96/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 über staatliche Beihilfen Italiens (Friaul-Julisch Venezien) zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung in Berggebieten (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 224 vom 05/09/1996 S. 0014 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1996 über staatliche Beihilfen Italiens (Friaul-Julisch Venezien) zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung in Berggebieten (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/530/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/95 (2), insbesondere auf Artikel 23, nach Aufforderung der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, Stellung zu nehmen und nach Prüfung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Mit Schreiben vom 6. Juli 1993 (Eingangsvermerk vom 27. Juli 1993) hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrags über den Entwurf des Gesetzes Nr. 496/93 der Region Friaul-Julisch Venezien über Beihilfen zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung in Berggebieten unterrichtet. Am 9. Dezember 1993 (Eingangsvermerk vom 17. Dezember 1993) haben die italienischen Behörden zusätzliche Informationen nachgereicht. Da die Beurteilung der Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Kommissionsdienststellen fiel, wurde der Vorgang in zwei Teile unterteilt, d. h. in die Beihilfe Nr. N 465/A/93 und die Beihilfe Nr. N 465/B/93. Die Beihilfe Nr. N 465/93 betraf die in den Artikeln 10, 11, 12 und 15 dieses Gesetzentwurfs vorgesehenen Maßnahmen. Mit Schreiben SG(94)/2424 vom 21. Februar 1994 hat die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß unterrichtet, wegen der in Artikel 11 des Regionalgesetzes Nr. 496/93 vorgesehenen Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, bei denen es sich nach ihrer Meinung um Betriebsbeihilfen handelte, auf die keine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 des Vertrags Anwendung findet und die daher als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind. Bezüglich der Beihilfen gemäß den Artikeln 10 und 15 des betreffenden Gesetzentwurfes hat die Kommission zur Kenntnis genommen, daß sich die italienischen Behörden verpflichtet haben, diese Beihilfen aufzuheben. Gegen Artikel 12 hat die Kommission keine Einwendungen erhoben. Im Zuge des vorgenannten Verfahrens hat die Kommission die italienische Regierung aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben. Außerdem hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 30. September 1994 (Eingangsvermerk vom 5. Oktober 1994) und vom 20. Dezember 1994 (Eingangsvermerk vom 27. Dezember 1994) sowie mit Telefax vom 11. Mai 1995 (Eingangsvermerk 15. Mai 1995) sind lediglich Stellungnahmen von Italien eingegangen. 2. Bei den betreffenden Beihilfen handelt es sich um nichtrückzahlbare außerordentliche Beihilfen an Genossenschaften des Milchsektors in Berggemeinden, die in der Liste im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG des Rates genannt sind. Diese Beihilfen sind zur Deckung der Verbindlichkeiten der Genossenschaften aus dem Jahre 1992 bestimmt. Die Ausgaben, die zu diesen Verbindlichkeiten geführt haben, müssen auf die Jahre 1990, 1991 oder 1992 zurückgehen und können nicht für den Erwerb von Rohstoffen getätigt worden sein. Die Genossenschaften müssen einen Plan zur Sanierung ihrer Finanzen und eine Erklärung vorlegen, die die Richtigkeit der vorgelegten Bilanz bescheinigt. Außerdem dürfen sie nicht bereits andere Beihilfen erhalten haben. 3. Die Regionalbehörden haben Italien zugesichert, daß die geplanten Beihilfen nicht gewährt würden, bevor nicht die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen hat. II 1. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die italienischen Behörden folgendes klargestellt: Das Haushaltsvolumen beläuft sich auf 3 Milliarden Lit (rund 1,41 Millionen ECU). Die Beihilfe ist auf ein Jahr begrenzt und ist nicht kumulierbar. Es handelt sich um eine einmalige hundertprozentige Beihilfe zur Deckung der Verluste aufgrund von Ausgaben für die Modernisierung und Umstrukturierung von Betrieben bzw. die Vermarktung der Erzeugnisse. Hinsichtlich des Ursprungs der Verluste wird präzisiert, daß es sich um Betriebsverluste verschiedener Art handelt, die beispielsweise aufgrund nichteinforderbarer Kredite entstanden sind oder einfach aus Schulden auf den Sichtkonten aufgrund unzulänglicher Kapitalmittel bestehen. 2. Italien macht als erstes geltend, daß die Maßnahmen, wegen deren die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EG-Vertrags eingeleitet hat, den Wettbewerb nicht verfälschen, weil sie die Funktionsweise der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht verändern, daß sie in keiner Weise die Verarbeitungs- und Vermarktungskosten der betreffenden Genossenschaften verringern und daß sie auch nicht einen Faktor zur Produktivitätssteigerung darstellen. 3. Italien bekräftigt, daß die geplanten Maßnahmen nicht als Betriebsbeihilfen anzusehen seien, da sie dazu bestimmt sind, die Bilanzen der durch unzureichende Kapitaldecke und nichteinforderbare Kredite gefährdeten Genossenschaften auszugleichen und das operative Geschäft und die Wettbewerbsfähigkeit der Genossenschaften wiederherzustellen. 4. Weiter führten die italienischen Behörden aus, daß es sich zu den fraglichen Maßnahmen aus sozioökonomischen Gründen wie Sanierung und Entwicklung der betreffenden Genossenschaften gezwungen sah. Insbesondere machte Italien auf die Tatsache aufmerksam, daß keine regionalen Beihilfen für die Beförderung der Milch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 des Regionalgesetzes Nr. 16/1967 gewährt würden, das am 24. März 1967 notifiziert worden war, zu dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sich die Kommission noch nie geäußert habe. Was die in Artikel 8 Absatz 1 Punkt 1 vorgesehenen Beihilfen betrifft, so sind sie Gegenstand zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrags (Beihilfe Nr. E 17/94) gewesen. Absatz 1 des genannten Artikels ist durch das Regionalgesetz Nr. 36/1992 aufgehoben worden. Italien macht geltend, daß die Betriebe ohne diese Übernahme ihrer Verbindlichkeiten gezwungen gewesen wären, Konkurs anzumelden, was für diese bereits wirtschaftlich schwache Region schwerwiegende Folgen gehabt hätte. Italien kommt zu dem Schluß, daß die betreffenden Beihilfen den Handel nicht in einer Weise verändern können, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde, und daß sie folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. III 1. Aufgrund von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrags für die Erzeugung und die Vermarktung der in ihrem Artikel 1 genannten Erzeugnisse vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen derselben Verordnung anwendbar. 2. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags sind staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich um Beihilfen, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Sie sind dazu bestimmt, Überleben und Produktionstätigkeit der begünstigten Unternehmen zu gewährleisten, die ohne diesen Beitrag entweder zur Aufgabe oder zur wirtschaftlich effizienteren Verhaltensweisen gezwungen gewesen wären. Daher tragen sie zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern bei, die diese Hilfe nicht erhalten. Infolgedessen verfälschen sie den Wettbewerb im obigen Sinne oder drohen ihn zu verfälschen. Unter Berücksichtigung des Handelswerts der Erzeugnisse dieses Sektors (1993: Ausfuhren Italiens in andere Mitgliedstaaten: 405,66 Millionen ECU; Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten nach Italien: 2 057,65 Millionen ECU; Erzeugung des Sektors: 3 675,00 Millionen ECU (4), davon 81,9 Millionen ECU für die Region Friaul-Julisch Venezien) zeigt sich, daß die Beihilfen (1,41 Millionen ECU) einen beträchtlichen Teil des Werts der Produktionsmengen in der Region ausmachen und daß sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch Begünstigung der nationalen Erzeugung zum Nachteil der Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß selbst eine relativ geringe Beihilfe oder die relativ bescheidene Größe des begünstigten Unternehmens a priori nicht ausschließen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Angesichts dieser Feststellungen gelten die betreffenden Beihilfen als staatliche Beihilfen, welche die Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags erfuellen. Die Kommission ist außerdem der Ansicht, daß die Argumentation der italienischen Behörden, wonach durch die Maßnahmen angeblich in keiner Weise die Verarbeitungs- und Vermarktungskosten der betreffenden Genossenschaften gesenkt werden und daß sie auch nicht zur Produktivitätssteigerung beitragen, nicht zutrifft, weil die obigen Feststellungen darauf schließen lassen, daß die Beihilfen die Bedingungen des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags erfuellen. 3. Der Grundsatz der Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags kennt jedoch Ausnahmen. IV 1. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen kommen im vorliegenden Fall eindeutig nicht zur Anwendung. Italien hat sich auf diese Abweichungen auch nicht berufen. 2. Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 3 des genannten Artikels ist darauf hinzuweisen, daß die angestrebten Ziele unter Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft und nicht des Interesses einzelner Sektoren einer nationalen Volkswirtschaft zu berücksichtigen sind. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung jedes Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder im Falle der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen auf Einzelbetriebe restriktiv ausgelegt werden. Sie können unter anderem gewährt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Beihilfe für die Verwirklichung eines der betreffenden Ziele erforderlich ist. Die Anwendung dieser Ausnahmen auf Beihilfen, die nicht an ein solches Ziel gebunden sind, würde bedeuten, daß die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zugelassen würden, die den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen würden und die sich aus der Sicht des Gemeinschaftsinteresses nicht rechtfertigen ließen. 3. Im vorliegenden Fall ist mit der Beihilfe keinerlei Gegenleistung dieser Art verbunden. Eine Begründung dafür, daß die fragliche Beihilfe die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 erfuellt wurde weder von der italienischen Regierung geliefert noch ist eine solche für die Kommission erkennbar. 4. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), da diese Beihilfen angesichts ihrer Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung. 5. Die Stellungnahme Italiens veranlaßt die Kommission zu folgenden Bemerkungen und Schlußfolgerungen: Was das Argument anbelangt, daß die Unternehmen ohne diese Beihilfen gezwungen gewesen wären, Konkurs anzumelden, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es in einer Marktwirtschaft durchaus üblich ist, daß nichtwettbewerbsfähige Unternehmen, selbst in wirtschaftlich schwachen Regionen, schließen müssen. 6. Wie die Kommission bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags mitgeteilt hatte, sind diese Beihilfen nur unter ganz bestimmten Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, das heißt: - Die Beihilfen müssen Finanzaufwendungen für Darlehen betreffen, die zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden; - das kumulierte Subventionsäquivalent der gegebenenfalls bei der Aufnahme der Darlehen gewährten Beihilfen und der fraglichen Beihilfen darf nicht die von der Kommission generell zugelassenen Sätze überschreiten; für Investitionen im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung liegen diese bei 55 % für Vorhaben, die den Sektorplänen oder einem der Ziele des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 entsprechen, und bei 35 % für andere Vorhaben, wobei auch die Auswahlkriterien gemäß Punkt 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG gelten, die analog bei der Beurteilung der Beihilfen im Rahmen von Artikel 92 des Vertrags zugrundegelegt werden; - die Beihilfen müssen aufgrund von Anpassungen der Zinssätze neuer Darlehen gewährt werden, die der Änderung der Geldmarktsätze Rechnung tragen, oder wenn sie landwirtschaftliche Betriebe betreffen, müssen sie deren Lebensfähigkeit gewährleisten, insbesondere in den Fällen, in denen die finanziellen Belastungen aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten so hoch sind, daß die betreffenden Betriebe in ihrer Existenz gefährdet sind und möglicherweise in Konkurs geraten können. Tatsächlich verlangen die italienischen Behörden nicht, daß bestimmte Voraussetzungen in bezug auf die Herkunft der Verbindlichkeiten der betreffenden Genossenschaften erfuellt sein müssen. Im übrigen ist eine vollständige Deckung dieser Verbindlichkeiten vorgesehen, und es wird nachgewiesen, daß die Beihilfen zur Deckung der Finanzaufwendungen für aufgenommene Mittel verwendet werden, mit denen in der Vergangenheit getätigte Investitionen finanziert wurden. 7. Im übrigen entsprechen die geplanten Maßnahmen auch nicht den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von in Schwierigkeit geratenen Unternehmen (5). Diese Leitlinien wurden von der Kommission nach Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags 1994 angenommen. Sie legen die allgemeine Regelung für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung in sämtlichen Sektoren fest. In der Landwirtschaft kann der Mitgliedstaat, sofern er es wünscht, alternativ zu den Sonderregeln (die bei Einleitung des Verfahrens angewandt wurden, da es damals noch keine Alternative gab) die allgemeinen Leitlinien auf Einzelbegünstigte anwenden. Bei den Beihilfen muß es sich gemäß diesen Leitlinien um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzins handeln. Die Leitlinien schreiben als unbedingte Voraussetzung für jeden Umstrukturierungsplan außerdem vor, daß er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Umstrukturierungsbeihilfen müssen also an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im einzelnen unterbreitet wird. Da keine der obigen Bedingungen eingehalten ist, sind die Beihilfen nicht als Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu rechtfertigen. Die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 11 des Entwurfs des Regionalgesetzes Nr. 496 sind mithin als Betriebsbeihilfen zu werten. In der Tat können sie die Bedingungen und die strukturelle Lage der begünstigten Erzeuger nicht dauerhaft verbessern. Entgegen der Behauptung Italiens kann die Übernahme der Verbindlichkeiten, ohne daß ein Bezug zu früheren Investitionen besteht, sehr wohl eine Betriebsbeihilfe darstellen. Zu dem Argument der italienischen Behörden, daß die fraglichen Maßnahmen kein Element einer Wettbewerbsverzerrung darstellen, weil sie die Funktionsweise der gemeinsamen Agrarpolitik nicht verändern, stellt die Kommission fest, daß selbst ohne Veränderung der Funktionsweise der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen kann. Infolgedessen ist dieses Argument zur Prüfung der Vereinbarkeit der besagten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt für die Kommission nicht stichhaltig. Hinsichtlich der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete sowie bestimmter Wirtschaftszweige stellt die Kommission daher fest, daß die Ausnahmen auf diese Maßnahmen angesichts ihres Charakters einer betrieblichen Beihilfe keine Anwendung finden können. 8. Italien hatte in seinen Bemerkungen vom 20. Dezember 1994 neue Argumente vorgebracht, um die geplanten Beihilfen wie folgt zu begründen: Wenn der Wortlaut von Artikel 11 des fraglichen Gesetzes noch die Übernahme von Verbindlichkeiten jeglichen Ursprungs zugelassen hatte, worauf im übrigen auch in der am 6. Juli 1993 übermittelten Beschreibung hingewiesen wurde, so erklärt die Regionalregierung in ihrem Beschluß vom 23. November 1994, daß "die Verluste (. . .) auf unvorhergesehene Ausgaben der Genossenschaften im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zurückzuführen sind, weil die in Artikel 8 Absatz 1 Punkt 1 des Regionalgesetzes 16/1967 vorgesehenen Regionalbeihilfen für den Transport von Milch nicht gewährt worden sind (. . .)". Nach italienischer Darstellung ist dieses Gesetz der Kommission 1967 notifiziert worden, die sich nicht dazu geäußert habe, und die Maßnahme sei seither nicht angewendet worden. Dieser Beschluß sieht außerdem vor, daß der Antrag auf Gewährung der Beihilfen mit einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters der Genossenschaft anstelle einer eidesstattlichen Versicherung versehen sein muß, derzufolge die Verbindlichkeiten den obigen genannten Ursprung haben. Damit soll den legitimen Interessen der Begünstigten entsprochen werden. Die Kommission hat auch diese neuen Argumente geprüft. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß es sich hier, wie Italien übrigens in seiner Beschreibung eingeräumt hat, um ein neues Beihilfenregime handelt. Dieses neue Regime ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechte und Fakten zu beurteilen. Infolgedessen bleibt festzuhalten, daß, selbst wenn die Kommission früher eine Regelung mit Maßnahmen zugunsten derselben Begünstigten genehmigt hätte, diese Genehmigung nicht dem Beschluß über eine andere (neue) notifizierte Regelung vorgreifen kann, die - bei gleichen Begünstigten - andere Maßnahmen zum Gegenstand hat, als die, die im Rahmen der früheren Regelung genehmigt wurden. Selbst unter der Voraussetzung, daß die Duldung der früheren Regelung durch die Kommission die neue Regelung präjudizieren könnte, was nach Ansicht der Kommission nicht der Fall ist, stellt die Kommission im übrigen fest, daß sie im Zusammenhang mit den zweckdienlichen Maßnahmen (6) die Beihilfen für den Transport von Milch "als betriebliche Beihilfen" qualifiziert hat, die gemäß Artikel 92 und 93 des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Dies bedeutet, daß sich Italien selbst unter den günstigsten Voraussetzungen nicht rechtmäßig auf diese früheren Beihilfen berufen kann. Was die Erklärung über den Ursprung der Verluste betrifft, so hat Italien keinerlei Elemente zur Stützung seiner Behauptung geliefert, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Auswirkung der nichtgewährten Beihilfe für den Transport zum einen und den Verlusten der fraglichen Genossenschaften zum anderen besteht, wie im übrigen auch die Kommission derartige Elemente nicht erkennen konnte. Außerdem hat Italien auch nicht die Garantie dafür geliefert, daß der Betrag der Übernahme der Verbindlichkeiten für jeden Begünstigten in keinem Fall die Summe überschreiten würde, die derselbe Begünstigte als Subvention für den Milchtransport erhalten hätte, wenn diese Beihilfe seinerzeit gewährt worden wäre. Angesichts dieser Feststellungen kann die Kommission die von Italien vorgebrachten Begründungen nicht gelten lassen. Infolgedessen kann auf diese Beihilfe keine der Ausnahmen nach Artikel 92 des Vertrags Anwendung finden; sie ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen gemäß Artikel 11 des Entwurfs des Regionalgesetzes Nr. 496/1993 (Friaul-Julisch Venezien) sind gemäß Artikel 92 des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Bestimmung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufzuheben. Artikel 3 Die italienische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Februar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 17. (3) ABl. Nr. C 155 vom 7. 6. 1994, S. 5. (4) Eurostat: Land- und forstwirtschaftliche Gesamtrechnung, Amt für amtliche Veröffentlichungen, 1995. (5) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (6) Schreiben der Kommission an die italienische Regierung, SG(94)D/17821 vom 9. Dezember 1994, S. 3.