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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/2223 |
2.10.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/2223 DES RATES
vom 24. September 2026
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens ändern. |
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(3) |
Es ist angezeigt, die Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (3) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Es ist daher angezeigt, den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. BURKE
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.
(3) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/459/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/…
vom …
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (1) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(2) |
Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 (2) gilt für Island eine Ausnahmeregelung zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) 2017/459 bildet. Daher sollte die Verordnung (EU) 2017/459 nicht für Island gelten. |
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(3) |
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/459 gilt diese Verordnung nicht für Kopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gilt. Im Einklang mit der Richtlinie 2009/73/EG, wie sie durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, gilt eine solche Ausnahme für Liechtenstein. Daher sollte die Verordnung (EU) 2017/459 nicht für Liechtenstein gelten. |
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(4) |
In Norwegen besteht kein Gasfernleitungsnetz, das unter die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 fällt. Daher sollte die Verordnung (EU) 2017/459 zwar in das EWR-Abkommen aufgenommen und in das nationale Recht übernommen, ihre Anwendung aber ausgesetzt werden, bis in Norwegen ein funktionsfähiges Gasfernleitungsnetz vorhanden ist. Wenn ein funktionsfähiges Gasfernleitungsnetz vorhanden ist, sollte Norwegen dies der EFTA-Überwachungsbehörde mitteilen. |
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(5) |
Da die Verordnung (EU) 2017/459 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen wurde, sind die Anpassungen, die nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in das EWR-Abkommen ausgearbeitet und angenommen wurden, für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/459 von Bedeutung. |
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(6) |
Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 55 (Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„56. |
32017 R 0459: Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Norwegen kann die Durchführung der Verordnung aussetzen, bis in seinem Hoheitsgebiet ein Gasfernleitungsnetz in Betrieb genommen wird. Wenn ein Gasnetz vorhanden ist, unterrichtet Norwegen die EFTA-Überwachungsbehörde. Die Verordnung gilt nicht für Island oder Liechtenstein.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am ….
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/459/oj).
(2) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2019/205] (ABl. L 36 vom 7.2.2019, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/205/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/715/oj).
(4) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/73/oj).
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2223/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)