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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2592 |
30.9.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2592 DES RATES
vom 26. September 2024
über den im Namen der Europäischen Union als Antwort auf das von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgegebene Rundschreiben zu vertretenden Standpunkt betreffend die Überprüfung der Haftungshöchstbeträge, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gemäß Artikel 24 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) vorgenommen wird
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden „Übereinkommen von Montreal“) wurde von der Union geschlossen und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates (1) genehmigt. |
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(2) |
Nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens von Montreal überprüft die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) als Depositar des Übereinkommens von Montreal die in den Artikeln 21, 22 und 23 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge nach jeweils fünf Jahren. |
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(3) |
Die jüngste von der ICAO vorgenommene Überprüfung hat ergeben, dass die in Artikel 21 und Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Haftungshöchstbeträge angepasst werden müssen, wie dies im von der ICAO ausgegebenen Rundschreiben LE 3/38.1-IND/24/4 vom 28. Juni 2024 (im Folgenden „ICAO-Rundschreiben“) ausgeführt ist. Dem ICAO-Rundschreiben nach sollen diese Anpassungen sechs Monate nach ihrer Notifizierung für alle Vertragsstaaten in Kraft treten, sofern nicht eine Mehrheit der Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifizierung der ICAO ihre Ablehnung mitteilt. |
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(4) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die angepassten Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 21 und Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens von Montreal völkerrechtlich bindend sind und das Übereinkommen von Montreal integrierender Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist. |
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(5) |
Angesichts des technischen Charakters der genannten Überprüfung, die der im Übereinkommen von Montreal eindeutig definierten Berechnungsmethode folgt, gibt es für die Union keinen Grund, Einwände gegen die Überprüfung zu erheben. |
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(6) |
Daher sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, in Bezug auf die vorgeschlagenen neuen Haftungshöchstbeträge gemäß dem ICAO-Rundschreiben keine Ablehnung mitzuteilen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union als Antwort auf das von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ausgegebene Rundschreiben LE 3/38.1-IND/24/4 vom 28. Juni 2024 zu vertretende Standpunkt besteht darin, in Bezug auf die vorgeschlagenen neuen Haftungshöchstbeträge, die in diesem Rundschreiben festgelegt sind, keine Ablehnung mitzuteilen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
LÓGA M.
(1) Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2592/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)