92/277/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Mai 1992 über die unentgeltliche Unterstützung eines Einfuhrprogramms zugunsten der albanischen Industrie
Amtsblatt Nr. L 144 vom 26/05/1992 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0198
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0198
BESCHLUSS DES RATES vom 15. Mai 1992 über die unentgeltliche Unterstützung eines Einfuhrprogramms zugunsten der albanischen Industrie (92/277/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 sind die Regeln und Bedingungen für die Wirtschaftshilfe an bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa festgelegt. Der Beschluß der Kommission vom 6. Mai 1992 über die Genehmigung eines Programms für eine Einfuhrkreditbürgschaft in Albanien entspricht nicht der Stellungnahme, die der Ausschuß für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft bestimmter Länder in Mittel- und Osteuropa zu dem Entwurf der zu treffenden Maßnahmen abgegeben hat. Die Kommission hat dem Rat diesen Beschluß gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 mitgeteilt und dessen Durchführung um sechs Wochen aufgeschoben. Der Rat kann gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses durch die Kommission an einen anderslautenden Beschluß fassen. In Anbetracht der Situation in Albanien müssen Maßnahmen zur Unterstützung eines Programms für die Einfuhr von Rohstoffen, Vorprodukten und Ersatzteilen zugunsten der albanischen Wirtschaft in Form einer Zuwendung verabschiedet werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Es werden Unterstützungsmaßnahmen in Form einer Zuwendung genehmigt, um die Finanzierung eines Programms zur Einfuhr von Rohstoffen, Vorprodukten und Ersatzteilen zugunsten der albanischen Industrie zu ermöglichen. Der Hoechstbetrag für diese Maßnahmen beläuft sich auf 20 Millionen ECU. Die Kommission führt diese Maßnahmen durch. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Arlindo DE CARVALHO (1) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/91 (ABl. Nr. L 357 vom 28. 12. 1991, S. 10).