84/402/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/1984 S. 0041 - 0041
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich) (84/402/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die dänische Regierung hat am 29. Mai 1984 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Bekanntmachung Nr. 146 des Landwirtschaftsministeriums vom 5. April 1984 zur Änderung der Bekanntmachung betreffend die Förderung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannte Bekanntmachung entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung der von der dänischen Regierung mitgeteilten Bekanntmachung Nr. 146 des Landwirtschaftsministeriums vom 5. April 1984, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24.