3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/61


BESCHLUSS (EU) 2017/190 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Genehmigung in Abweichung von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit für den Einbau von Komponenten zu erteilen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 458)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat seine Absicht mitgeteilt, eine Genehmigung für eine Abweichung von den in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit zu erteilen. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage der Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „EASA“) vom 24. September 2015 (3) bewertet, ob die geplante Abweichung notwendig ist und welches Schutzniveau sich daraus ergibt.

(2)

Der von Frankreich am 24. Juli 2015 notifizierte Vorschlag für die Genehmigung einer Abweichung bezieht sich auf Punkt M.A.501 in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem zufolge Komponenten nur dann in ein Luftfahrzeug eingebaut werden dürfen, wenn für diese Komponenten das EASA-Formblatt 1 oder ein gleichwertiges Dokument ausgestellt wurde und sie auf dieser Grundlage ordnungsgemäß freigegeben wurden.

(3)

Die vorgeschlagene Abweichung bezieht sich auf den Einbau eines Motors mit der Teilenummer R755B2M in ein Luftfahrzeug des Typs YMF5C, das in Frankreich registriert ist. Luftfahrzeuge dieses Typs werden von dem in den USA ansässigen Unternehmen WACO Classic Aircraft Corporation hergestellt, das über die EASA-Musterzulassung EASA.IM.A.055 und die FAA-Herstellerbescheinigung mit der Nummer 328CE zur Genehmigung der Produktion des betreffenden Luftfahrzeugtyps verfügt. Die Motoren der Teilenummer R755B2M werden von dem ebenfalls in den USA ansässigen Unternehmen AIR REPAIR hergestellt, das über die EASA-Musterzulassung EASA.E.092 verfügt. AIR REPAIR beliefert die WACO Classic Aircraft Corporation mit Motoren zwecks Einbau. Da jedoch AIR REPAIR weder über eine Herstellerbescheinigung noch über eine FAA-145-Genehmigung als Reparaturbetrieb verfügt, kann es anderen Kunden keine Motoren mit Freigabebescheinigung liefern. Den der EASA vorliegenden Informationen zufolge hat die AIR REPAIR nicht die Absicht, eine Herstellergenehmigung oder eine EASA.Teil-145-Genehmigung zu beantragen.

(4)

Da AIR REPAIR seinen Kunden für die von ihm hergestellten neuen Motoren kein EASA-Formblatt 1 oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen kann, ist Frankreich der Auffassung, dass eine Abweichung von Punkt M.A.501 notwendig ist, damit der Eigner eines YMF5C-Luftfahrzeugs, der einen neuen Motor mit der Teilenummer (Muster) R755B2M, Seriennummer 17819, zu kaufen beabsichtigt, diesen Motor in Frankreich in dieses Luftfahrzeug einbauen lassen kann.

(5)

Frankreich erläuterte, dass ein gleichwertiges Schutzniveau mit anderen Mitteln erreicht werden könne. Diese Mittel bestünden darin, dass der Luftfahrzeughersteller erklären müsse, dass die einzubauenden Motoren denen entsprechen, die in seiner Produktionslinie eingebaut werden, und dass diese Motoren von qualifiziertem Personal und gemäß dem geltenden Luftfahrzeuginstandhaltungshandbuch eingebaut werden müssten, das die notwendigen Informationen für den Aus- und Einbau dieser Motoren enthält.

(6)

Gestützt auf die von der EASA am 24. September 2015 abgegebene Empfehlung ist die Kommission der Auffassung, dass mit diesen anderen Mitteln ein Schutzniveau erreicht werden kann, das dem in Anwendung von Punkt M.A.501 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erreichten Schutzniveau gleichwertig ist. Daher sollte Frankreich das Recht erteilt werden, die vorgeschlagene Abweichung zu genehmigen.

(7)

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist ein Beschluss der Kommission, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, eine vorgeschlagene Abweichung zu genehmigen, allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, die ihrerseits berechtigt wären, die fragliche Maßnahme anzuwenden. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Erläuterung der Abweichung sowie die an sie geknüpften Bedingungen sollten es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, in der gleichen Situation die betreffende Maßnahme ebenfalls anzuwenden, ohne dass ein weiterer Beschluss der Kommission notwendig wäre. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollten die Mitgliedstaaten Informationen darüber austauschen, in welchen Fällen sie die Maßnahme anwenden, da sich diese Anwendung auch auf andere Mitgliedstaaten als die auswirken kann, die die Abweichung genehmigt haben.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich kann — ausgehend von der Erklärung des Luftfahrzeugherstellers, dass die Motoren ähnlich denen sind, die in seiner Produktionslinie eingebaut werden — den Eignern der von der WACO Classic Aircraft Corporation hergestellten Luftfahrzeuge des Typs YMF5C, die Motoren der Teilenummer R755B2M zu kaufen und in ihr Luftfahrzeug einzubauen beabsichtigen, die Abweichung von Punkt M.A.501 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigen, sofern diese Motoren von qualifiziertem Personal und entsprechend dem Luftfahrzeuginstandhaltungsbuch eingebaut werden, das die notwendigen Informationen für den Aus- und Einbau dieser Motoren enthält.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)  EASA CASE 2015/87 — Empfehlung Nr. FR/18/2015 — EASA Schreiben 2015(D)54366.