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15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/29 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 22. November 2007
über den von den Gemeinschaften im Verwaltungsrat des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zu vertretenden Standpunkt zum Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten
(2007/834/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3955/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zum Abschluss des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1, 3, und 4, und auf die Verordnung (Euratom) Nr. 3956/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung eines Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technik zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, durch die Europäische Atomgemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaften“ genannt) haben am 21. Dezember 1992 als eine Vertragspartei das Übereinkommen zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) geschlossen. |
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(2) |
Am 27. Februar 2007 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Verwaltungsrat des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (nachstehend „Verwaltungsrat“ genannt) ihre Absicht mitgeteilt, dem Übereinkommen beizutreten. |
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(3) |
Nach Artikel XIII des Übereinkommens obliegt es dem Verwaltungsrat, diesem Beitritt zuzustimmen. |
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(4) |
Die Gemeinschaften sind im Verwaltungsrat durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Der Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, wird im Namen der Gemeinschaften genehmigt.
Artikel 2
Die Vertreter des Ratsvorsitzes und der Kommission im Verwaltungsrat werden ermächtigt, dem Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Übereinkommen zuzustimmen.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PINHO
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO