31981D0789

81/789/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 14. September 1981 über die gemeinsame Gründung der Eurocoal S.A., Brüssel, durch Etmofina S.A., Brüssel, und Krupp Handel GmbH, Düsseldorf (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 290 vom 10/10/1981 S. 0021 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. September 1981 über die gemeinsame Gründung der Eurocoal S.A., Brüssel, durch Etmofina S.A., Brüssel, und Krupp Handel GmbH, Düsseldorf (Nur der französische, der niederländische und der deutsche Text sind verbindlich) (81/789/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens aufgrund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1),

gestützt auf den Antrag der Petrofina S.A., Brüssel, und der Krupp Handel GmbH, Düsseldorf, vom 4. Februar 1981, die gemeinsame Gründung der Eurocoal S.A., Brüssel, durch Etmofina S.A., Brüssel, und Krupp Handel GmbH, Düsseldorf, zu genehmigen,

nach Einholung der Äusserungen der Regierungen des Königreichs Belgien und der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I 1. In Eurocoal sollen die Kohlenhandelsinteressen von Krupp Handel und Etmofina im Gemeinsamen Markt mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland und in einigen Drittländern gemeinsam wahrgenommen werden. Die Aufnahme der Tätigkeit von Eurocoal in der Bundesrepublik Deutschland ist ebenfalls vorgesehen und wird zu gegebener Zeit vollzogen werden.

Die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens umfasst den Handel mit festen Brennstoffen ohne ausdrückliche Unterscheidung der Herkunft aus Gemeinschafts- oder Drittländern. Als Handelsvolumen werden nach einer Anlaufzeit von fünf Jahren 1 bis 2 Millionen Tonnen angenommen.

Die Gründerunternehmen werden an Eurocoal mit jeweils 50 % beteiligt sein.

2. Etmofina ist eine 100 prozentige Tochtergesellschaft der Petrofina und mit dieser zusammengeschlossen. Petrofina ist ein multinationaler Konzern, dessen Tätigkeit sich in erster Linie auf alle Bereiche der Erdölindustrie, wie Erschließung, Förderung, Transport und Raffinerie von Rohöl, Petrochemie, sowie Vertrieb der gewonnenen Fertigprodukte erstreckt. 1979 erzielte die Gruppe einen Umsatz von rd. 273 Mrd. bfrs (± 6,8 Mrd. ECU). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist Etmofina kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages.

3. Krupp Handel wird zu 100 % von der Fried. Krupp GmbH (Krupp-Konzern) kontrolliert. Die Aktivitäten des Krupp-Konzerns, mit dem Krupp Handel zusammengeschlossen ist, umfassen die Bereiche Stahlerzeugung, Schiffbau, Industrieanlagen, Maschinenbau, Handel und Dienstleistungen, u.a. mit Steinkohleprodukten. Der Gruppenumsatz betrug 1979 rd. 13 Mrd. DM (± 5,15 Mrd. ECU). Krupp Handel ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages.

4. Beide Gruppen gehen davon aus, daß die seit 1973 auf dem Weltenergiemarkt eingetretenen Veränderungen im Verein mit einem langfristig nicht im bisherigen Ausmaß durch Kohlenwasserstoffe zu dekkenden Energiebedarf zu einem anhaltenden Anstieg des Verbrauchs an festen Brennstoffen führen werden.

Nach ihrer Ansicht wird es sich hierbei nicht nur um das Auftreten eines neuen Bedarfs, sondern auch um Bedarf handeln, der aus der Umstellung von bis dahin mit Heizöl betriebenen Verbrauchsstellen auf den Einsatz von festen Brennstoffen herrührt.

II

Der Handel mit festen Brennstoffen der beiden Gruppen in dem Vertragsgebiet wird nur noch durch das Gemeinschaftsunternehmen betrieben werden. Während Krupp Handel sich von dieser Tätigkeit zurückzieht, wird Petrofina darauf verzichten, selbst auf diesem Markt tätig zu werden. Beide Gruppen verfügen (1) Amtsblatt der EGKS vom 11.5.1954, S. 345. für die Aufnahme einer gemeinsamen Tätigkeit auf dem Gebiet der Verteilung von festen Brennstoffen über materielle und immaterielle Hilfsquellen, die sich gegenseitig ergänzen. Hierzu zählen sowohl die bestehenden Vertriebsorganisationen der beiden Beteiligten als auch der jeweilige Bestand vorhandener und potentieller Kunden und Lieferverträge. Während die Kunden von Krupp Handel zum Teil Verbraucher von festen Brennstoffen und zum Teil von Mineralölerzeugnissen sind, unterhält Petrofina als Händler von Mineralölerzeugnissen Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die für eine Umstellung von Mineralölerzeugnissen auf Kohle in Frage kommen oder zur Deckung ihres Energiebedarfs zum Teil bereits Kohle verwenden und für Eurocoal im Hinblick auf den Handel mit Kohle einen ideellen Geschäftswert darstellen. Diese Ressourcen werden, soweit sie dem Gemeinschaftsunternehmen nützlich sind, in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht bzw. ihm zur Verfügung gestellt.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Gründung von Eurocoal nicht eine Vereinbarung der Muttergesellschaften über die Abstimmung ihres Marktverhaltens, sondern die Schaffung einer autonomen Unternehmenseinheit. Das geplante Vorhaben führt daher zu einem Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 § 1 des Vertrages in Form einer Gruppenkontrolle. Die Vereinbarungen über die paritätische Beteiligung an Eurocoal und über die Geschäftsführung geben keinem Gesellschafter die Möglichkeit, die Gesellschaft allein zu kontrollieren. Diese wird von den Gesellschaftern nur gemeinsam kontrolliert, wobei letztere im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck als Gruppe tätig werden. Das Gemeinschaftsunternehmen wird daher mit Petrofina und Fried. Krupp GmbH und den von diesen kontrollierten Unternehmen zusammengeschlossen sein, ohne daß beide Gruppen untereinander zusammengeschlossen werden.

Solche Zusammenschlüsse können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, daß bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen damit nicht verbunden sind. Diese Voraussetzung ist aus folgenden Gründen erfuellt:

Dem Vorhaben kommt auf dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes nur begrenzte Bedeutung zu. Der Verbrauch an festen Brennstoffen unter Ausschluß der Lieferungen an Staatsbahnen und die Eisen- und Stahlindustrie, die im allgemeinen den Bergbauunternehmen vorbehalten sind, betrug 1980 hier rd. 225 Mio. Tonnen. Die Verteilung dieser Liefermenge erfolgt ausser durch die Produzenten, die teilweise selbst Handelstätigkeit ausüben, über eine grosse Anzahl Kohlengroßhändler. Hierunter befinden sich mehrere, die über 2 Mio. Tonnen feste Brennstoffe jährlich absetzen.

Das Handelsvolumen von Eurocoal, selbst wenn es um die Lieferungen von Krupp Handel in der Bundesrepublik Deutschland erhöht wird, dürfte unter den gegebenen Umständen einen Anteil von höchstens 2 % des Handels mit festen Brennstoffen in der Gemeinschaft erreichen. Damit ist auch künftig ein ausreichender Wettbewerb auf diesem Markt vorhanden. Auch wenn nicht zu verkennen ist, daß Petrofina durch die Beteiligung an Eurocoal als potentieller Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit festen Brennstoffen ausscheidet, ist daher davon auszugehen, daß die Beteiligten durch Eurocoal nicht die Möglichkeit haben werden, auf einem bedeutenden Teil des Marktes die Preise für feste Brennstoffe zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen echten Wettbewerb zu verhindern. Das Vorhaben ermöglicht ihnen auch nicht, die Wettbewerbsregeln zu umgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die ihnen einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen oder zu den Absatzmärkten gewähren würde.

Ein Gruppeneffekt zwischen der Fried. Krupp GmbH und Petrofina tritt nicht ein, da letztere auf dem Gebiet der Erzeugung oder des Handels mit festen Brennstoffen nicht tätig ist.

Das beabsichtigte Vorgehen entspricht demnach den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 und kann genehmigt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Gründung der Firma Eurocoal, Brüssel, durch Etmofina S.A., Brüssel, und Krupp Handel GmbH, Düsseldorf, wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Firmen Petrofina S.A., Brüssel, und Krupp Handel GmbH, Düsseldorf, gerichtet.

Brüssel, den 14. September 1981

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission