13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 447/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

(2014/C 447/09)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

(4)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(5)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

(6)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(7)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind.

(8)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER DEN SALOMONEN

(9)

Die Notifizierung der Salomonen als Flaggenstaat wurde gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 von der Kommission angenommen.

(10)

Vom 11. bis 14. Februar 2014 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Besuch in den Salomonen durch.

(11)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für salomonische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von den Salomonen ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der Union zu überprüfen.

(12)

Der Abschlussbericht über den Besuch wurde den Salomonen am 28. Februar 2014 übersandt.

(13)

Die vorläufigen Stellungnahmen der Salomonen zu diesem Abschlussbericht gingen am 6. Mai 2014 und am 20. Mai 2014 ein. Eine offizielle Antwort auf die Anmerkungen zum Rechts- und Verwaltungsrahmen wurde am 1. Oktober 2014 und am 6. Oktober 2014 übermittelt.

(14)

Die Salomonen legten am 28. März 2014 und am 7. Juni 2014 auf Ersuchen der Kommission vom 19. März 2014 weitere Informationen zur Anwendung der Fangbescheinigungsregelung der Union vor.

(15)

Am 20. Mai 2014 fand ein Treffen zwischen den Salomonen und der Kommission statt.

(16)

Die Salomonen sind Mitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC). Sie haben das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) von 1995 ratifiziert. Sie sind Vertragspartei des Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur (2) (FFA) und des Nauru-Abkommens (PNA) über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse (3).

(17)

Um zu bewerten, ob die Salomonen ihren internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 16 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in Erwägungsgrund 16 angeführten zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommen, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie.

(18)

Die Kommission stützte sich zudem auf von der WCPFC veröffentlichte Daten sowie öffentlich zugängliche Informationen.

3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG DER SALOMONEN ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(19)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten der Salomonen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien.

3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)

(20)

Was IUU-Schiffe unter der Flagge der Salomonen betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von Schiffen unter der Flagge der Salomonen gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen der Salomonen im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung zu beurteilen.

(21)

Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen die Salomonen ergriffen haben, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in den Salomonen auf den Markt gelangen.

(22)

Die Kommission gelangte anhand einer Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der Auffassung, dass die Salomonen nicht gewährleisten können, dass in das Land eingeführte oder in salomonischen Betrieben verarbeitete Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Dies ist auf systembedingte Probleme zurückzuführen, aufgrund deren die salomonischen Behörden die Fänge nicht zurückverfolgen können, da es an offiziellen Angaben zu angelandetem, eingeführtem und/oder verarbeitetem Fisch fehlt. Die wesentlichen Elemente, auf die die Kommission ihre Bewertung gestützt hat, sind in den Erwägungsgründen 23 bis 39 zusammengefasst.

(23)

Die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter salomonischer Gerichtsbarkeit werden im Wesentlichen nicht von Schiffen unter der Flagge der Salomonen durchgeführt, sondern von Schiffen unter fremden Flaggen, die in manchen Fällen die Häfen des Landes nutzen. Im Bericht für die 9. Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC im Jahr 2013 (4) meldeten die Salomonen, dass 2012 insgesamt 434 Schiffe, davon 214 Ringwadenfänger, 200 Langleiner und 20 Angelfänger, in den salomonischen Gewässern tätig waren. Lediglich sechs Ringwadenfänger, zwei Langleiner und zwei Angelfänger fuhren unter salomonischer Flagge. Beim Besuch der Kommission im Februar 2014 bestätigten die Behörden der Salomonen, dass 401 Schiffe der Industriefischerei eine Lizenz für den Fischfang in den salomonischen Gewässern hatten. Der Rückgang fangberechtigter Schiffe im Vergleich zu 2012 ist darauf zurückzuführen, dass weniger Lizenzen für Schiffe vergeben wurden, die im Rahmen von Chartervereinbarungen tätig sind. Dennoch gibt es immer noch 143 Langleiner und zwei Ringwadenfänger, die von fünf ortsansässigen Unternehmen gechartert werden. Allein schon die Anzahl der betroffenen Schiffe zeigt, dass Maßnahmen erforderlich sind, um den Zugang von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei auf den salomonischen Markt zu verhindern.

(24)

Gemäß dem im November 2013 von den Salomonen vorgelegten Entwurf des Bewirtschaftungs- und Entwicklungsplans für Thunfisch beliefen sich die Fänge in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen im Jahr 2012 auf 93 000 Tonnen. Dies entspricht etwa der Hälfte der Fänge der Vorjahre (185 000 Tonnen im Jahr 2010 und 177 000 Tonnen im Jahr 2011).

(25)

Die Thunfischverarbeitungsindustrie in den Salomonen expandiert. Mehrere ausländische Investoren planen in einem Gemeinschaftsunternehmen mit den Salomonen den Bau neuer Anlagen. Deshalb prüfte die Kommission die Tätigkeiten dieses Wirtschaftszweigs und ging der Frage nach, inwieweit dadurch Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den salomonischen Markt gelangen können.

(26)

Der internationale Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (5) (FAO-Aktionsplan) enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des FAO-Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Ebenso enthält der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO-Verhaltenskodex), insbesondere in Artikel 11, bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel. In Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex (6) werden die Staaten aufgefordert, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt.

(27)

Während ihres Besuchs in den Salomonen im Februar 2014 traf die Kommission mit dem Betreiber eines Thunfischverarbeitungsbetriebs zusammen, dessen Erzeugnisse in die Union ausgeführt werden.

(28)

Diesem Wirtschaftsbeteiligten zufolge wird sein Betrieb für die Herstellung von gekochten Thunfisch-Rückenfilets oder Thunfisch-Flakes ausschließlich durch Ringwadenfänger unter der Flagge der Salomonen beliefert. Der übrige Fisch wird von Langleinern gefangen und wird vor allem in die USA oder auf den regionalen Markt (Fidschi, Vanuatu, Papua-Neuguinea) ausgeführt. Nach Angaben des Betreibers wird der Verarbeitungsbetrieb nur mit einheimischen Erzeugnissen beliefert, und es werden keine Roherzeugnisse eingeführt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der zuständigen Behörden sämtliche in der AWZ der Salomonen getätigten Fänge als von den Salomonen stammende Fänge gelten, unabhängig davon, unter welcher Flagge das Fischereifahrzeug fährt, was den grundlegenden Ursprungsregeln des EU-Rechts (7) zuwiderläuft. Ferner ist deutlich geworden, dass die Behörden der Salomonen keinerlei spezifische Maßnahme ergriffen haben, um die Herkunft der Fischroherzeugnisse zu kontrollieren, und offenbar gibt es keine spezifischen Maßnahmen, durch die der Zugang von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei zu den Salomonen überwacht würde. In dieser Hinsicht besteht die Gefahr, dass Roherzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines anderen Landes, einschließlich Ländern, die gemäß der IUU-Verordnung keine Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, gefangen wurden, ohne angemessene Kontrolle der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse in Verarbeitungsbetriebe in den Salomonen gelangen.

(29)

Bei ihrem Besuch traf die Kommission auch mit anderen Wirtschaftsbeteiligten zusammen. Die Kommission versuchte, die Grundsätze und politischen Strategien der Betreiber im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der Handelsströme für Fischereierzeugnisse vom Netz bis auf den Teller zu überprüfen. Dabei konnten die Wirtschaftsbeteiligten keine klaren Antworten auf die Fragen nach der Rückverfolgbarkeitskette sowie nach den verkauften und verarbeiteten Mengen geben. Was die an die Verarbeitungsbetriebe in den Salomonen und in anderen Drittländern verkauften Roherzeugnisse betrifft, so verlassen sich die Verarbeitungsbetriebe ausschließlich auf Schätzungen des Gewichts und auf die Rechnungen, die sie von ihren Kunden erhalten, ohne die Erzeugnisse in irgendeiner Weise zu prüfen. Zu keinem Zeitpunkt gibt es eine echte Kontrolle oder Überprüfung. Der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs vergibt für jedes Los Roherzeugnisse bei Erhalt einen Code, doch werden die Erzeugnisse anschließend nicht systematisch während des gesamten Verarbeitungsprozesses verfolgt, sodass keine zuverlässige Verbindung zwischen dem Enderzeugnis und dem zugrunde liegenden Fang hergestellt werden kann.

(30)

Zudem stellte sich heraus, dass die Kenntnisse der Zollbeamten in den Salomonen sehr rudimentär sind. Die Zollbeamten verlassen sich auf die Erklärungen der Wirtschaftsbeteiligten in der Ausfuhranmeldung, ohne weitere Überprüfung der Mengen und ohne Rückverfolgungssystem, durch das die Übereinstimmung der Sendung mit den Angaben in der Zollanmeldung nachvollzogen werden könnte. Somit verfügen die Behörden über keinerlei Kontrollverfahren für die zur Herstellung von Fischereierzeugnissen verwendeten Ausgangsstoffe und können keine Verbindung zwischen den auf dem salomonischen Markt vorhandenen Roherzeugnissen und den ausgeführten Fischereierzeugnissen herstellen.

(31)

Hinsichtlich der vorhandenen Systeme zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Salomonen keine systematische Kontrolle der Anlandungen sicherstellen können. Die lokalen Behörden gaben zwar an, dass 100 % der Anlandungen in den beiden zugelassenen Häfen überwacht würden, konnten jedoch nicht nachweisen, wie Inspektoren eingesetzt werden, um diese Überwachung zu gewährleisten. Die Kommission stellte fest, dass in dem Hafen, in dem die meisten Anlandungen erfolgen, lediglich ein Inspektor eingesetzt wird, während die übrigen Inspektoren nach jeder Anlandung in den anderen Hafen fahren (der sich nicht auf der Hauptinsel befindet, auf der die Behörden ihr Verwaltungszentrum und einen Großteil ihrer Ressourcen haben). Die Salomonen räumten ein, dass ihr Kontroll- und Überwachungssystem, d. h. die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, die Einführung von Anlandeerklärungen und systematische Kontrollen, verbessert und die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden verstärkt werden müssen.

(32)

Bei einer gründlichen Analyse der Fangbescheinigungen, die von den Behörden der Salomonen für Ausfuhren in die Union validiert wurden, wurde eine Reihe von Mängeln im Validierungsverfahren festgestellt. Während des Besuchs der Kommission im Februar 2014 wurde diese Analyse bestätigt. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Angaben in den Fangbescheinigungen nicht systematisch überprüft werden. Es gibt kein Rückverfolgungssystem, und die in der Fangbescheinigung angegebenen Mengen werden vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten festgelegt. Die zuständigen Behörden müssen sich ausschließlich darauf verlassen. Die Fangbescheinigungen für die Direkteinfuhr von verarbeiteten Erzeugnissen werden systematisch validiert, nachdem die Sendung das Gebiet der Salomonen bereits verlassen hat. Die Salomonen sind nicht in der Lage, diese Erzeugnisse zu prüfen und zurückzuverfolgen, da sie sie nie physisch kontrollieren.

(33)

Darüber hinaus hat der einzige Validierungsbeamte keinen unmittelbaren Zugang zu Kontrolldaten wie den Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS), Angaben zu Lizenzen oder Logbuchblättern. Soll vor der Validierung eine Überprüfung oder ein Abgleich stattfinden, so muss beim Hauptsitz des Ministeriums für Fischerei und Meeresressourcen angerufen werden, da dort die relevanten Informationen zentral verfügbar sind. Es konnten keine Nachweise für eine solche Überprüfung vorgelegt werden.

(34)

Die Tatsache, dass die Validierung (abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen) systematisch am selben Tag erfolgt wie die Erklärung des Ausführers, weist darauf hin, dass vorherige Prüfungen und Datenabgleiche begrenzt, wenn nicht sogar inexistent sind. In jedem Fall wurden keine Nachweise für Datenabgleiche vorgelegt.

(35)

Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit den Fangbescheinigungen eine Reihe von Mängeln festgestellt: Unstimmigkeiten bei der Nummerierung, unzureichende Informationen über die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, fehlerhafte Angaben zum Fanggebiet sowie erhebliche Unstimmigkeiten bei den Daten, z. B. Validierungsdatum vor der Erklärung des Ausführers oder Datum der Anlandeerklärung vor dem Fangdatum. Derartige grundlegende Fehler untergraben die Glaubwürdigkeit des gesamten Validierungsverfahrens.

(36)

Die Kommission stellte ferner fest, dass es teilweise keine Angaben zu Anlandungen von Fisch gibt (keine Anlandeerklärungen) und die Salomonen stattdessen Angaben aus Genehmigungen zur Umladung im Hafen nutzen, um die Mengen in den Fangbescheinigungen anzugeben. Ebenso zeigte sich, dass die Betreiber Muster für Fangbescheinigungen verwenden, in denen bereits Angaben zu den Schiffen, den Arten, den Produktcodes usw. vorab eingetragen sind. Es fanden sich Beispiele, bei denen Fangbescheinigungen mit freien Zeilen für Großaugen- oder Gelbflossenthun ohne Angabe der Mengen validiert wurden. Dadurch können die Fangbescheinigungen nach der Validierung manipuliert werden.

(37)

Darüber hinaus wurden mehrere Beispiele von Fangbescheinigungen gefunden, von denen bei der Einfuhr der Erzeugnisse in die Union verschiedenen Versionen mit unterschiedlichen Mengen vorgelegt wurden. Die Salomonen erklärten, dass sie auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten zusätzliche Fangbescheinigungen für dieselbe Sendung ausstellen, ohne nach dem Grund für den Antrag zu fragen oder die ursprüngliche Bescheinigung zurückzufordern, um betrügerischen Missbrauch auszuschließen. Aufgrund dieser Praxis verbunden mit den anderen festgestellten Mängeln besteht ein erhebliches Risiko, dass die Herkunft von Fisch, der aus IUU-Fischerei stammt oder zumindest nicht für die Ausfuhr in die Union zugelassen ist, verschleiert wird. Insbesondere die Länder in der Region, die keine Fischereierzeugnisse in die Union ausführen dürfen, könnten die Schwachstellen im Validierungssystem der Salomonen ausnutzen, um ihren Fisch auf Umwegen in die Union auszuführen. Auch hier zeigten die Salomonen mangelndes Verständnis und Bewusstsein für die Risiken, die durch die Übererfassung der Mengen durch Zweit- oder Drittausfertigungen von Fangbescheinigungen entstehen.

(38)

Die Salomonen erkannten alle in den Erwägungsgründen 32 bis 37 dargelegten Mängel bei der Fangbescheinigungsregelung an und erklärten die Unzulänglichkeiten mit der mangelnden Kompetenz der zuständigen Bearbeiter. Sie erklärten, dass sie an der Verbesserung des Verfahrens zur Fangbescheinigung arbeiteten. Hierzu wurde eine Reihe von Standardverfahren entworfen, und die Mitarbeiter werden geschult, um diese umsetzen zu können. Allerdings bezogen sich alle übermittelten Informationen auf künftige Vorhaben ohne greifbare Ergebnisse. Die Kommission bemühte sich zu überprüfen, ob sich das Verfahren zur Validierung von Fangbescheinigungen nach dem Besuch der Kommission im Februar 2014 und nach Einführung von Schutzmaßnahmen durch die Salomonen verbessert hat. Anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen konnte die Kommission jedoch keine Verbesserung feststellen.

(39)

Angesichts der festgestellten Mängel bei der Rückverfolgbarkeit und der den Salomonen fehlenden Informationen über den angelandeten Fisch können die Salomonen, wie in den Erwägungsgründen 28 bis 37 dargelegt, nicht gewährleisten, dass Fischereierzeugnisse, die in die Salomonen eingeführt oder an Verarbeitungsbetriebe in den Salomonen geliefert werden, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die Möglichkeit, den Zugang von IUU-Erzeugnissen und deren anschließende Ausfuhr zu kontrollieren, wird auch dadurch eingeschränkt, dass die Ursprungsregeln nicht richtig angewendet werden (siehe Erwägungsgrund 28) und dass es an klaren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fehlt (siehe Erwägungsgründe 63 bis 68).

(40)

Deshalb und aufgrund aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen der Salomonen konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Salomonen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen als Küsten- und Marktstaat nicht erfüllt haben und nicht verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen.

3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(41)

Die Kommission untersuchte, ob die Salomonen wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen.

(42)

Die Salomonen, die an der Durchführung der Fangbescheinigungsregelung gemäß der IUU-Verordnung beteiligt sind, zeigen sich zwar in der Regel kooperativ und beantworten die Ersuchen um Auskunft oder Überprüfung, doch die Zuverlässigkeit und Richtigkeit ihrer Antworten wird durch die mangelnde Transparenz und die kaum bzw. gar nicht vorhandene Möglichkeit beeinträchtigt, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten (siehe Abschnitt 3.1).

(43)

Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit die Salomonen ihren Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaat nachkommen, prüfte die Kommission auch, ob die Salomonen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeiten.

(44)

In diesem Zusammenhang wurde bei dem Besuch der Kommission im Februar 2014 festgestellt, dass es den Salomonen an der Bereitschaft fehlt, mit den Flaggenstaaten von Schiffen zusammenzuarbeiten, die im Rahmen verschiedener Fischereiabkommen in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit tätig sind, da die Salomonen die Flaggenstaaten nicht systematisch mit Informationen zu den Schiffsdaten versorgen. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass die Salomonen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des UNFSA) nicht nachkommen, eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände in ihren Gewässern sicherzustellen und damit IUU-Fischerei wirksam und effizient zu verhindern. Die mangelhafte Kooperation steht auch im Widerspruch zu Nummer 40 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten (8), denen zufolge Flaggen- und Küstenstaaten nur dann Fischereiabkommen schließen sollten, wenn beide Seiten der Auffassung sind, dass solche Tätigkeiten die Nachhaltigkeit der lebenden Meeresressourcen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats nicht gefährden.

(45)

Obwohl Fischereifahrzeuge unter ausländischer Flagge in der Fischereizone der Salomonen Umladungen in erheblichem Umfang vornehmen, arbeitet das Land nicht mit den Flaggenstaaten dieser Schiffe zusammen. Daher sind die Salomonen nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen als Hafenstaat gemäß den Nummern 52 bis 64 des FAO-Aktionsplans nachzukommen. Die Salomonen kommen insbesondere ihren Verpflichtungen als Hafenstaat gegenüber salomonische Häfen nutzenden Schiffen unter ausländischer Flagge nicht nach, da sie in grundlegenden Angelegenheiten wie dem Austausch von Informationen über Anlandungen, Umladungen und Verweigerungen von Hafennutzungen nicht mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeiten. In ihrem Schreiben vom 6. Mai 2014 erklärten die Behörden der Salomonen, dass sie den betreffenden Flaggenstaaten schreiben würden, um die Zusammenarbeit bei der Vervollständigung der Umladedaten, die auf Fangbescheinigungen für Ausfuhren in die Union erforderlich sind, zu stärken, doch wurden bislang keine konkreten Vereinbarungen mit Drittländern über den Austausch von Informationen und Umladedaten geschlossen.

(46)

Was die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Union bei der Kontrolle der von den Salomonen validierten Fangbescheinigungen betrifft, erhielt das Land Überprüfungsersuchen von drei Mitgliedstaaten der Union. Diese Ersuchen wurden von den zuständigen Behörden bearbeitet und zeitnah beantwortet. Allerdings wurde in den Antworten in der Regel nur die Echtheit der Fangbescheinigung bestätigt, ohne weitere Erklärungen. Vor Ort waren keine Unterlagen zu solchen Überprüfungsersuchen verfügbar.

(47)

Die Kommission untersuchte, ob die Salomonen wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten getroffen hatten und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt worden waren, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen.

(48)

Hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften ergab der Besuch der Kommission, dass es in den Salomonen keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gibt. Diese Unterlassung zeigt, dass die Salomonen keine Flaggenstaatkontrolle über die Fischereifahrzeuge ausüben, wie sie in Artikel 94 des SRÜ gefordert wird. Darüber hinaus entspricht die Leistung der Salomonen hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften nicht der Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, wonach Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen.

(49)

In einem 2012 veröffentlichten Prüfungsbericht (9) stellte der Rechnungsprüfer der Salomonen fest, dass das geltende Fischereigesetz überholt ist und die sich aus internationalen, regionalen und subregionalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen des Landes nicht abdeckt. Diese Bewertung wurde von den Behörden geteilt, mit denen die Kommission während ihres Besuchs im Februar 2014 zusammentraf. Vor dem Besuch wurde der Entwurf eines neuen Fischereigesetzes vorgelegt. Die in diesem Entwurf enthaltenen Sanktionen sind jedoch nicht ausreichend streng, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von jeglichen Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen, wie dies gemäß Artikel 25 Absatz 7 des WCPFC-Übereinkommens (10) gefordert ist. Vor allem beruht die Sanktionsregelung auf einem Strafpunktesystem, für das immer noch keine Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Die Salomonen erkannten an, dass das System, das gar nicht angewendet wurde, veraltet ist, und erklärten, sie würden derzeit eine Überprüfung vornehmen. Am 6. Oktober 2014 wurde ein aktualisierter Entwurf des Fischereigesetzes vorgelegt. Allerdings ist die Situation nach wie vor problematisch, da schwere Verstöße, Strafpunkte, wiederholte Verstöße und die Höhe der Strafen nicht klar definiert sind und deren rechtliche Folgen unklar bleiben.

(50)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der Salomonen ist anzumerken, dass die Salomonen gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (11) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gelten (Platz 143 unter 186 Ländern im Jahr 2013). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) bestätigt, in dem die Salomonen in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt sind. Die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellte Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe weist die Salomonen mit Stand 1. Januar 2013 in ihrem Bericht für 2012 (13) als eines der am wenigsten entwickelten Länder aus. Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als Faktor betrachtet werden, der die Fähigkeit der Salomonen beeinträchtigt, ihren Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. Dennoch ist darauf zu verweisen, dass Defizite bei der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften vielmehr auf das Fehlen geeigneter Rechtsvorschriften zur Verfolgung von Verstößen und nicht so sehr auf die vorhandenen Kapazitäten der Salomonen, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, zurückzuführen sind. Dementsprechend stellt die Kommission fest, dass auf der Grundlage der im Rahmen des Kommissionsbesuchs vom Februar 2014 erhaltenen Informationen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es den Salomonen an ausreichenden finanziellen Mitteln fehlt, sondern dass es vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Pflichten als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen mangelt.

(51)

Darüber hinaus sollte betont werden, dass die Union im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern die Salomonen bei der Umsetzung der IUU-Verordnung durch ein von der Kommission finanziertes spezifisches Programm für technische Hilfe (14) unterstützt hat.

(52)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Salomonen konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Salomonen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Küsten- und Marktstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen sind.

3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(53)

Die Salomonen haben das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Sie sind Vertragspartei der WCPFC. Zudem sind die Salomonen Vertragspartei des FFA-Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur und des PNA-Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse.

(54)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf den Status der Salomonen als Vertragspartei der WCPFC für zweckdienlich hielt.

(55)

Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich der Zusicherung der Salomonen als relevant erachtete, sich an die von der WCPFC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(56)

Gemäß den von den Salomonen vorgelegten Informationen über den Thunfischfang in ihren Gewässern beliefen sich die in der salomonischen AWZ getätigten Thunfischfänge 2012 auf 3,5 % der Gesamtfänge im westlichen und mittleren Pazifik (15). Dies entspricht einem Rückgang um 50 % im Vergleich zu den Jahren 2010 und 2011.

(57)

Aus den in Erwägungsgrund 56 angeführten Zahlen ergibt sich, dass die Salomonen umfangreiche Thunfischressourcen bewirtschaften und somit als Küstenstaat die Verantwortung haben, eine verantwortungsvolle und langfristig nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen zu gewährleisten. In den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ sowie den Artikeln 7 und 8 des UNFSA ist die Nutzung lebender Ressourcen durch die Küstenstaaten geregelt, die die Aufgabe haben, das Ziel der optimalen Nutzung der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ zu fördern, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Angehörige anderer Staaten, die in ihrer AWZ Fischfang betreiben, zu gewährleisten und mit den an der betreffenden Fischerei beteiligten Staaten und regionalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

(58)

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass durch den Rechtsrahmen der Salomonen entgegen diesen Verpflichtungen und Empfehlungen kein effizientes und wirksames Management von Schiffen gewährleistet wird, die in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Salomonen tätig sind. Darüber hinaus weist der Rechtsrahmen keine klaren und transparenten Bestimmungen auf, durch die für alle Arten von Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Salomonen geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt werden, beziehungsweise falls solche Bestimmungen vorhanden sind, fehlt es an klaren und transparenten Verfahren, um deren Umsetzung sicherzustellen. Diese Aspekte sind in den Erwägungsgründen 59 bis 75 näher erläutert.

(59)

Ein eindeutiger Beweis für die Unzulänglichkeit des Rechtsrahmens der Salomonen ist die Art und Weise, wie die Salomonen die Thunfischbestände bewirtschaften. Die Salomonen erklärten, dass der bestehende „nationale Thunfischbewirtschaftungs- und -entwicklungsplan der Salomonen“ nur teilweise umgesetzt wurde und daher durch einen neuen Plan ersetzt werden muss.

(60)

Durch den neuen, der Kommission im November 2013 vorgelegten Entwurf eines Thunfischbewirtschaftungsplans wird der Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung der Thunfischbestände geschaffen. Er gilt für alle salomonischen Gewässer ab drei Seemeilen vor der Küste, einschließlich Archipelgewässern. Allerdings werden in diesem Dokument nur allgemeine Grundsätze festgelegt. Während des Besuchs der Kommission im Februar 2014 erklärten sich die Salomonen bereit, den Entwurf zu überarbeiten, um den tatsächlichen Gegebenheiten bei den Fangeinsätzen und -tätigkeiten sowie in der Fischereiwirtschaft Rechnung zu tragen. Die Salomonen erklärten, dass der neue Plan auch subregionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Lizenzregelungen und -bedingungen, TAC-Begrenzungen, eine gebietsspezifische Bewirtschaftung der Archipelgewässer und der AWZ, Bezugspunkte und Befischungsregeln enthalten würde.

(61)

Fest steht jedenfalls, dass der bestehende Plan überholt ist und somit gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Absätze 2 bis 5, Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 des SRÜ verstößt, wonach Ressourcen durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen optimal genutzt werden müssen.

(62)

Ein weiterer regulatorischer Mangel besteht darin, dass es die Salomonen versäumt haben, für alle Gewässer unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit, einschließlich ihrer Archipelgewässer, klare Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des SRÜ, des UNFSA und der WCPFC zu ergreifen. So wurde im Februar 2014 festgestellt, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften nicht klar und transparent sind (siehe Erwägungsgründe 63 bis 68) und weder auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten erstellt wurden noch mit diesen vereinbar sind (siehe Erwägungsgründe 69 bis 75).

(63)

Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Salomonen werden als Hoheitsgewässer, Archipelgewässer und AWZ bezeichnet. Gemäß Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens umfasst der Zuständigkeitsbereich der WCPFC grundsätzlich alle Gewässer des Pazifischen Ozeans, einschließlich der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Salomonen.

(64)

Die Salomonen teilten der Kommission jedoch mit, dass Gewässer unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit (Hoheitsgewässer, Archipelgewässer, AWZ) ihrer Auffassung nach nicht unter das WCPFC-Übereinkommen fielen, obwohl die WCPFC ihren Vertragsparteien die Umsetzung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen übertragen hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen des PNA-Abkommens der Fischereiaufwand durch die für alle AWZ der Vertragsparteien des Abkommens geltende Zuweisung von Schiffstagen begrenzt wird (Schiffstageregelung), die Salomonen diese Beschränkung aber in ihren Hoheits- und Archipelgewässern nicht anwenden.

(65)

Gemäß den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ, den Artikeln 5, 7, 8, 9 und 10 des UNFSA sowie dem allgemeinen Ziel und den einschlägigen Vorschriften des WCPFC-Übereinkommens (insbesondere die Artikel 2, 5, 7 und 8) ist ein Küstenstaat eindeutig verpflichtet, Maßnahmen zu verabschieden, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen vereinbar sind, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu gewährleisten und das Ziel ihrer optimalen Nutzung zu fördern. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.1, 7.2, 7.3 und 8.1, werden auch bewährte Verfahren im Hinblick auf diese Verpflichtungen empfohlen.

(66)

In der Fanglizenz werden besondere Bedingungen für in den salomonischen Gewässern tätige Fischereifahrzeuge festgelegt, insbesondere die Fangzeit, die zu befischenden Arten, die Fanggebiete und andere Bedingungen. Die Schiffe unter der Flagge der Salomonen haben Zugang zu Archipelgewässern, wohingegen die im Rahmen von Chartervereinbarungen und bilateralen/multilateralen Abkommen fahrende Flotte den im Rahmen der Schiffstageregelung auf regionaler Ebene geregelten und begrenzten Fischereiaufwand für Ringwadenfänger in der AWZ der Salomonen nutzen können. Bei Langleinern und in den Archipelgewässern tätigen Fischereifahrzeugen würden die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fanglizenz festgelegt. Bei Angelfängern würden die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fanglizenz festgelegt.

(67)

Aufgrund der mangelnden Klarheit und Transparenz der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften sowie der tatsächlichen Nutzung des Fischereiaufwands im Rahmen der Schiffstageregelung in Verbindung mit den zahlreichen bestehenden Regelungen für den Zugang zu den Fischereien (siehe Erwägungsgrund 66) ist eine effiziente Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Salomonen kaum möglich.

(68)

Somit gelten unter Verstoß gegen die in Erwägungsgrund 65 angeführten Verpflichtungen für die Archipelgewässer der Salomonen keine klaren, transparenten und kompatiblen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften.

(69)

Gemäß Artikel 61 des SRÜ, den Artikeln 5 und 6 des UNFSA sowie den Artikeln 5 und 6 des WCPFC-Übereinkommens müssen Küstenstaaten die zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips festlegen; Küstenstaaten müssen zudem durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherstellen, dass lebende Ressourcen und Bestände in ihrer AWZ und anderen Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit nicht durch Überfischung gefährdet werden. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.3, 7.4 und 7.5, werden auch bewährte Verfahren zur Einhaltung dieser Verpflichtungen empfohlen.

(70)

Da die Salomonen die Auffassung vertreten, dass die WCPFC-Vorschriften nicht für Gewässer unter ihrer Gerichtsbarkeit gelten, ist nicht ganz klar, welche Daten gesammelt und an die WCPFC gemeldet werden. Dies deckt möglicherweise nicht die Bewertungen aller Fischereigewässer der Salomonen ab. In den Berichten des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC wird regelmäßig auf das Problem fehlender Daten hingewiesen. So vermerkte der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC beispielsweise unter der Nummer 89 des Protokolls seiner 7. Sitzung im Jahr 2011, dass bei manchen Flotten bei der Meldung der Fänge von Echtem Bonito, Gelbflossenthun und Großaugenthun in den Logbuchformularen für Ringwadenfänger einige Unstimmigkeiten auftraten, und empfahl angesichts der für wissenschaftliche Zwecke großen Bedeutung korrekter Daten über die Fangzusammensetzung von Ringwadenfängern, dass dieses Problem an den Technischen Durchführungsausschuss weitergeleitet wird (16). Unter der Nummer 37 wird hervorgehoben, dass hinsichtlich der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern große Unsicherheit besteht, und die Vertragsparteien werden gedrängt, die Schätzungen der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern weiter zu verbessern. Auf seiner 8. Sitzung behandelte der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC erneut das Thema fehlender und unstimmiger Daten (17) im Zusammenhang mit Fangmengen und Fangzusammensetzungen, äußerte sich zu Meldepflichten im Rahmen von Chartervereinbarungen und gab Bewirtschaftungsempfehlungen zur Verbesserung ab (18). Zudem wurde das Problem der fehlenden Datenübermittlung beziehungsweise der unzuverlässigen Daten einiger Vertragsparteien angesprochen, von denen einige in Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit der Salomonen tätig sind.

(71)

Aus den Berichten geht ferner hervor, dass die von der WCPFC geforderte Beobachterpräsenz von 100 % noch nicht erreicht ist und die Salomonen gemäß dem Jahresbericht an den wissenschaftlichen Ausschuss im Jahr 2012 diese Vorgabe noch nicht einhalten (19).

(72)

Der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC wies auf seiner 7. Sitzung darauf hin, dass im Falle der Beibehaltung der jüngsten Fischereipraktiken für Echten Bonito die Fangraten und Fangmengen zurückgehen dürften, da die Bestände befischt werden, bis der höchstmögliche Dauerertrag erreicht ist. Daher sollten Erhöhungen des Fischereiaufwands überwacht werden (20).

(73)

Die Salomonen führen in ihren Archipelgewässern keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC durch und haben nur begrenzt kompatible Maßnahmen ergriffen. Da die Thunfischressourcen zu den weit wandernden und gebietsübergreifenden Arten zählen und es große Thunfischbestände und intensive Fischerei in den Archipelgewässern der Salomonen gibt, die für Thunfischarten ein wichtiges Laichgebiet darstellen, wird jegliche Bemühung zur Erhaltung des Thunfischbestands im Pazifik als Ganzes gefährdet. Somit versäumen es die Salomonen, die Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in allen Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit in einer Weise zu gewährleisten, die mit den WCPFC-Anforderungen im Einklang stünde und der Verpflichtung entspräche, sicherzustellen, dass in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats vorkommende Arten nicht durch Überfischung gefährdet werden.

(74)

Die Kommission bewertete auch jegliches Handeln bzw. Nicht-Handeln der Salomonen, durch das die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sein könnte.

(75)

Hierbei enthält weder der geltende Thunfischbewirtschaftungsplan noch der Entwurf des „Thunfischbewirtschaftungs- und -entwicklungsplans der Salomonen“ klare Ziele, um die Zahl der Lizenzen und der zulässigen Gesamtfangmenge zu begrenzen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Fehlen von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die Salomonen gefährdet. Da es sich bei Thunfisch um einen gebietsübergreifenden und weit wandernden Bestand handelt, müssen im gesamten Migrationsgebiet kohärente und kompatible Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, damit diese wirksam und nachhaltig sind; dies ist auch das allgemeine Ziel des WCPFC-Übereinkommens.

(76)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Salomonen konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Salomonen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Regeln, Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind.

3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(77)

Unter Berücksichtigung der Einstufung der Salomonen als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung bzw. als eines der am wenigsten entwickelten Länder (siehe Erwägungsgrund 50) untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Informationen mit den besonderen Sachzwängen der Salomonen als Entwicklungsland in Verbindung stehen.

(78)

Die Mitteilung der Salomonen als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen. Die Salomonen bestätigten, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die ihre Fischereifahrzeuge gebunden sind.

(79)

Obwohl es im Allgemeinen hinsichtlich Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, lässt sich das Fehlen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über die internationalen Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands der Salomonen bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Zudem können diese Sachzwänge das Versäumnis der Salomonen nicht rechtfertigen, ein Sanktionssystem für Verstöße gegen internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzubauen.

(80)

Zudem wird darauf verwiesen, dass die Union in den Salomonen bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (21) finanziert hat und dass sie dem Land derzeit durch ein spezifisches Programm zum Kapazitätsaufbau technische Hilfe bereitstellt.

(81)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der fischereiwirtschaftliche Entwicklungsstatus der Salomonen durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Allerdings kann der Entwicklungsstand des Landes angesichts der Art der festgestellten Defizite, der von der Union geleisteten Unterstützung und der zur Bereinigung der Situation ergriffenen Maßnahmen die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung der Salomonen als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(82)

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge die Salomonen ihre völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.

(83)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Salomonen darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den Salomonen alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann.

(84)

Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an die Salomonen, dass sie möglicherweise als Land eingestuft werden, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Salomonen werden darüber informiert, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  http://www.ffa.int/

(3)  Nauru-Abkommen (http://www.ffa.int/node/93#attachments).

(4)  Neunte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC vom 6. bis 14. August 2013 in Pohnpei, Föderierte Staaten von Mikronesien, jährlicher Bericht an die WCPFC, Teil 1: Informationen zu Forschung und Statistik in der Fischerei, Salomonen, WCPFC-SC9-AR/CCM-21 (http://www.wcpfc.int/system/files/AR-CCM-21-Solomon-Islands-AR-Part-1.pdf).

(5)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001.

(6)  Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 1995.

(7)  Artikel 22 bis 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 72 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1).

(8)  „Voluntary guidelines on flag state performance“, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 2014.

(9)  http://www.pmc.gov.sb/content/fisheries-act-outdated

(10)  Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, erstellt in Honolulu, am 5. September 2000 (http://www.wcpfc.int/doc/convention-conservation-and-management-highly-migratory-fish-stocks-western-and-central-pacific).

(11)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(13)  http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm

(14)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(15)  Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC SC8-AR/CCM-21.

(16)  Zusammenfassender Bericht der siebten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC in Pohnpei, Föderierte Staaten von Mikronesien, vom 9. bis 17. August 2011 (http://www.wcpfc.int/node/2896).

(17)  Zusammenfassender Bericht der achten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC vom 7. bis 15. August 2012 (http://www.wcpfc.int/node/4587), Abschnitt 3.1.

(18)  Zusammenfassender Bericht der achten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummern 69-71.

(19)  Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC-SC8-AR/CCM-21.

(20)  Zusammenfassender Bericht der siebten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummern 35 und 36.

(21)  Siehe Fußnote 14.