02007D0330 — DE — 13.04.2021 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 2007 zur Aufhebung des Verbringungsverbots für bestimmte tierische Erzeugnisse auf der Insel Zypern gemäß Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und zur Festlegung von Bedingungen für das Verbringen dieser Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1911) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 30) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/586 DER KOMMISSION vom 12. April 2021 |
L 126 |
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13.4.2021 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2007
zur Aufhebung des Verbringungsverbots für bestimmte tierische Erzeugnisse auf der Insel Zypern gemäß Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und zur Festlegung von Bedingungen für das Verbringen dieser Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1911)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/330/EG)
Artikel 1
Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Verbringens tierischer Erzeugnisse über die Trennungslinie von Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile, in denen sie eine solche Kontrolle ausübt, wird aufgehoben für die in den Anhängen I, II und III des vorliegenden Beschlusses genannten tierischen Erzeugnisse.
Die Bedingungen für den Handel mit diesen Erzeugnissen sind im jeweiligen Anhang dargelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Frischfisch
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A. |
Tierisches Erzeugnis: Frischfisch |
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B. |
Bedingungen 1. Frischfisch muss direkt von Fischereifahrzeugen angelandet werden, an deren Bord die Fänge weniger als 24 Stunden aufbewahrt werden. Für diese Fischereifahrzeuge gelten die Auflagen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I(I)(A) und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 1 ). Von der Kommission ernannte unabhängige Sachverständige kontrollieren die Fischereifahrzeuge und übermitteln der Kommission das Verzeichnis der den geltenden Standards entsprechenden Fischereifahrzeuge. Die Kommission ihrerseits übermittelt dieses Verzeichnis der zuständigen Veterinärbehörde der Republik Zypern und macht es auf ihrer Internetseite zugänglich. 2. Jede Frischfischsendung muss von einem Dokument begleitet sein, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 ausgestellt ist. Dieses Begleitdokument wird von der türkisch-zyprischen Handelskammer, die für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern ordnungsgemäß zugelassen wurde, oder von einer anderen, im Einvernehmen mit Letzterer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgestellt. Aus ihm muss hervorgehen, dass der Fisch unmittelbar von Fischereifahrzeugen angelandet wurde, die in dem unter Nummer 1 genannten Verzeichnis der die Anforderungen erfüllenden Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, das ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wird. 3. Frischfisch muss für den Einzelhandel, die Gastronomie oder den Direktabsatz an den Verbraucher bestimmt sein. |
ANHANG II
Honig zum menschlichen Verzehr
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A. |
Tierisches Erzeugnis: Honig zum menschlichen Verzehr |
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B. |
Bedingungen 1. Der Honig muss vollständig von Erzeugern stammen, die in den Landesteilen der Republik Zypern ansässig sind, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. 2. Der Honig muss befördert werden entweder
a)
unverpackt in Großgebinden oder
b)
in für den Markt geeigneten Einzelbehältnissen, die abgefüllt werden in einem zu diesem Zweck ausgerüsteten Unternehmen gemäß Anhang I Teil A Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( 2 ). 3. Jede Honigsendung muss von einem Dokument begleitet sein, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 ausgestellt ist. Dieses Begleitdokument wird von der türkisch-zyprischen Handelskammer, die für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern ordnungsgemäß zugelassen wurde, oder von einer anderen, im Einvernehmen mit Letzterer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgestellt. Aus ihm muss hervorgehen, dass der Honig die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllt. 4. Vor der Vermarktung des Honigs ist folgendes Verfahren durchzuführen: Von der Kommission ernannte unabhängige Sachverständige entnehmen aus der Produktionskette zehn Proben, analysieren diese Proben und übermitteln die Ergebnisse der Kommission. Die Kommission ihrerseits übermittelt die Analyseergebnisse der zuständigen Veterinärbehörde der Republik Zypern und macht sie auf ihrer Internetseite zugänglich. Ausgeführt werden müssen die Analysen in einem zugelassenen Laboratorium gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG ( 3 ). Die Untersuchung der Proben verteilt sich wie folgt:
a)
Sechs Proben werden auf Antibiotika (Gruppe B1), Carbamate und Pyretroide (Gruppe B2: Mittel zur Bekämpfung von Parasiten) untersucht.
b)
Vier Proben werden auf Pestizide (Gruppe B3a für organische Chlorverbindungen, Gruppe B3b für organische Phosphorverbindungen) und Schwermetalle (Gruppe B3c) untersucht. 5. Die unter Nummer 4 genannten Probenahmen und Analysen sind alljährlich zu wiederholen. 6. Gemäß der vorliegenden Entscheidung verbrachter Honig unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig ( 4 ). |
ANHANG III
„Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.)
A. Tierisches Erzeugnis: „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.)
B. Bedingungen, die erfüllt sein müssen, bevor Handel stattfinden kann
1. Tiergesundheitsstatus
Der Tiergesundheitsstatus in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, muss in einem ersten Schritt gemäß den international vereinbarten Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit für sämtliche in Teil C Nummern 5 und 6 Buchstabe a genannten Krankheiten positiv festgestellt werden, um den Handel mit „Χαλλούμι“ (Halloumi)) Hellim“ (g. U.) unter den Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/591 der Kommission zuzulassen ( 5 ). Gibt es keine internationalen Standards, so muss die Feststellung nach anderen einschlägigen Kriterien erfolgen, die von der Kommission in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus angewandt werden. Die erforderlichen Untersuchungen und die Sammlung von Nachweisen müssen von der in Teil D genannten beauftragten Stelle durchgeführt werden. Sobald der Tiergesundheitsstatus auf der Grundlage von wissenschaftlichen Nachweisen, die von der in Teil D genannten beauftragten Stelle vorgelegt wurden, festgestellt werden kann, ist der Erlass eines Beschlusses durch die Kommission zur Anerkennung dieses Status nach den geltenden Verfahren vorgesehen. Der Status muss der Weltorganisation für Tiergesundheit mitgeteilt werden.
2. Rückstandsüberwachung
Sobald der Tiergesundheitsstatus gemäß Nummer 1 dieses Teils positiv festgestellt wurde, muss die in Teil D genannte beauftragte Stelle ein jährliches Programm für die Rückstandsüberwachung erstellen, das auf Daten über die Milcherzeugung beruht. Es ist vorgesehen, dass die Kommission dieses Programm jedes Jahr durch einen Beschluss genehmigt. Die hierfür verwendeten Kriterien müssen denen entsprechen, die die Kommission bei der Bewertung der jährlichen Programme für die Rückstandsüberwachung anwendet.
3. Zulassung von infrage kommenden Molkereien
Die in Teil D genannte beauftragte Stelle muss die milchverarbeitenden Betriebe im Hinblick auf die Einhaltung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überprüfen. Sie muss die Betriebe zulassen, die für die Verbringung des Erzeugnisses über die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie eine solche ausübt, infrage kommen.
4. Die Sachverständigen der in Teil D genannten beauftragten Stelle müssen prüfen, ob die unter den Nummern 1 bis 3 des vorliegenden Teils aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
C. Allgemeine Bedingungen für den Handel
1. Das Erzeugnis muss vollständig von einem Erzeuger stammen, der in den Landesteilen der Republik Zypern ansässig ist, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
2. Das Erzeugnis wurde als konform mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/591 zertifiziert.
3. Alle Stufen des Produktionsprozesses für das Erzeugnis wurden von der in Teil D genannten beauftragten Stelle überprüft.
4. Die Sachverständigen der in Teil D genannten beauftragten Stelle haben bescheinigt, dass die unter den Nummern 5 bis 11 des vorliegenden Teils aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
5. Die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, sind seit mindestens zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche.
6. Sämtliche Betriebe, in denen Kühe, Schafe oder Ziegen in den Landesteilen der Republik Zypern gehalten werden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt:
unterliegen keinen Beschränkungen aufgrund von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose oder Schaf- und Ziegenbrucellose;
erfüllen die Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Kapitel I der Richtlinie 2002/99/EG ( 6 ); und
setzen das Verbot der Fütterung von Wiederkäuern mit Fleischknochenmehl, Grieben/Grammeln und verarbeitetem tierischem Eiweiß von Wiederkäuern um.
7. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses wurden Kühe, Schafe und Ziegen in die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, lediglich aus Ländern verbracht, die gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission ( 7 ) zur Ausfuhr solcher Tiere in die Europäische Union zugelassen und gemäß Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung zertifiziert sind.
8. Die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendete Milch:
stammt von identifizierten Tieren aus registrierten Betrieben, die Aufzeichnungen über Tierverbringungen führen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten;
wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;
erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
enthielt keine Rückstände antimikrobieller Komponenten in Konzentrationen, die die zulässige Höchstmenge gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission ( 8 ) übersteigen;
enthielt keine Pestizidrückstände in Konzentrationen, die den zulässigen Höchstgehalt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) übersteigen; und
enthielt keine Kontaminanten in Konzentrationen, die den zulässigen Höchstgehalt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission ( 10 ) übersteigen.
9. Die Molkereien, die das Erzeugnis herstellen, haben ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt.
10. Das Erzeugnis wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet, gelagert, umhüllt, verpackt und befördert.
11. Das Erzeugnis wurde gemäß den Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.
12. Jede Sendung des Erzeugnisses muss von einem Dokument begleitet sein, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 ausgestellt wurde. Das Dokument muss von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestellt sein, die für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern zugelassen ist, oder von einer anderen im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern dazu befugten Stelle. Dieses Begleitdokument wird nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgestellt. Aus ihm muss hervorgehen, dass das Erzeugnis die in dem genannten Teil aufgeführten Anforderungen erfüllt.
13. Das Erzeugnis muss eine Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 tragen.
14. Jeder Sendung des Erzeugnisses müssen die folgenden, von einem Sachverständigen der in Teil D genannten beauftragten Stelle unterzeichneten Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen beiliegen:
„GENUSSTAUGLICHKEITS- UND TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG
Bezugsnummer:
I. Genusstauglichkeitsbescheinigung
Ich, ein von der in Anhang III Teil D der Entscheidung 2007/330/EG genannten beauftragten Stelle ernannter Sachverständiger, erkläre, dass mir die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III der Entscheidung 2007/330/EG sowie die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 ( 11 ), (EG) Nr. 852/2004 ( 12 ), (EG) Nr. 853/2004 ( 13 ), (EU) 2017/625 ( 14 ) und (EU) 2019/627 ( 15 ) bekannt sind, und bescheinige hiermit, dass das oben beschriebene Erzeugnis in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen hergestellt wurde, insbesondere dass:
es aus Rohmilch hergestellt wurde,
die aus Betrieben kommt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden;
die gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert wurde;
die die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt;
die den Garantien hinsichtlich des Rückstandsstatus von Rohmilch gemäß den Überwachungsplänen zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen im Sinne des Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates ( 16 ) entspricht;
die gemäß Untersuchungen auf Rückstände antibakterieller Arzneimittel, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, einen Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel hat, der unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission ( 17 ) festgelegten Rückstandshöchstmengen liegt;
die unter Bedingungen hergestellt wurde, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission ( 19 ) festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.
es aus einem Betrieb/Betrieben kommt, der/die allgemeine Hygienevorschriften anwendet/anwenden und ein auf Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkten (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, das regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird;
es gemäß den einschlägigen Hygienevorschriften in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet, gelagert, umhüllt, verpackt und befördert wurde;
es die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission ( 20 ) über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel erfüllt;
es selbst oder die Rohmilch, aus der es hergestellt wurde, einer in Teil II.1.2. genannten Wärmebehandlung unterzogen wurde, die ggf. ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten;
das Erzeugnis unter Bedingungen erzeugt wurde, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.
II. Tiergesundheitsbescheinigung
Das Erzeugnis:
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II.1.1. stammt aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; und |
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entweder |
II.1.2 wurde aus Rohmilch verarbeitet, die von lediglich einer Tierart stammt, insbesondere von den Arten [Bos taurus] (1) [Ovis aries] (1) und [Capra hircus] (1), und die für die Verarbeitung des Milcherzeugnisses verwendete Rohmilch wurde einer Behandlung unterzogen: |
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entweder |
[Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.] (1) |
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oder |
[Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.] (1) |
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oder |
[zweimalige Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird.] (1) |
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oder |
[Kurzzeiterhitzung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0.] (1) |
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oder |
[Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren: |
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entweder |
[i) Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde.] (1) |
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oder |
[ii) weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Trocknung.] (1)] (1) |
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oder |
II.1.2. wurde durch Mischung von Rohmilch erzeugt, die von Tieren der folgenden Arten gewonnen wurde: [Bos taurus,] (1) [Ovis aries,] (1) und [Capra hircus,] (1), und [vor] (1) [nach] (1) der Mischung wurde alle Rohmilch, die für die Herstellung des Milcherzeugnisses verwendet wurde, folgendem Verfahren unterzogen: |
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entweder |
[Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.] (1) |
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oder |
[Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.] (1) |
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oder |
[zweimalige Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird.] (1) |
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oder |
[Kurzzeiterhitzung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0.] (1) |
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oder |
[Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren: |
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entweder |
[i) Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde.] (1) |
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oder |
[ii) weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Trocknung.] (1)] (1) |
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oder |
II.1.3. wurde nach Abschluss der in Nummer II.1.2 genannten Behandlung bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die jegliche Kreuzkontamination vermeidet, durch die ein Tiergesundheitsrisiko eingeschleppt werden könnte. |
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(1)
Nichtzutreffendes streichen.“ |
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D. Kontrollen
Die Republik Zypern muss unter Anwendung von Verfahren, die denen in Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen, einer beauftragten Stelle die Befugnisse übertragen, die für die Durchführung sämtlicher zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Union an die Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in der Produktionskette des Erzeugnisses notwendigen Inspektionen und Kontrollen erforderlich sind.
( 1 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
( 2 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
( 3 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
( 4 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/591 der Kommission vom 12. April 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.)) (ABl. L 125 vom 13.4.2021, S. 42).
( 6 ) Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
( 14 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
( 15 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
( 16 ) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
( 17 ) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).