77/737/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 14. November 1977 zur Genehmigung einer Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf von vorreduzierten Eisenerzen zwischen mehreren italienischen Eisen- und Stahlunternehmen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 309 vom 02/12/1977 S. 0018 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. November 1977 zur Genehmigung einer Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf von vorreduzierten Eisenerzen zwischen mehreren italienischen Eisen- und Stahlunternehmen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (77/737/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 65, auf Grund der von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Anträge vom 16. November 1976 und vom 8. März 1977, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die italienischen Eisen- und Stahlunternehmen: >PIC FILE= "T0010605"> haben gemäß Artikel 65 Absatz 2 des EGKS-Vertrags bei der Kommission die Genehmigung einer am 16. Februar 1977 von ihnen geschlossenen Vereinbarung beantragt. 2. Durch die betreffende Vereinbarung haben die beteiligten Unternehmen, die fluessigen Stahl in Elektrostahlöfen produzieren, eine Gesellschaft "Consorzio Italiano dei Minerali Preridotti S.p.A." (COIMPRE) mit einem Grundkapital von 72 000 000 Lit und Geschäftssitz in Rom gegründet. 3. Die Tätigkeit der COIMPRE umfasst hauptsächlich: - die Ausarbeitung von Studien und Vorschlägen zur Förderung des Verbrauchs vorreduzierter Eisenerze unter gleichzeitiger Einschränkung des Schrottverbrauchs. In diesem Rahmen wird COIMPRE Studien über die Entwicklung der Produktion vorreduzierter Eisenerze in Italien sowie über die Versorgung mit solchen ausserhalb Italiens erstellen; - die Förderung der Versorgung der beteiligten Unternehmen ausserhalb Italiens mit vorreduzierten Eisenerzen durch "spot"-Käufe, durch den Abschluß langfristiger Abkommen oder durch Beteiligungen an Unternehmen anderer Länder, die vorreduziertes Eisenerz herstellen. Mit den Versorgungstätigkeiten werden bestehende Einrichtungen oder besonders zu diesem Zweck gegründete Einrichtungen beauftragt, die in Verbindung mit der COIMPRE tätig werden; - die Förderung der Untersuchung und der etwaigen Errichtung von Anlagen zur Direktreduktion von Eisenerzen in Italien. Mit den fraglichen Untersuchungen, den Vorhaben, ihrer Durchführung sowie dem Betrieb dieser Anlagen werden andere bereits bestehende oder zu errichtende Gesellschaften beauftragt, die in Verbindung mit der COIMPRE tätig werden; - die Herstellung der notwendigen Verbindungen mit den an der Vorreduktion beteiligten Unternehmen und europäischen Organisationen im Hinblick auf eine bessere Verwirklichung der vorgenannten Ziele. 4. Die Unternehmen sind wie folgt am Grundkapital der COIMPRE beteiligt: >PIC FILE= "T0010606"> Der Anteil der einzelnen Unternehmen am Grundkapital darf höchstens 20 % betragen. 5. Vorbehaltlich einer Verlängerung oder vorzeitigen Auflösung soll das Gesellschaftsverhältnis bis zum 31. Dezember 2025 andauern. Die Gesellschaft handelt durch einen Verwaltungsrat, der aus sechs bis zwölf Mitgliedern besteht, die für eine Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Vertretung der Minderheitsmitglieder im Verwaltungsrat wird durch ein geeignetes Wahlsystem erleichtert. 6. Die COIMPRE ist keine Gesellschaft mit Erwerbszweck ; ihre Verwaltungskosten werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder gedeckt, die im Verhältnis zur Zahl der gehaltenen Aktien berechnet werden. II 7. Die betreffende Vereinbarung beeinträchtigt den normalen Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen, soweit diese sich dazu verpflichten, - die Erzeugnisse und Versorgungsquellen aufzuteilen, indem sie ihre Einkäufe von vorreduziertem Eisenerz durch Einschaltung der COIMPRE koordinieren, und - gegebenenfalls die Investitionen und die Produktion hinsichtlich vorreduzierten Eisenerzes zu kontrollieren, indem sie die COIMPRE entweder allein oder gemeinsam mit Dritten in Anspruch nehmen. 8. Unter diesen Umständen fällt die fragliche Vereinbarung unter das grundsätzliche Verbot des Artikels 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag. 9. Nach Artikel 65 Absatz 2 können jedoch Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf und Vereinbarungen, die ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den vorgenannten Vereinbarungen streng analog sind, genehmigt werden, wenn die Kommission anerkennt, daß sie sämtlichen durch diesen Artikel gestellten Bedingungen entsprechen. 10. Die Vereinbarung über die Belieferung der beteiligten Unternehmen mit vorreduzierten Erzen durch COIMPRE oder andere in Verbindung mit COIMPRE tätige Einrichtungen stellt eine gemeinsame Einkaufsvereinbarung dar. 11. Die betreffende Vereinbarung kann somit gemäß Artikel 65 Absatz 2 genehmigt werden, sofern sie zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung der genannten Erzeugnisse beiträgt und sofern die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und sofern sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt zu entziehen. III 12. Vorreduziertes Eisenerz wird durch die Direktreduktion von Eisenerz mittels verschiedener Verfahren gewonnen, bei denen hauptsächlich Kohlenwasserstoffe und Erdgas als Reduktionswirkstoff verwendet werden. Die Verwendung der Vorreduktion ist besonders interessant für Länder, die nicht über die zur Beschickung der Hochöfen erforderlichen eigenen Kohlenvorräte verfügen. 13. Vorreduziertes Eisenerz ist von hoher Qualität und in allen Stahlproduktionsverfahren an Stelle von Schrott verwendbar ; auf Grund seines geringfügigen Kupfer- und Zinngehalts ist es vor allem in Elektrostahlöfen für die Herstellung von Qualitätsstählen verwendbar. 14. Bei den auf der Verwendung von Schrott beruhenden Hüttenverfahren ist entweder eine ausgesprochene Zunahme - so bei Elektrostählen - oder ein verlangsamter Rückgang - wie bei Martin-Stählen - erkennbar. Gleichzeitig werden zunehmende Gussanlagen errichtet, bei denen der Schrottabfall geringer ist. Deshalb wird sich das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Schrottmarkt trotz der derzeitigen Konjunkturlage auf mittlere und auf lange Sicht eher verlagern. 15. Weltweit werden jährlich ca. 7 000 000 Tonnen Eisenerz produziert, davon nahezu 500 000 Tonnen innerhalb der Gemeinschaft. Voraussichtlich wird im Jahr 1980 die Weltproduktion bei 20 000 000 Tonnen liegen ; davon würden etwa 3 000 000 Tonnen in der Gemeinschaft produziert. 16. Die Unternehmen der COIMPRE haben 1975 3 600 000 Tonnen Stahl im Elektrostahlofen produziert ; das entspricht 38,4 % der italienischen Produktion dieser Stahlsorte und 16,5 % der nationalen Rohstahlproduktion. 17. Italien steht unter den Elektrostahlerzeugern der Gemeinschaft an erster Stelle ; 1975 betrug sein Produktionsanteil 38,7 %. Mit einer Einfuhr von 5 600 000 Tonnen Schrott im Jahr 1973 ist Italien der grösste Schrottimporteur in der Gemeinschaft. 1985 werden seine Einfuhren auf 7 500 000 Tonnen anwachsen. Für die italienische Eisen- und Stahlindustrie, die den Störungen am Weltschrottmarkt am stärksten ausgesetzt ist, könnte vorreduziertes Eisenerz einen Versorgungsausgleich schaffen. IV 18. Durch die Sammelkäufe von vorreduziertem Erz in der COIMPRE können die beteiligten Unternehmen zum einen günstigere Preise und Bedingungen von den Produzenten erlangen und zum anderen Einsparungen an Transport- und Versorgungskosten vornehmen. Der Abschluß langfristiger Vereinbarungen ermöglicht es, daß sich die beteiligten Unternehmen gleichbleibende Versorgungsquellen sichern. 19. Unter diesen Umständen trägt die Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf zu einer merklichen Verbesserung der Eisen- und Stahlproduktion der Unternehmen von COIMPRE bei. 20. Diese Verbesserungen könnten bei einer individuellen Belieferung der einzelnen beteiligten Unternehmen mit vorreduziertem Erz nicht in demselben Ausmaß erzielt werden. Die betreffende Vereinbarung ist daher für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert. Folglich erfuellt sie die Voraussetzungen des Artikels 65 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) EGKS-Vertrag. 21. Die Preise von vorreduziertem Erz werden durch Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt unter Berücksichtigung des Preisniveaus seiner Hauptersatzprodukte, Schrott und Gusseisen, festgesetzt. Die Mengen von vorreduziertem Erz, zu deren Einkauf für Rechnung der beteiligten Unternehmen COIMPRE veranlasst werden könnte, sind nicht groß genug, um das Preisniveau dieses Produkts zu bestimmen. Der gemeinsame Einkauf ist also weder geeignet, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt zu entziehen. V 22. Was die durch die Vereinbarung vorgesehene Möglichkeit betrifft, daß COIMPRE Beteiligungen am Kapital ausländischer Unternehmen erwirbt, und Anlagen für die Direktreduktion von Eisenerz errichtet und betreibt, so kann die Kommission über die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den Artikeln 65 und 66 des Vertrages erst befinden, wenn ihr Umstände und Einzelheiten dieser Vorhaben näher bekannt sind. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, daß COIMPRE die Kommission über jede geplante Beteiligung an anderen Unternehmen der Erzeugung oder Verteilung von vorreduzierten Erzen sowie über alle Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Direktreduktion in der Gemeinschaft unterrichtet. Die gemeldeten Vorhaben können erst verwirklicht werden, nachdem sie von der Kommission gemäß Artikel 65 und 66 des Vertrages genehmigt worden sind. VI 23. Die Kommission muß in der Lage sein die Entwicklung der Zusammenarbeit von gemeinschaftlichen Eisen- und Stahlunternehmen bei der gemeinsamen Versorgung und Produktion von vorreduziertem Eisenerz zu verfolgen. COIMPRE und die beteiligten Unternehmen sind deshalb verpflichtet, der Kommission unverzueglich jegliche Änderung der Anzahl der Aktionäre von COIMPRE sowie jegliche sonstige Änderung oder Ergänzung der betreffenden Vereinbarung oder der Satzung der COIMPRE mitzuteilen. Diese Änderungen und Ergänzungen dürfen erst in Kraft treten, nachdem sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 65 und 66 EGKS-Vertrag geäussert hat. 24. Auf Grund der vorgeschriebenen Bedingungen ist die fragliche Vereinbarung mit Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag vereinbar und kann somit genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 16. Februar 1977 zwischen den Eisen- und Stahlunternehmen Acciaierie Tubificio Rag. Giovanni Arvedi, S.p.A., Cremona, Acciaieria e Tubificio di Brescia S.p.A., Brescia, Officine Fratelli Bertoli, S.p.A., Udine, Acciaieria e Ferriera del Caleotto, S.p.A., Lecco, Dalmine, S.p.A., Mailand, Acciaierie e Ferriere lombarde Falck, S.p.A., Mailand, Fiat, S.p.A., Turin, Fabrica italiana tubi, Ferrotubi, S.p.A., Mailand, Redälli Giuseppe & Fratello, S.p.A., Mailand, Safau, Ferriere Acciaierie di Udine, S.p.A., Udine, Sideros Siderurgica Rivoli Osoppo, S.p.A., Osoppo (Udine), SI. MO. Siderurgica Monfalcone, S.p.A., Monfalcone, S.I.S.M.A., Società industrie siderurgiche meccaniche e affini, S.p.A., Mailand, Terni Società per l'industria e l'electtricità, S.p.A., Rom, geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Einkauf vorreduzierter Einsenerze wird genehmigt. Artikel 2 Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen versehen: 1. Das "Consorzio Italiano dei Minerali Preridotti S.p.A." und die beteiligten Unternehmen haben der Kommission unverzueglich mitzuteilen: a) jegliches Vorhaben einer Beteiligung am Gesellschaftskapital von Unternehmen, die die Produktion oder Vermarktung von vorreduziertem Eisenerz betreiben; b) jegliches Vorhaben für den Bau oder Betrieb einer Direktreduktionsanlage in der Gemeinschaft; c) jegliche Änderung der Anzahl der Aktionäre des "Consorzio Italiano dei Minerali Preridotti S.p.A."; d) jegliche Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zur Gründung des "Consorzio Italiano dei Minerali Preridotti S.p.A.". 2. Die gemäß Ziffer 1 mitzuteilenden Vorhaben, Änderungen und Ergänzungen dürfen erst durchgeführt werden, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß sie in den Rahmen der durch diese Entscheidung erteilten Genehmigung fallen, oder nachdem sie gemäß Artikel 65 Absatz 2 oder gegebenenfalls nach Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag ihre Genehmigung hierzu erteilt hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen sowie an die "Consorzio Italiano dei Minerali Preridotti S.p.A." gerichtet. Brüssel, den 14. November 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission