17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2013

über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8576)

(Nur der bulgarische, der dänische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(2013/762/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Fischereiüberwachungsprogrammen für 2013 übermittelt haben, erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/410/EU vom 10. Juli 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (2), in dessen Rahmen aber nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel für 2013 ausgeschöpft wurden.

(2)

Dieser nicht verwendete Teil der Haushaltsmittel für 2013 ist nunmehr über einen neuen Beschluss zuzuteilen.

(3)

Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, für die Zuteilung zusätzlicher Mittel Programme in den prioritären Bereichen vorzulegen, wie sie die Kommission in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 7. Juni 2013 festgelegt hat, d. h. Vorhaben zur Anpassung der elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssysteme (ERS) in den Mitgliedstaaten, um der künftigen Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Anpassung der Datenbanken der Mitgliedstaaten, der Interoperabilität der ERS, der Messung der Maschinenleistung sowie der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, zu entsprechen. Die bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben von den Wirtschaftsbeteiligten und/oder Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen wurden von der Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 an die Mitgliedstaaten festgelegt.

(4)

Auf dieser Grundlage und angesichts der Haushaltszwänge wurden Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an Programmen z. B. zur Ausbildung und Sensibilisierung für die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgelehnt, da sie nicht die genannten prioritären Bereiche betreffen. Auch innerhalb der von der Kommission vorgegebenen prioritären Bereiche konnten aufgrund der bestehenden Haushaltszwänge nicht alle Vorhaben in den Programmen berücksichtigt werden. Die Kommission musste die Vorhaben, die kofinanziert werden sollen, danach auswählen, ob sie den festgelegten Prioritäten entsprechen.

(5)

Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) ausgearbeitet werden.

(6)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (4), überprüft.

(7)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(8)

Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates gelten.

(9)

Damit eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, müssen die auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben allen einschlägigen EU-Vorschriften und insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine rationelle und sichere Erhebung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

(2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.

(3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Für die in Anhang I aufgeführten Vorhaben BG/13/02 im Zusammenhang mit Omega-Messgeräten, EL/13/10 im Zusammenhang mit Tablets für Kontrollzwecke und PT/13/08 im Zusammenhang mit Wiegevorrichtungen wird innerhalb der in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die Interoperabilität zwischen den ERS der Mitgliedstaaten und die Durchführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge (Rückwurfverbot) ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 6

Pilotprojekte

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte im Bereich neuer Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 7

Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat werden wie folgt festgelegt:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatz-programms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Belgien

430 000

280 000

252 000

Bulgarien

35 791

35 791

24 031

Dänemark

4 195 144

1 251 235

876 285

Estland

400 000

400 000

360 000

Irland

200 000

200 000

180 000

Griechenland

228 500

78 500

50 650

Spanien

2 989 879

1 037 300

769 570

Frankreich

2 058 585

1 356 145

631 082

Kroatien

267 490

267 490

227 400

Italien

1 850 000

422 000

379 800

Zypern

100 000

100 000

90 000

Lettland

124 038

124 038

111 634

Litauen

99 919

99 919

89 927

Malta

1 470 510

615 000

553 500

Polen

1 487 812

1 389 812

1 090 831

Portugal

443 954

161 500

143 150

Rumänien

40 000

0

0

Finnland

1 800 000

1 050 000

945 000

Schweden

2 450 000

1 150 000

1 035 000

Vereinigtes Königreich

31 553

25 710

23 140

Insgesamt

20 703 175

10 044 440

7 833 000

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 54.

(3)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(4)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(5)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Bulgarien:

BG/13/02

20 452

20 452

10 226

BG/13/03

15 339

15 339

13 805

Zwischensumme

35 791

35 791

24 031

Dänemark:

DK/13/21

469 509

469 509

172 731

DK/13/23

335 363

335 363

301 827

DK/13/24

250 000

0

0

DK/13/25

250 000

0

0

DK/13/26

250 000

0

0

DK/13/27

278 000

0

0

DK/13/28

275 000

0

0

DK/13/29

275 000

0

0

DK/13/30

275 000

0

0

DK/13/31

275 000

111 000

99 900

DK/13/32

300 000

0

0

DK/13/33

403 423

0

0

DK/13/34

221 340

0

0

DK/13/35

2 146

0

0

Zwischensumme

3 859 781

915 872

574 458

Irland:

IE/13/04

200 000

200 000

180 000

Zwischensumme

200 000

200 000

180 000

Griechenland:

EL/13/10

50 000

50 000

25 000

EL/13/11

28 500

28 500

25 650

Zwischensumme

78 500

78 500

50 650

Spanien:

ES/13/42

718 632

0

0

ES/13/45

454 090

0

0

ES/13/50

365 000

365 000

328 500

ES/13/54

33 900

0

0

ES/13/55

50 000

0

0

ES/13/56

16 000

16 000

14 400

ES/13/57

72 000

0

0

Zwischensumme

1 709 622

381 000

342 900

Frankreich:

FR/13/14

498 798

498 798

250 000

FR/13/15

711 700

711 700

250 000

FR/13/16

276 000

0

0

FR/13/17

115 647

115 647

104 082

FR/13/18

176 440

0

0

Zwischensumme

1 778 585

1 326 145

604 082

Kroatien:

HR/13/08

10 000

10 000

9 000

HR/13/10

247 490

247 490

209 400

Zwischensumme

257 490

257 490

218 400

Italien:

IT/13/10

450 000

422 000

379 800

IT/13/11

1 400 000

0

0

Zwischensumme

1 850 000

422 000

379 800

Lettland:

LV/13/04

124 038

124 038

111 634

Zwischensumme

124 038

124 038

111 634

Litauen:

LT/13/06

15 929

15 929

14 336

LT/13/05

26 066

26 066

23 459

Zwischensumme

41 995

41 995

37 795

Malta:

MT/13/04

55 510

0

0

MT/13/05

1 400 000

600 000

540 000

MT/13/06

15 000

15 000

13 500

Zwischensumme

1 470 510

615 000

553 500

Polen:

PL/13/16

250 000

152 000

136 800

PL/13/17

147 512

147 512

132 761

PL/13/18

240 300

240 300

216 270

Zwischensumme

637 812

539 812

485 831

Portugal:

PT/13/06

129 200

111 100

99 990

PT/13/08

5 500

5 500

2 750

PT/13/09

264 354

0

0

Zwischensumme

399 054

116 600

102 740

Rumänien:

RO/13/18

40 000

0

0

Zwischensumme

40 000

0

0

Finnland:

FI/13/11

350 000

350 000

315 000

FI/13/14

150 000

150 000

135 000

FI/13/15

750 000

0

0

Zwischensumme

1 250 000

500 000

450 000

Schweden:

SE/13/04

500 000

0

0

SE/13/05

350 000

0

0

SE/13/06

450 000

0

0

SE/13/07

450 000

450 000

405 000

SE/13/08

200 000

200 000

180 000

Zwischensumme

1 950 000

650 000

585 000

Vereinigtes Königreich:

UK/13/05

9 933

9 933

8 940

UK/13/06

1 753

1 753

1 578

UK/13/07

5 843

0

0

Zwischensumme

17 529

11 686

10 518

Insgesamt

15 700 707

6 215 929

4 711 339


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Frankreich:

FR/13/12

250 000

0

0

Zwischensumme

250 000

0

0

Vereinigtes Königreich:

UK/13/04

14 024

14 024

12 622

Zwischensumme

14 024

14 024

12 622

Insgesamt

264 024

14 024

12 622


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/13/10

40 000

40 000

36 000

BE/13/11

200 000

200 000

180 000

BE/13/12

40 000

40 000

36 000

Zwischensumme

280 000

280 000

252 000

Dänemark:

DK/13/22

335 363

335 363

301 827

Zwischensumme

335 363

335 363

301 827

Estland:

EE/13/04

300 000

300 000

270 000

EE/13/05

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

400 000

400 000

360 000

Spanien:

ES/13/43

246 300

246 300

221 670

Zwischensumme

246 300

246 300

221 670

Frankreich:

FR/13/13

30 000

30 000

27 000

Zwischensumme

30 000

30 000

27 000

Kroatien:

HR/13/09

10 000

10 000

9 000

Zwischensumme

10 000

10 000

9 000

Zypern:

CY/13/04

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

100 000

100 000

90 000

Litauen:

LT/13/04

57 924

57 924

52 132

Zwischensumme

57 924

57 924

52 132

Polen:

PL/13/14

350 000

350 000

315 000

PL/13/15

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

450 000

450 000

405 000

Portugal:

PT/13/07

44 900

44 900

40 410

Zwischensumme

44 900

44 900

40 410

Finnland:

FI/13/10

350 000

350 000

315 000

FI/13/12

200 000

200 000

180 000

Zwischensumme

550 000

550 000

495 000

Schweden:

SE/13/09

500 000

500 000

450 000

Zwischensumme

500 000

500 000

450 000

Insgesamt

3 004 487

3 004 487

2 704 039


ANHANG V

PILOTPROJEKTE

(in EUR)

Art der Ausgaben

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatz-programms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Belgien:

BE/13/13

150 000

0

0

Zwischensumme

150 000

0

0

Spanien:

ES/13/44

471 074

0

0

ES/13/46

250 000

250 000

125 000

ES/13/48

160 000

160 000

80 000

ES/13/49

100 000

0

0

ES/13/51

2 000

0

0

Zwischensumme

983 074

410 000

205 000

Polen:

PL/13/13

400 000

400 000

200 000

Zwischensumme

400 000

400 000

200 000

Insgesamt

1 533 074

810 000

405 000


ANHANG VI

BETRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT PROGRAMMEN ZUR AUSBILDUNG UND SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN, DIE ABGELEHNT WURDEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

Griechenland:

EL/13/12

150 000

0

0

Zwischensumme

150 000

0

0

Spanien:

ES/13/47

40 000

0

0

ES/13/52

8 082

0

0

ES/13/53

2 800

0

0

Zwischensumme

50 882

0

0

Insgesamt

200 882

0

0