28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925)

(Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)

(2014/844/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 387 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Malta die in Anhang X Teil B Nummer 8 und 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Malta ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 29. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 4. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 8 und 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Malta hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Malta sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 8 des Anhangs X Teil B (Lieferung von Wasser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,40 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 1,06 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014) 261226.