2006D0963 — DE — 18.12.2006 — 000.001


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►B

BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

(2006/963/EG)

(ABl. L 397, 30.12.2006, p.10)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 31  (963/06)




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

(2006/963/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien abgeschlossen.

(4)

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

▼C1

Artikel 1a

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 1b Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.

Artikel 1b

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates ( 2 ).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates wird auf einen Monat festgesetzt.

▼B

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.



( 1 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

( 2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.