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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2484 |
10.12.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2484 DES RATES
vom 10. Juli 2023
über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 12. Dezember 2006 unterzeichnet und ist am 19. März 2018 in Kraft getreten. Das Abkommen wurde anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union geändert. (2) |
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(2) |
Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet und ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. (3) |
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(3) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittländern Verhandlungen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union aufzunehmen. |
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(4) |
Die Verhandlungen über das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll wurde am 23. Dezember 2022 paraphiert. |
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(5) |
Daher sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorläufig angewandt werden |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten des Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (4) wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 4 Absatz 2 mit Wirkung vom Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 57.
(2) Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa-Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 25).
(3) ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.
(4) Der Wortlaut des Protokolls ist im ABl. L, 2025/2485, 10.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/2485/oj veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2484/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)