DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 64
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0037
++++ Artikel 64 Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung des Erwerbs ausländischer , an Börsen gehandelter Wertpapiere in den anderen Mitgliedstaaten durch Deviseninländer bis zum 31 . Dezember 1988 aufschieben . Mit dem Beitritt erfolgt jedoch die Liberalisierung des Erwerbs - dieser Wertpapiere durch Versicherungsgesellschaften , Depositenbanken und Industriebanken bis zu 10 v.H . des Anstiegs ihrer Eigenmittel ; - dieser Wertpapiere durch Mobiliarinvestitionsfonds und -gesellschaften zu den Bedingungen der für diese Fonds und Gesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ; - festverzinslicher Wertpapiere der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Investitionsbank .