Ersuchen der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise neu finanzieren oder deren Konditionen neu gestalten. Eine etwaige Neufinanzierung oder -gestaltung erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 und darf weder zu einer Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch dazu führen, daß der zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldete Kapitalbetrag, der zum jeweiligen Wechselkurs zu ermitteln ist, sich erhöht.

(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien.

(5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über den Verlauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. Nr. C 190 vom 21. 6. 1997, S. 31.

(2) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.