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30.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/34 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1779 DES RATES
vom 29. Mai 2017
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten — Assoziationsrat zur Annahme einer Empfehlung für die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. |
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(2) |
Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2015 die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission vom 18. November 2015 über die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und bestätigte unter anderem die Absicht, 2016 eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern einzuleiten, was dazu führen könnte, dass gegebenenfalls neue Partnerschaftsprioritäten festgelegt werden, die sich auf zuvor vereinbarte vorrangige Ziele und Interessen konzentrieren. |
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(3) |
Die Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch die Annahme einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 zu konsolidieren, mit dem Ziel, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität auf beiden Seiten des Mittelmeers zu gewährleisten. |
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(4) |
Die Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten beruhen auf einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. |
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(5) |
Der Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Assoziationsrat sollte daher auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten — Assoziationsrat zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten zu vertreten ist, beruht auf dem beigefügten Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CARDONA
(1) Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39).
ENTWURF
EMPFEHLUNG Nr. 1/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN
vom …
über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 76 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 86 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden. |
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(4) |
Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern. |
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(5) |
Die Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Festlegung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 zu konsolidieren, mit dem Ziel, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität auf beiden Seiten des Mittelmeers zu gewährleisten — |
EMPFIEHLT:
Artikel 1
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten wie im Anhang dargelegt umsetzen.
Artikel 2
Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten im Sinne von Artikel 1 ersetzen den Aktionsplan EU-Ägypten, dessen Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2007 des Assoziationsrates vom 6. März 2007 empfohlen wurde.
Artikel 3
Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident
(1) Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39).