2000/44/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Erledigung der Rechtssache Bangemann
Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/2000 S. 0073 - 0073
BESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 1999 zur Erledigung der Rechtssache Bangemann (2000/44/EG, EGKS, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), insbesondere auf Artikel 9, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG), insbesondere auf Artikel 126, gestützt auf seinen Beschluß vom 9. Juli 1999 über eine Befassung des Gerichtshofes mit dem Fall von Herrn Bangemann, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Amtszeit von Herrn Bangemann als Mitglied der Kommission endete am 9. Juli 1999. (2) Der Rat hat folgende Informationen zur Kenntnis genommen, die ihm von Herrn Bangemann mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 übermittelt wurden: 1. Herr Bangemann wird bis zum 1. Juli 2000 nicht Mitglied des "consejo administrativo" (Verwaltungsrat) der Telefónica werden und bis dahin keine sonstige Anstellung bei diesem Unternehmen oder einem anderen Telekommunikationsbetreiber annehmen. 2. Herr Bangemann verpflichtet sich, bis einschließlich 31. Dezember 2001 keine dritte Partei (einschließlich Telefónica) gegenüber den europäischen Institutionen zu vertreten. 3. Herr Bangemann wird auch weiterhin ständig alle vertraulichen Informationen für sich behalten, von denen er als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls Kenntnis erhalten hat - BESCHLIESST: Artikel 1 Der beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige und vom Rat in Anwendung des Artikels 213 Absatz 2 Unterabsatz 3 letzter Satz des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der entsprechenden Bestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrags gestellte Antrag gegen Herrn Bangemann mit dem Ziel, diesem seine Ruhegehaltsansprüche aberkennen zu lassen (Rechtssache C-290/99), wird zurückgenommen, sofern Herr Bangemann seinerseits gleichzeitig die von ihm beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat erhobene Klage (Rechtssache T-208/99) zurücknimmt und auf etwaige Schadenersatzforderungen verzichtet und sofern beide Parteien ihre eigenen Kosten übernehmen. Artikel 2 Dieser Beschluß wird Herrn Bangemann, dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEMILÄ