31981D0257

81/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,BECTON DICKINSON - Fluorescence Activated Cell Sorter, FACS IV" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 118 vom 30/04/1981 S. 0060 - 0060


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "BECTON DICKINSON - Fluorescence Activated Cell Sorter, FACS IV" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/257/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die britische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 22. Oktober 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "BECTON DICKINSON - Fluorescence Activated Cell Sorter, FACS IV", das zu Forschungszwecken zur Untersuchung immunologischer Faktoren bei Krebs und insbesondere zur Analyse und Trennung von Krebszellen durch Lichtstreuung und Fluoreszenz verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 29. Januar 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Gerät zur Zellanalyse handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale wie insbesondere der hohen Empfindlichkeit auf dem Gebiet der Fluoreszenzanalyse sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät "BECTON DICKINSON - Fluorescence Activated Cell Sorter, FACS IV", das Gegenstand des Antrags der britischen Regierung vom 22. Oktober 1980 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 1981

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.