12.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Frankreich in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6382)

(Nur die französische Fassung ist verbindlich)

(2006/917/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), inbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Jahren 2004 und 2005 sind in Frankreich Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2005/659/EG der Kommission vom 15. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit in Frankreich in den Jahren 2004 und 2005 (2) wurde Frankreich eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 150 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Frankreich am 6. Dezember 2005 gestellten Antrags und der Belege, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, gezahlt.

(6)

Angesichts dieser Erwägungen ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Frankreich in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, zuschussfähig.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und die Schlussfolgerungen sind Frankreich am 20. September 2006 schriftlich mitgeteilt worden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Frankreich in den Jahren 2004 und 2005 gemäß der Entscheidung 2005/659/EG entstandenen Kosten wird auf 250 175 EUR festgesetzt.

Da bereits eine erste Vorauszahlung von 150 000 EUR gemäß der Entscheidung 2005/659/EG geleistet wurde, wird Frankreich der Restbetrag von 100 175 EUR gezahlt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)   ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 24.