31990D0160

90/160/EWG: Beschluß des Rates vom 22. März 1990 über den Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Amtsblatt Nr. L 090 vom 05/04/1990 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0187
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0187


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BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 1990

über den Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

(90/160/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

gestützt auf die Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Oktober 1987 zur Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987-1992) (4) sowie auf das im Anhang enthaltene Vierte Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vierte Aktionsprogramm führt in Fortschreibung der früheren Aktionsprogramme unter den Haupttätigkeitsbereichen die Überwachung und Kontrolle der Gewässer im Hinblick auf eine Verbesserung der Wasserqualität und eine Verringerung der Verschmutzung auf.

Das Vierte Aktionsprogramm ruft die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu einer aktiven Beteiligung an internationalen Aktionen zum Schutz der Umwelt auf und misst in diesem Rahmen bilateralen Verbindungen mit Drittländern besondere Bedeutung bei.

Der am 1. Dezember 1987 in Regensburg unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau sieht insbesondere die Bildung einer Ständigen Gewässerkommission vor, die Empfehlungen über Maßnahmen an die Vertragsparteien formuliert, die unter anderem zur Verbesserung der Qualität der Wasserressourcen im Einzugsgebiet der Donau getroffen werden, soweit sie unter diesen Vertrag fallen.

Die fünfzehn im Anhang zum Schlussprotokoll dieses Vertrages aufgeführten Richtlinien gelten für das Einzugsgebiet der Donau.

Es erscheint notwendig, daß die Gemeinschaft diesen Vertrag genehmigt, um eines der Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu erreichen, wie sie in der Einheitlichen Europäischen Akte vorgesehen sind.

Der genannte Vertrag wurde am 1. Dezember 1987 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Text des Vertrages ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften nimmt die in Artikel 12 des Vertrages vorgesehene Hinterlegung der Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor. Da sowohl die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsparteien sind, werden die jeweiligen Stellen ihre Pläne so abstimmen, daß die Genehmigungsurkunden beider Parteien gleichzeitig hinterlegt werden.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. FLYNN

(1) ABl. Nr. C 98 vom 19. 4. 1989, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 256 vom 9. 10. 1989, S. 152.

(3) ABl. Nr. C 298 vom 27. 11. 1989, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.