22.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/73


BESCHLUSS 2019/1749 DES RATES

vom 14. Oktober 2019

zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu‑LISA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand,

in Anbetracht des von der Regierung Irlands mit Schreiben vom 12. April 2019 an den Präsidenten des Rates der Europäischen Union formulierten Antrags auf Anwendung einzelner in diesem Schreiben näher bezeichneter Bestimmungen des Schengen-Besitzstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/192/EG (1) hat der Rat Irland ermächtigt, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen anzuwenden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — gemeinhin als „eu-LISA“ bezeichnet — errichtet, um das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac sowie bestimmter Aspekte ihrer Kommunikationsinfrastrukturen und — auf der Grundlage gesonderter Unionsrechtsakte, die sich auf die Artikel 67 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen — möglicherweise das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/764/EU (3) hat der Rat Irland ermächtigt, die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 insoweit anzuwenden, als sie sich auf das Betriebsmanagement des VIS und der Teile des SIS II bezieht, die Irland nicht anwendet.

(4)

Am 14. November 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 angenommen. Mit der Verordnung (EU) 2018/1726 wird die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (im Folgenden „Agentur“) errichtet, die an die Stelle der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Agentur tritt. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2018/1726 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang dieser Verordnung zu lesen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 ist die Agentur für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems (SIS), des VIS und von Eurodac zuständig. Die Agentur ist ferner für die Konzeption, die Entwicklung oder das Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES), von DubliNet sowie des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zuständig. Die Agentur kann ebenso mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betraut werden, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union vorgesehen ist.

(6)

Das SIS ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnungen (EU) 2018/1861 (5) und (EU) 2018/1862 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen beziehungsweise im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Darüber hinaus regelt die Verordnung (EU) 2018/1860 (7) die Nutzung des SIS für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Sobald die Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 anwendbar sind, werden sie die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und den Beschluss 2007/533/JI des Rates (9) ersetzen, die derzeit in diesen Bereichen gelten. Irland hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI und der Verordnung (EU) 2018/1862 beteiligt, in denen die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.

(7)

Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG des Rates (10), der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (12) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb oder die Nutzung des VIS regeln, und diese sind für Irland nicht bindend.

(8)

Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Eurodac regelt, und diese ist für Irland bindend.

(9)

Das EES ist Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des EES regelt, und diese ist für Irland nicht bindend.

(10)

ETIAS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des ETIAS regelt, und diese ist für Irland nicht bindend.

(11)

DubliNet ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (16), mit der DubliNet, ein separater gesicherter elektronischer Kanal zur Übermittlung von Daten, eingerichtet wird, ist für Irland bindend.

(12)

In Anbetracht seiner Beteiligung an Eurodac und DubliNet sowie seiner partiellen Beteiligung am SIS hat Irland das Recht, sich an den Tätigkeiten der Agentur insoweit zu beteiligen, als die Agentur für das durch die Verordnung (EU) 2018/1862 geregelte Betriebsmanagement des SIS, für das Betriebsmanagement von Eurodac und von DubliNet verantwortlich ist.

(13)

Die Agentur hat eine einheitliche Rechtspersönlichkeit und ist durch die Einheitlichkeit ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur gekennzeichnet. Hierzu wurde die Agentur im Einklang mit Artikel 288 AEUV durch einen einzigen Gesetzgebungsakt errichtet, der in allen seinen Teilen in den Mitgliedstaaten Anwendung findet, für die er bindend ist. Somit ist die Möglichkeit einer partiellen Anwendbarkeit auf Irland ausgeschlossen. Infolgedessen sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, damit die gesamte Verordnung (EU) 2018/1726 auf Irland Anwendung finden kann.

(14)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland der Kommission und dem Rat mit Schreiben vom 12. April 2019 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Eurodac und DubliNet betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 zu akzeptieren.

(15)

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 331 Absatz 1 AEUV hat die Kommission mit Beschluss vom 23. Juli 2019 die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1726 auf Irland bestätigt, soweit deren Bestimmungen Eurodac und DubliNet betreffen. Gemäß diesem Beschluss tritt die Verordnung (EU) 2018/1726 für Irland am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Rates über den Antrag Irlands in Kraft, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 betreffend das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1861, die die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 ersetzen wird, und der Verordnung (EU) 2018/1860 sowie die Bestimmungen betreffend das VIS, das EES und das ETIAS für Irland anzuwenden.

(16)

Nach Annahme des Beschlusses vom 23. Juli 2019 ist die erste Voraussetzung dafür, dass Irland die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 anwendet, erfüllt.

(17)

Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der Verordnung (EU) 2018/1726 zu erhalten, hat Irland mit Schreiben vom 12. April 2019 an den Rat beantragt, dass die Verordnung (EU) 2018/1726 gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“), soweit die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 sich auf die Zuständigkeit der Agentur für das Betriebsmanagement des SIS gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861, die die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 ersetzen wird, und der Verordnung (EU) 2018/1860 sowie des VIS, des EES und von ETIAS beziehen.

(18)

Der Rat erkennt das Recht Irlands an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1726 insofern zu stellen, als Irland diese Verordnung aus anderen Gründen nicht anwendet.

(19)

Irland wendet die Verordnung (EU) 2018/1726 unbeschadet des Umstands an, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen derzeit nicht von Irland angewendet werden und auch nicht angewendet werden können. Daher enthält die Verordnung (EU) 2018/1726 spezielle Bestimmungen, die diese besondere Position Irlands widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.

(20)

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der letztgenannten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (17) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet.

(21)

Der gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (18) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge der Beschlüsse 2002/192/EG und 2012/764/EU wendet Irland die Verordnung (EU) 2018/1726 insoweit an, als sie sich auf das Betriebsmanagement des VIS und der Teile des SIS, die Irland nicht anwendet, sowie auf das Betriebsmanagement des EES und des ETIAS bezieht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(3)  Beschluss 2012/764/EU des Rates vom 6. Dezember 2012 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT–Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 48).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(9)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(10)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(12)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(17)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(18)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.