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23.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/11 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1838 DES RATES
vom 19. November 2018
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) muss der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter zu dienen. |
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(2) |
Im Einklang mit Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens haben die Union und die Ukraine ihre jeweiligen Kandidaten vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und sich auch über fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen. |
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(3) |
Die Ukraine hat nur vier Personen vorgeschlagen. Der fünfte ukrainische Kandidat sollte von der Ukraine so bald wie möglich vorgeschlagen werden. |
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(4) |
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, sollte unverzüglich eine Liste mit 14 Personen aufgestellt werden, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen. |
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(5) |
Der Beschluss des Assoziationsausschusses sollte nach seiner Annahme veröffentlicht werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, bezüglich der Annahme der gemäß Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens aufzustellenden Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Der Beschluss des Handelsausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom …
zur Aufstellung der in Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits genannten Liste der Schiedsrichter
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 323 Absatz 1 und Artikel 465 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens muss der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“ ) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. |
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(2) |
Die Union hat fünf Personen vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, während die Ukraine vier Personen vorgeschlagen hat. Die Union und die Ukraine haben sich auf fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die in einem Schiedspanel den Vorsitz führen sollen. |
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(3) |
Um weitere Verzögerungen bei der Erstellung der Liste der Personen zu vermeiden, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens – insbesondere des Titels IV Kapitel 14 – zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss diese Liste auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge genehmigen. |
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(4) |
Die Ukraine sollte dem Handelsausschuss so bald wie möglich einen fünften Kandidaten vorschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter nach Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zu dienen, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
(2) Die Ukraine schlägt dem Handelsausschuss so bald wie möglich einen fünften Kandidaten vor, der willens und in der Lage ist, als Schiedsrichter zu dienen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ….
Für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
Der Vorsitz
Das Sekretariat
Für die Ukraine
Für die EU
ANHANG
LISTE DER SCHIEDSRICHTER NACH ARTIKEL 323 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS
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Von der Union vorgeschlagene Schiedsrichter:
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Von der Ukraine vorgeschlagene Schiedsrichter:
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Von den Vertragsparteien ausgewählte Vorsitzende:
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