02012D1117(01) — DE — 20.02.2023 — 001.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ (ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2) |
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20.2.2023 |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. November 2012
zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“
2012/C 353/02
Artikel 1
Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“
Die Koordinierungsgruppe „Strom“ (nachstehend „die Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben der Gruppe
Die Gruppe hat die folgenden Aufgaben:
sie dient als Plattform für den Austausch von Informationen und die Koordinierung von politischen Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie für den Austausch von Erfahrungen, besten Praktiken und Fachwissen und sie unterstützt auch die Kommission bei der Konzipierung ihrer politischen Initiativen;
sie erleichtert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stromversorgungssicherheit, einschließlich der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten und der grenzüberschreitenden Netzstabilität.
Besondere Aufgaben der Gruppe sind:
der Informationsaustausch über Entscheidungen, die die Erzeugung und Übertragung betreffen, und über deren möglichen Folgen für den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Netzstabilität;
die Erörterung von Einzelfragen, die Bedenken hinsichtlich der Netzstabilität und/oder der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten hervorrufen, um zu abgestimmten Lösungen zu gelangen, die mit dem Energiebinnenmarkt in Einklang stehen;
die Überprüfung der regelmäßigen Prognosen von ENTSO-E für die Angemessenheit der Stromerzeugung, insbesondere wenn solche Berichte auf eine potenzielle Gefahr für die Versorgungssicherheit hinweisen;
die Förderung des Informationsaustauschs, der Prävention und des koordinierten Vorgehens in Notfällen innerhalb der Union und mit Drittländern.
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen das Thema „Strom“ betreffenden Angelegenheiten und insbesondere zur Stromversorgungssicherheit konsultieren.
Artikel 4
Zusammensetzung der Gruppe
Die Gruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere den für Energie zuständigen Ministerien;
den nationalen Energieregulierungsbehörden;
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 ( 1 ) geschaffen wurde;
dem durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ( 2 ) geschaffenen Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-E“);
der mit der Verordnung (EU) 2019/943 geschaffenen Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO).
Artikel 5
Arbeitsweise
Artikel 6
Sitzungskosten
( 1 ) Vgl. Fußnote 3.
( 2 ) Vgl. Fußnote 4.
( 3 ) Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.
( 4 ) CIRCABC steht für „Communication & Information Resource Centre Administrations, Businesses and Citizens“.
( 5 ) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.