94/6/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 zur Genehmigung der Schaffung einer finanziellen Einrichtung im Hinblick auf die Durchführung einzelner Kapazitätsstillegungsprogramme in den Bereichen schwerer Formstahl, warmgewalztes Breit- und Schmalband sowie Quartobleche (Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1994 S. 0030 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1993 zur Genehmigung der Schaffung einer finanziellen Einrichtung im Hinblick auf die Durchführung einzelner Kapazitätsstillegungsprogramme in den Bereichen schwerer Formstahl, warmgewalztes Breit- und Schmalband sowie Quartobleche (Nur der französische, englische, deutsche, niederländische, italienische, dänische und spanische Text sind verbindlich) (94/6/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 53 erster Absatz Buchstabe a), im Hinblick auf den von der Europäischen Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie EUROFER am 14. Juli 1993 in Brüssel im Namen von 17 Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft eingereichten Antrag, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Seit mehr als einem Jahr ist die Lage der Eisen- und Stahlindustrie in der Gemeinschaft durch den Verlust von Absatzmärkten und einen Preisverfall gekennzeichnet. Die Gründe hierfür sind sowohl konjunktureller als auch struktureller Art. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 23. November 1992 an den Rat und an das Europäische Parlament u. a. die Produktionsüberkapazitäten als Ursache der strukturellen Schwierigkeiten hervorgehoben. So haben sich zwischen 1986 und 1991 die Breitbandkapazitäten um 3 Millionen Tonnen erhöht. Um zu ermitteln, welche Erzeugnisse in welchem Umfang Gegenstand einer Sanierung sein sollten, hat die Kommission im Einvernehmen mit dem Rat und nach Einzelgesprächen mit einer Vielzahl von Unternehmensleitern der Eisen- und Stahlindustrie einen Bericht in Auftrag gegeben, der Aufschluß über die notwendigen Kapazitätssenkungen geben sollte. Dieser Bericht ist dem Rat auf seiner Tagung vom 25. Februar 1993 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie überreicht worden. Der Rat wollte eine rasche Entscheidung über die Verfahren zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen im Rahmen des Artikels 95 EGKS-Vertrag einschließlich der Stillegung von Produktionskapazitäten herbeiführen und nahm davon Kenntnis, daß im Bericht auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, den Unternehmen zusätzliche Anstrengungen abzuverlangen, mit dem Ziel, die Produktionskapazitäten zu senken und die Rentabilität der Unternehmen wiederherzustellen. Der Rat begrüsste die Absicht der Kommission, Anstrengungen dieser Art durch die Schaffung gemeinsamer finanzieller Einrichtungen aufgrund von Artikel 53 erster Absatz Buchstabe a) EGKS-Vertrag zu ermöglichen. Drei Gruppen von Unternehmen, die drei unterschiedliche Arten von Erzeugnissen herstellen, haben am 14. Juli 1993 über die Europäische Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie EUROFER die Genehmigung zur Schaffung einer gemeinsamen finanziellen Einrichtung beantragt, um einzelne, einseitige Kapazitätsstillegungsprogramme in den Bereichen schwerer Formstahl, warmgewalztes Breit- und Schmalband sowie Quartobleche durchzuführen. In ihrer Mitteilung vom 8. September 1993 gemäß Artikel 53 erster Absatz Buchstabe a) EGKS-Vertrag an den Rat und den Beratenden EGKS-Ausschuß bat die Kommission beide Organe um Stellungnahme und legte ihnen ihre Leitlinien für die Genehmigung einer finanziellen Einrichtung dar. Folgende Merkmale kennzeichnen diese Einrichtung: - Die an der finanziellen Einrichtung beteiligten Parteien, die ihre Produktionskapazitäten weder stillegen noch senken (nachstehend "die anderen Parteien") tragen zur Finanzierung des Kapazitätsabbaus der Parteien bei, die sich für die Stillegung entscheiden (nachstehend "die stillegenden Parteien"). Geplant sind Kapazitätsschnitte von 2,5 Millionen Tonnen schwerem Formstahl, 6 Millionen Tonnen warmgewalztem Breit- und Schmalband und 2 Millionen Tonnen Quartoblechen. - Der als pauschale Bezugsgrösse für die industriellen Kosten der Kapazitätsstillegung bei Walzwerken zugrunde gelegte Einheitsbetrag beläuft sich auf 60 ECU je Tonne warmgewalztes Breit- und Schmalband sowie Quartobleche und auf 40 ECU je Tonne schwerer Formstahl. Werden im gleichen Zuge vorgelagerte Anlagen stillgelegt, so können zusätzlich 50 ECU je Tonne für Elektrostahlwerke und 100 ECU je Tonne für Sauerstoffstahlwerke und andere vorgelagerte Anlagen gewährt werden. - Die Beteiligung der anderen Parteien an den Stillegungskosten wird festgelegt unter Berücksichtigung der im Fragebogen 2-61 der Kommission angegebenen Produktionskapazität, des Auslastungsgrades in den Jahren 1991 und 1992 und gegebenenfalls der Restkapazität des stillegenden Unternehmens. - Die Schließung von Anlagen wird als endgültig angesehen, wenn sie gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission (1) erfolgt. Die Wiedererrichtung der Anlagen an einem Ort, von dem aus die etwaige Ausfuhr von Erzeugnissen nach dem Gemeinschaftsmarkt wenig wahrscheinlich ist, kann einer endgültigen Stillegung gleichgesetzt werden. - Die stillegenden Parteien verpflichten sich, ihre Restproduktionskapazität für die Erzeugnisse, die Gegenstand einer finanziellen Einrichtung sind, fünf Jahre lang nicht zu erhöhen. Anderenfalls müssen sie den anderen Parteien für jede Tonne, um die sie ihre Kapazität erhöhen, eine Geldbusse von 100 ECU zahlen. Kapazitätssteigerungen infolge von Instandsetzungsarbeiten oder laufenden Investitionen in die Produktivität sind während eines Zeitraums von fünf Jahren auf 2 % begrenzt. Investitionen in neue Technologien sind hiervon insoweit nicht ausgenommen, als sie bestehende Kapazitäten ersetzen, ohne diese zu erhöhen. - Die Unternehmen teilen der Kommission ihr Kapazitätsstillegungsprogramm unter Angabe der grundsätzlich vor dem 31. Dezember 1994 stillzulegenden Anlagen mit. II. WÜRDIGUNG Gemäß Artikel 2 zweiter Absatz EGKS-Vertrag hat die Gemeinschaft die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern. Die beschriebene Einrichtung ist für die Ausführung der in Artikel 3 des Vertrages definierten Aufgabenstellungen erforderlich. Im Hinblick darauf kann jedes Stillegungsprogramm im Rahmen der finanziellen Einrichtung aufgrund der höheren Produktivität der verbleibenden Anlagen, sofern die Nachfrage nicht zurückgeht, dazu beitragen, die normalen Verzinsungsmöglichkeiten für einen Teil des in die Eisen- und Stahlindustrie investierten Kapitals zu verbessern. Auf dem Gebiet der Erzeugung bedient sich die Kommission gemäß Artikel 5 zweiter Absatz dritter Gedankenstrich und Artikel 57 EGKS-Vertrag vorzugsweise indirekter statt direkter Maßnahmen. Die Eingriffe der Kommission müssen begrenzt sein und können in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erfolgen. Dies entspricht der Absicht der Unternehmen, sich an dem auf Solidarität gegründeten Krisenmanagement der Gemeinschaft zu beteiligen. Die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen stellen indirekte Maßnahmen im Sinne des Artikels 57 EGKS-Vertrag dar, da sie sich nur indirekt auf das Angebot oder die Nachfrage der betreffenden Erzeugnisse auswirken. Dies gilt insbesondere für eine finanzielle Einrichtung, in deren Rahmen einige der Parteien das Stillegungsprogramm der anderen Parteien freiwillig gemeinsam finanzieren wollen, um die hiermit verbundenen Kosten aufzufangen und die für das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft bestehenden Überkapazitäten abzubauen. Um nicht unter die Verbote des Artikels 4 Buchstabe d) und des Artikels 65 des Vertrages zu fallen, dürfen die betreffenden Programme den Teilnehmern nicht Gelegenheit geben, gemeinsam die Preise festzusetzen oder ihre Produktions-, Investitions- bzw. Absatzpolitik aufeinander abzustimmen. Deshalb gelten für die teilnehmenden Unternehmen folgende Bedingungen und Auflagen. 1. Die Unternehmen schließen im Rahmen der finanziellen Einrichtung keine Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und geben keine einseitigen Erklärungen über Preise, Kapazitätsauslastung oder Produktionshöhe ab, über die nach Abschluß der Stillegungen jede Partei die Kontrolle behält. Die an der finanziellen Einrichtung beteiligten Unternehmen nehmen während deren gesamter Dauer an keiner aufeinander abgestimmten Verhaltensweise und keiner Vereinbarung betreffend Informationsaustausche teil, die den Wettbewerb einschränken könnten, ohne die Kommission hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 2. Das Stillegungsprogramm und der hierfür vorgesehene Finanzierungsplan müssen der Kommission spätestens drei Monate, nachdem sie den Betroffenen die Entscheidung mitgeteilt hat, zur Prüfung vorgelegt werden. Die Kommission prüft die Stillegung auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS. 3. Der Kommission müssen alle sachdienlichen Informationen zugänglich sein, deren sie bedarf, um die Durchführung jedes Stillegungsprogramms sowie das Funktionieren der finanziellen Einrichtung zu überwachen. Die Kommission fordert Tätigkeitsberichte an und kann insbesondere die stillegenden Parteien um zusätzliche Auskünfte ersuchen. Die Kommission wacht ständig darüber, daß die Betroffenen die ihnen erteilte Genehmigung und insbesondere die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen befolgen und daß alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen den Wettbewerb nicht stärker als notwendig einschränken und nicht gegen andere Vertragsvorschriften verstossen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird die Schaffung einer finanziellen Einrichtung genehmigt, deren Zweck die gemeinsame Finanzierung der Kapazitätsstillegung von 2,5 Millionen Tonnen schwerem Formstahl, von 6 Millionen Tonnen warmgewalztem Breit- und Schmalband und von 2 Millionen Tonnen Quartoblechen durch die teilnehmenden Unternehmen innerhalb jeder der drei Produktionsgruppen ist. Artikel 2 Jedes stillegende Unternehmen meldet der Kommission auf dem im Anhang II beigefügten Formular innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung sein Stillegungsprogramm für das betreffende Erzeugnis. Die Kommission veröffentlicht den wesentlichen Inhalt dieser Mitteilung. Bringt die Kommission den betroffenen Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Kenntnis, daß Bedenken bezueglich der Konformität der Programme mit der Entscheidung bestehen, gelten die Programme als genehmigt. Stellt die Kommission nach Ablauf dieser Frist fest, daß die Programme, die gegebenenfalls von den beteiligten Unternehmen geändert wurden, die in der vorliegenden Entscheidung dargelegten Voraussetzungen erfuellen, so kann sie diese ausdrücklich genehmigen. Artikel 3 Die Genehmigung ist mit der Auflage verbunden, daß die Unternehmen im Rahmen der finanziellen Einrichtung keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen schließen und keine einseitigen Erklärungen über Preise, Kapazitätsauslastung oder Produktionshöhe abgeben, über die nach Abschluß der Stillegungen jede Partei die Kontrolle behält, und daß die an der Einrichtung beteiligten Unternehmen während ihrer gesamten Dauer an keiner aufeinander abgestimmten Verhaltensweise oder Vereinbarung betreffend Informationsaustausche teilnehmen, die den Wettbewerb einschränken könnten, ohne die Kommission hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. Artikel 4 Die Genehmigung wird für die Europäische Vereinigung und die in Artikel 6 genannten Unternehmen, einschließlich ihrer Mutter- und ihrer kontrollierten Tochtergesellschaften, mit der Auflage verbunden, daß sie sich jeder von der Kommission für notwendig erachteten Kontrolle der ordnungsgemässen Anwendung der finanziellen Einrichtung und der Durchführung der Stillegungsprogramme gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS unterwerfen. Artikel 5 Die Kommission kann die für ein Stillegungsprogramm erteilte Genehmigung widerrufen, falls sie feststellt, daß das stillegende Unternehmen und die anderen an der finanziellen Einrichtung beteiligten Unternehmen die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung nicht befolgt haben. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Europäische Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie EUROFER und die in der Liste in Anhang I aufgeführten Unternehmen gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 286 vom 16. 10. 1991, S. 20. ANHANG I "" ID="1">British Steel plc 9 Albert Embankment London SE1 7SN> ID="2">×> ID="3">×> ID="4">×"> ID="1">Preussag Stahl AG Eisenhüttenstrasse 99 D-38223 Salzgitter> ID="2">×> ID="3">×> ID="4">×"> ID="1">Acciaierie e Ferriere lombarde Falck SpA Via Giorgio Enrico Falck, 63 I-20099 Sesto San Giovanni (Milano)> ID="2">×> ID="3">×"> ID="1">Thyssen Stahl AG Kaiser-Wilhelm-Strasse 100 D-47166 Duisburg> ID="2">×> ID="3">×"> ID="1">Arbed SA avenü de la Liberté 19 L-2930 Luxembourg> ID="2">×> ID="4">×"> ID="1">Cockerill-Sambre SA chaußée de la Hulpe 187-189 B-1170 Bruxelles> ID="2">×"> ID="1">Hösch Hohenlimburg GmbH Langenkamstrasse 14, D-58103 Hagen> ID="2">×"> ID="1">Hoogovens NV Vondellaan 10 Beverwijk PB 10 000 NL-1970 CA IJmuiden> ID="2">×"> ID="1">Klöckner Stahl GmbH Klöcknerstrasse 29 D-47057 Duisburg> ID="2">×"> ID="1">Krupp Hösch Stahl AG Postfach 10 50 42 D-44120 Dortmund> ID="2">×"> ID="1">Eisen- und Stahlwalzwerke Rötzel GmbH Josefstrasse 82 D-41334 Nettetal> ID="2">×"> ID="1">Sollac SA Immeuble Élysées-La Défense 29, Le Parvis Cedex 34 F-92072 Paris-La Défense> ID="2">×"> ID="1">Det Danske Staalvalsevärk A/S M. K. Stauholm-Pedersen Managing Director DK-3300 Frederiksvärk> ID="3">×"> ID="1">AG der Dillinger Hüttenwerke Postfach 1580 D-66748 Dillingen/Saar> ID="3">×"> ID="1">GTS Industries Immeuble Élysées-La Défense 29, Le Parvis Cedex 34 F-92072 Paris-La Défense> ID="3">×"> ID="1">Walzwerk Ilsenburg GmbH Veckenstedter Weg D-38871 Ilsenburg> ID="3">×"> ID="1">Aristrain SA Carretera Madrid-Irún s/n Apartado 8 Beasaín E-20212 Olaberria (Guipúzcoa)> ID="4">×"> ANHANG II STILLEGUNGSERKLÄRUNG Das Formular wird vom Unternehmen vorgelegt, das im Rahmen der durch die Entscheidung Nr. 94/6/EGKS der Kommission und insbesondere in Artikel 2 ermöglichten finanziellen Einrichtung eine Kapazitätsstillegung beschlossen hat. Es wird in zwei Ausfertigungen an die jeweils folgende Anschrift geschickt: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion XVIII Kredit und Investitionen B.1 Rü Alcide de Gasperi L-2920 Luxemburg und Generaldirektion IV Wettbewerb D.1 Ave. de Cortenberg 158 B-1049 Brüssel PRODUKTSEKTOR 1. Allgemeine Auskünfte 1.1. Unternehmen und dessen Gruppe 1.2. Produktionsbetrieb und Identifikationsnummer 1.3. Datum der endgültigen Stillegung der Anlage 1.4. Unterschrift und Stempel des Unternehmens 2. Einzelauskünfte zum Vorhaben 2.1. Gründe für die Stillegung 2.2. Umfassende, genaue Beschreibung der stillzulegenden Anlagen 2.3. Ungefährer Liquidationswert 2.4. Zweckbestimmung der Anlagen (Abriß, Verkauf usw.) 2.5. Stillegungsdatum (vor dem 31. Dezember 1994) 2.6. Tatsächliche Produktion der Anlage 1991, 1992 und (vorläufig) 1993 2.7. Auswirkungen auf die höchstmögliche Produktion der betroffenen Anlagen 2.8. Arbeitsplatzverluste und Auskünfte über die Folgen für die Arbeitnehmer 3. Finanzierung der Stillegung 3.1. Höhe der Beteiligung der "anderen Parteien" an den Stillegungskosten 3.2. Liste der an der Finanzierung beteiligten "anderen Parteien" unter Angabe der Einzelbeiträge sowie Wortlaut der Finanzierungszusagen 3.3. Etwaiges Interesse der an der finanziellen Einrichtung beteiligten Unternehmen an einer EGKS-Vorfinanzierung 3.4. Offizielle Erklärung, daß für die Stillegung - keine staatliche Beihilfe (Artikel 95 EGKS-Vertrag), - kein Schuldenerlaß aufgrund von Regelungen und/oder Vereinbarungen im Rahmen von Verfahren wie Konkurs, gerichtlicher Vergleich, Privatisierung öffentlicher Unternehmen usw., - keine befürwortende Stellungnahme aufgrund eines Stillegungsangebots zum Ausgleich für eine investitionsbedingte Erhöhung der höchstmöglichen Produktion vorliegt.