1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. September 2009

über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des „Polish Register of Shipping“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/728/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/660/EG (2) sprach die Kommission dem „Polish Register of Shipping“ eine beschränkte Anerkennung für einen Zeitraum von drei Jahren aus. Beschränkte Anerkennungen werden als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ sämtliche Kriterien des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (3) erfüllen. Der Geltungsbereich der Anerkennung war auf die Tschechische Republik, Zypern, Litauen, Malta, Polen und die Slowakei beschränkt.

(2)

Die Kommission hat das „Polish Register of Shipping“ gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG bewertet. Diese Bewertung stützte sich auf die Ergebnisse von vier Überprüfungen, die im Jahr 2007 gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs durchgeführt wurden. Die tschechischen, zyprischen, litauischen, maltesischen, polnischen und slowakischen Behörden wurden zur Teilnahme an der Bewertung aufgefordert. Die Kommission berücksichtigte zudem die Ergebnisse zweier weiterer Überprüfungen, die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im April und Mai 2009 vorgenommen wurden; diese hatte dabei die Tätigkeiten des „Polish Register of Shipping“ im Rahmen der Überwachung von Schiffsneubauprojekten und die von ihm infolge der Bewertung durch die Kommission getroffenen Korrekturmaßnahmen überprüft.

(3)

Soweit Mängel festgestellt wurden, hat das „Polish Register of Shipping“ in den meisten Fällen umgehend geeignete und ausreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen. Die noch bestehenden Mängel betreffen vor allem die Anwendung seiner Regeln und Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätskontrolle von Schiffswerften, die Prüfung von Schiffsneubauten, die Ausbildung und Qualifikationen der Inspekteure sowie den Klassenwechsel. Das „Polish Register of Shipping“ wurde daher aufgefordert, in diesen Bereichen weitere Korrekturmaßnahmen zu treffen. Trotz der Ernsthaftigkeit dieser Mängel stellen sie derzeit keinen Grund dar, die Qualität der Hauptsysteme und Kontrollmechanismen der Organisation insgesamt in Frage zu stellen.

(4)

Inzwischen ist die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Organisationen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens über eine Anerkennung gemäß der Richtlinie 94/57/EG verfügten, ihre Anerkennung behalten. Diese Anerkennungen werden von der Kommission bis zum 17. Juni 2010 daraufhin überprüft, ob die Beschränkungen durch andere zu ersetzen oder aufzuheben sind.

(5)

Die der Kommission aufgrund der Bewertungen und Überprüfungen vorliegenden Informationen zeigen, dass das „Polish Register of Shipping“ die Anforderungen und Pflichten, die in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegt sind, im Allgemeinen für alle Arten des Schiffsverkehrs und für alle Schiffstypen erfüllt.

(6)

Die zuletzt von der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten Daten zu den Überprüfungen, die die Unterzeichnerstaaten 2008 durchgeführt haben, belegen, dass der Anteil der Schiffe, die im Zusammenhang mit Zeugnissen der „Polish Register of Shipping“ im Zeitraum 2006-2008 zurückgehalten worden waren, noch immer bei 0,77 % aller durchgeführten Überprüfungen lag, während der durchschnittliche Anteil der anerkannten Organisationen 0,34 % betrug.

(7)

Eine Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des „Polish Register of Shipping“ sollte am 29. September 2009 in Kraft treten, um ihre Durchgängigkeit zu gewährleisten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 eingesetzten COSS-Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die gemeinschaftliche Anerkennung des „Polish Register of Shipping“ wird mit Wirkung vom 29. September 2009 unbeschränkt verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(2)   ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 17.

(3)   ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20.

(4)   ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.