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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/6835

11.11.2024

BESCHLUß DES RATES

vom 5. November 2024

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024

(C/2024/6835)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

–

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2024 wurde am 22. November 2023 endgültig festgestellt (2).

–

Die Kommission hat am 10. Oktober 2024 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 vorgelegt.

–

Der Rat muss unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 zum Gesamthaushaltsplan 2024 festlegen, damit dringend a) die Mittel für Zahlungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aufgestockt werden können, einschließlich in Bezug auf die Neuprogrammierung im Zusammenhang mit der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP), b) der Bedarf für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei aktualisiert werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehrere Abkommen und die dazugehörigen Protokolle im Jahr 2024 nicht abgeschlossen werden, c) in Verbindung mit den jüngsten Schätzungen für die Aktualisierung der Dienstbezüge die Mittel innerhalb und außerhalb der Rubrik 7 in Bezug auf mehrere dezentrale Agenturen aufgestockt werden können, d) der EU-Beitrag zur Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), zur Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), zur Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA), zur Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und zur Europäischen Umweltagentur (EUA) angepasst werden kann, e) nach Einführung der maschinellen Übersetzung die Mittel des Amtes für Veröffentlichungen gekürzt werden können und f) die Einnahmenseite des Haushaltsplans aktualisiert werden kann. Daher ist eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gerechtfertigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 wurde am 5. November 2024 festgelegt.

Der vollständige Text (3) kann über die Website des Rates unter https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/public-register/public-register-search/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VARGA M.


(1)   ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.

(2)   ABl. L 2024/207, 22.2.2024.

(3)  Dok. 14477/24 + ADD 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6835/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)