19.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 371/1


BESCHLUSS (EU) 2021/1830 DES RATES

vom 22. Februar 2021

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Änderung des Abkommens zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. November 2007 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Mitteilung der Kommission über die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde begrüßt. Der Rat hat insbesondere die Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kap Verde durch die Umsetzung eines Aktionsplans zur Entwicklung einer „besonderen Partnerschaft“ zwischen den beiden Seiten begrüßt. Darüber hinaus legt diese Mitteilung fest, dass diese „besondere Partnerschaft“ auf die Vertiefung eines offenen, konstruktiven und pragmatischen Dialogs abzielt, und dass die Bekämpfung der illegalen Einwanderung eine gemeinsame strategische Priorität darstellt.

(2)

Am 1. Dezember 2014 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Abkommen von 2014“) in Kraft getreten.

(3)

Seit dem 1. Dezember 2014 hat sich die Gesetzgebung der Union und von Cabo Verde mit der Überarbeitung des Visakodex durch die Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie dem Beschluss von Cabo Verde, Unionsbürger für Aufenthalte von bis zu 30 Tagen von der Visumpflicht zu befreien, weiterentwickelt. Angesichts dieser Änderungen und einer Bewertung durch den gemäß Artikel 10 des Abkommens von 2014 eingesetzten Gemischten Ausschuss, der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens von 2014 beauftragt ist, sollen mit einem Änderungsabkommen einige Bestimmungen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Cabo Verde und — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — für Bürger der Union für einen geplanten Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen angepasst und ergänzt werden.

(4)

Am 29. Oktober 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Republik Cabo Verde Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (im Folgenden „Änderungsabkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden von den Vertragsparteien am 30. Januar 2020 erfolgreich abgeschlossen, und das Änderungsabkommen wurde mittels E-Mail-Austausch am 24. Juli 2020 paraphiert.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Das Änderungsabkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden, und die ihm beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Änderungsabkommens (4) — genehmigt.

Artikel 2

Die dem Änderungsabkommen beigefügten Gemeinsamen Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Änderungsabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.