2006/569/EG: Beschluss der Kommission vom 11. April 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Amtsblatt Nr. L 231 vom 24/08/2006 S. 0139 - 0143


Beschluss der Kommission

vom 11. April 2006

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

(2006/569/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits [1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Schlussfolgerungen in der zweiten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein und in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile, die beide am 13.- 14. Juni 2005 in Madrid abgehalten wurden, ist es erforderlich, die Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu ändern, um die Verwendung bestimmter chilenischer Handelsmarken, die sich mit geografischen Angaben der Gemeinschaft decken, für begrenzte Mengen bis zum 31. Januar 2014 auf dem inländischen Markt Chiles ab dem 24. April 2006 zuzulassen.

(2) Die Gemeinschaft und die Republik Chile haben daher gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein zur Änderung von dessen Anlage VI ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt.

(3) Der Briefwechsel sollte genehmigt werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Brüssel, den 11. April 2006

Für die Kommission

Mariann Fischer Boel

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19.

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Abkommen in Form eines Briefwechsels

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

SCHREIBEN Nr. 1

Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 24. April 2006

Sehr geehrter Herr,

ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen.

Auf diesen Sitzungen wurde festgestellt, dass bestimmte chilenische Handelsmarken, die mit geografischen Angaben der Gemeinschaft übereinstimmen, in Anlage VI (Liste der Handelsmarken gemäß Artikel 7) aufgenommen werden müssen.

Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein ab dem heutigen Tag durch die beigefügte Anlage zu ersetzen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Mariann Fischer Boel

SCHREIBEN Nr. 2

Schreiben Chiles

Brüssel, den 24. April 2006

Sehr geehrte Dame,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen.

Auf diesen Sitzungen wurde festgestellt, dass bestimmte chilenische Handelsmarken, die mit geografischen Angaben der Gemeinschaft übereinstimmen, in Anlage VI (Liste der Handelsmarken gemäß Artikel 7) aufgenommen werden müssen.

Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein ab dem heutigen Tag durch die beigefügte Anlage zu ersetzen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Dame, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Chile

Oscar Alcamán Riffo

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"

"ANLAGE VI

HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7

A. Handelsmarken gemäß Artikel 7 Absatz 2

Algarves

Alsacia

Asti

Baden

Borgoño

Burdeos

Carmen Margaux

Carmen Rhin

Cava del Reyno

Cava Vergara

Cavanegra

Champagne Grandier

Champaña Rabat

Champagne Rabat

Champaña Grandier

Champaña Valdivieso

Champenoise Grandier

Champenoise Rabat

Errazuriz Panquehue Corton

Nueva Extremadura

Jerez R. Rabat

La Rioja

Moselle

Oro del Rhin

Portofino

Porto Franco

Provence

R Oporto Rabat

Ribeiro

Savoia Marchetti

Toro

Uvita de Plata Borgoña

Viña Carmen Margaux

Viña Manquehue Jerez

Viña Manquehue Oporto

Viña San Pedro Gran Vino Burdeos

B. Handelsmarken gemäß Artikel 7 Absatz 2a [1]

Champagne Monterrey

Champagne Conde del Maule

Champagne L'heritage

Champagne Subercaseaux

Champagne Santa Emiliana

Champagne Cima

Champagne Santa Carolina

Champagne Planella

Champagne Ambassador, Rosé Ambassador

Champagne Merlot Valdivieso

Champagne Undurraga

Champagne Supreme

Champagne Santa Adela

Champagne Tocornal

Champagne Tarapacá

Champagne, Champenoise Viña Mar

Jerez Casino

Jerez Montalbán La Fortuna

Jerez Zalamero

Chablis Santa Blanca

Chablis Macaya

Pommard Macaya

Pommard Canepa

Pommard Viña el Arrayan

Oporto Casino

Oporto Traverso

Oporto Diamante Centenario

Esencia"

"

[1] Die Weine, Spirituosen und aromatisierten Getränke gemäß Liste B des Abkommens über den Handel mit Wein sowie Liste B des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits dürfen eine Gesamtmenge von 22000 hl pro Jahr nicht übersteigen.

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