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22.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 351/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2326 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2015
über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 übermittelte die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg ein Auskunftsersuchen, in dem sie um detaillierte Informationen über die Praxis des Landes im Bereich der Steuervorbescheide ersuchte (3). |
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(2) |
Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 beantworteten die luxemburgischen Behörden dieses Auskunftsersuchen in allgemeiner Hinsicht und stellten die angeforderten Informationen teilweise zur Verfügung. Insbesondere enthielt das Antwortschreiben eine Beschreibung der Rechtsvorschriften und nationalen Regelungen, an die die Luxemburger Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) beim Erlass von Steuervorbescheiden gebunden ist (4), eine Beschreibung des Verfahrens für die Einholung von Steuervorbescheiden, die vom Steuerzahler einzureichenden Informationen sowie Angaben darüber, ob die von der Steuerverwaltung ausgestellten Steuervorbescheide veröffentlicht wurden. Die luxemburgischen Behörden haben auf Ersuchen der Kommission, eine Liste mit von ihrer Steuerverwaltung in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ausgestellten Steuervorbescheiden sowie relevante Informationen wie die Namen der Unternehmen, die Unternehmenstätigkeiten, Daten und Geltungsdauer der Vorbescheide und die Transaktionsarten, die durch die Steuervorbescheide abgedeckt sind, bereitzustellen, nicht geantwortet. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 30. August 2013 sandte die Kommission ein Erinnerungsschreiben an die luxemburgischen Behörden, in dem sie erneut um eine Liste der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ausgestellten Steuervorbescheide bat (5). |
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(4) |
Mit Schreiben vom 20. und 23. September 2013 brachten die luxemburgischen Behörden ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass bestimmte Informationen bezüglich des Auskunftsersuchens der Kommission in der Presse erschienen waren. Ferner stellten sie die Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen der Kommission in Frage. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 2. Oktober antwortete die Kommission den luxemburgischen Behörden. In ihrem Schreiben gab sie die Rechtsgrundlage für ihre von Amts wegen erfolgende Untersuchung der Praxis Luxemburgs im Bereich der Steuervorbescheide an und gewährte den luxemburgischen Behörden eine weitere Fristverlängerung für die Einreichung der angeforderten Liste der Steuervorbescheide. |
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(6) |
Am 11. Oktober 2013 fand zwischen den luxemburgischen Behörden und der Kommission ein Treffen statt. Daraufhin äußerten die luxemburgischen Behörden in einem Schreiben an die Kommission vom 14. Oktober 2013 Zweifel, dass die von der Kommission angeführte Rechtsgrundlage geeignet sei, das weit gefasste und allgemein gehaltene Auskunftsersuchen abzudecken. Die Kommission antwortete auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 15. Oktober 2013. |
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(7) |
Weitere Briefwechsel fanden zwischen den luxemburgischen Behörden (Schreiben vom 11. November und vom 2. Dezember 2013) und der Kommission (Schreiben vom 14. November und vom 12. Dezember 2013) statt. In ihren Schreiben erklärten die luxemburgischen Behörden, dass sie aufgrund der Regierungsneubildung nicht auf die Auskunftsersuchen der Kommission antworten konnten. Daher gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 15. Januar 2014. Beide Schreiben der Kommission enthielten außerdem den Hinweis, dass die Kommission unter Umständen gezwungen sein könnte, eine Anordnung zur Auskunftserteilung zu erlassen, sollten die luxemburgischen Behörden dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen. |
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(8) |
Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 reichten die luxemburgischen Behörden eine Liste mit 22 Steuervorbescheiden in Bezug auf die Jahre 2010-2013 ein, wobei die Namen der Steuerzahler jedoch aus den Vorbescheiden entfernt worden waren. Laut den luxemburgischen Behörden waren diese 22 Steuervorbescheide für die luxemburgische Praxis im Bereich Steuervorbescheide repräsentativ. Einer dieser Vorbescheide bezog sich auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise mit einem als „FFT“ bezeichneten Unternehmen (im Folgenden die „FFT-Vorabvereinbarung“ oder der „angefochtene Steuervorbescheid“ genannt). |
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(9) |
Die FFT-Vorabvereinbarung enthielt die folgenden Unterlagen (6):
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(10) |
Mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die Kommission die luxemburgischen Behörden um Bestätigung, dass es sich bei dem in der FFT-Vorabvereinbarung genannten Steuerzahler „FFT“ um „Fiat Finance and Trade Ltd“ handelt. Die Kommission teilte außerdem mit, dass auf der Grundlage der bereitgestellten Information nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die FFT-Vorabvereinbarung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von FFT darstellte. Die Kommission ersuchte die Luxemburger Behörden um Bereitstellung zusätzlicher, für die Bewertung der FFT-Vorabvereinbarung relevanter Informationen. Da die Luxemburger Behörden nicht auf dieses Schreiben reagierten, sandte die Kommission ein Erinnerungsschreiben am 7. April 2014 (7). |
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(11) |
Mit Schreiben vom 24. April 2014 antworteten die Luxemburger Behörden auf das Schreiben vom 7. März 2014 und bestätigten, dass sie über keine zusätzlichen für die Bewertung der FFT-Vorabvereinbarung relevanten Informationen verfügten. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei FFT um Fiat Finance and Trade Ltd handele, verwiesen die Luxemburger Behörden auf ihre Schweigepflicht nach den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts und führten an, dass diese Bestimmungen ihnen die Bestätigung der Identität des betroffenen Steuerzahlers untersagten. |
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(12) |
Am 24. März 2014 erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (8), mit der sie von den luxemburgischen Behörden die in Erwägungsgrund 2 aufgeführte Liste der Steuervorbescheide anforderte. |
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(13) |
Am 11. Juni 2014 erließ die Kommission einen Beschluss, um das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die FFT-Vorabvereinbarung einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (9). Der Einleitungsbeschluss wurde mit einer Anordnung zur Auskunftserteilung verbunden, durch die Luxemburg auferlegt wurde, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens sämtliche für die Bewertung der Existenz und beihilferechtlichen Vereinbarkeit der möglichen Beihilfemaßnahme erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten bereitzustellen. Insbesondere forderte die Kommission Luxemburg auf, die Identität des Begünstigten der Maßnahme bekanntzugeben. |
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(14) |
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 reichte Luxemburg seine Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss ein. Luxemburg wies ferner darauf hin, dass es die im Einleitungsbeschluss bzw. in der Anordnung zur Auskunftserteilung gestellten Fragen nicht beantworten müsse, da die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht habe feststellen können. |
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(15) |
Am 14. August 2014 forderte die Kommission Luxemburg dazu auf, die fehlenden Informationen in Bezug auf den Einleitungsbeschluss und die Anordnung zur Auskunftserteilung bereitzustellen. Außerdem ersuchte die Kommission Luxemburg um die Genehmigung, gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ihre noch ausstehenden Fragen direkt an FFT zu richten. |
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(16) |
Am 3. September 2014 übermittelte Luxemburg Antworten auf einen Teil der ausstehenden Fragen und wies darauf hin, dass die von der Kommission angeforderte Information Geschäftsgeheimnisse von FFT darstelle, die sich nicht im Besitz der Luxemburger Behörden befänden. Luxemburg bestätigte, dass die Abkürzung FFT tatsächlich für „Fiat Finance and Trade Ltd.“ stehe und erteilte der Kommission die Genehmigung, ihre Fragen direkt an FFT zu richten. |
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(17) |
Am 17. Oktober 2014 wurde der Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (10). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu der Maßnahme auf. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 erhielt sie eine Stellungnahme von FFT. |
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(18) |
Am 22. Dezember 2014 übermittelte Luxemburg eine Liste mit Steuervorbescheid-Adressaten, um dem Auskunftsersuchen im Schreiben der Kommission vom 19. Juni 2013 zu entsprechen. In dieser Liste sind die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 von der Luxemburger Steuerverwaltung erlassenen Steuervorbescheide aufgelistet. |
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(19) |
Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 übermittelte Luxemburg seine Anmerkungen zu der auf den Einleitungsbeschlusshin eingegangenen Stellungnahme Dritter. |
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(20) |
Am 12. Februar 2015 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie Luxemburg über ihre Feststellung nach Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 informierte, dass das förmliche Prüfverfahren zu dem angefochtenen Steuervorbescheid bislang wirkungslos geblieben war. Auf dieser Grundlage und mit der vorliegenden Genehmigung von Luxemburg (11) konnte die Kommission ihre Fragen direkt an FFT richten. |
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(21) |
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an Luxemburg und FFT. Das an FFT gerichtete Auskunftsersuchen beruhte auf Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. |
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(22) |
Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 antwortete Luxemburg auf den Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2015 und brachte sein Erstaunen über den Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck. Ferner äußerte Luxemburg Zweifel an der Stichhaltigkeit der Feststellung von Seiten der Kommission, dass das Verfahren bislang wirkungslos geblieben sei, da Luxemburg der Kommission im Laufe der Untersuchung umfangreiche Informationen bereitgestellt habe. |
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(23) |
Mit E-Mail vom 26. Februar und 3. März 2015 bat FFT um Erklärungen bezüglich des Auskunftsersuchens sowie um eine Fristverlängerung für die Bereitstellung der Informationen, die die Kommission dem Unternehmen mit E-Mail vom 5. März 2015 gewährte. |
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(24) |
Mit Schreiben vom 5. März beantwortete die Kommission Luxemburgs Schreiben vom 24. Februar 2015. |
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(25) |
Am 23. März 2015 (12) ersuchte die Kommission Luxemburg in Bezug auf die von den luxemburgischen Behörden am 22. Dezember 2014 bereitgestellte Liste der Steuervorbescheide um zusätzliche Informationen über die dort aufgeführten Steuervorbescheide der Jahre 2010, 2011 und 2012. Insbesondere bat die Kommission Luxemburg, näher auszuführen, welche der aufgelisteten Vorbescheide eine Treasury-Funktion und welche nicht integrierte Unternehmen oder Einzelunternehmen betrafen. Ferner ersuchte die Kommission Luxemburg um Übermittlung einer Reihe von Vorbescheiden, die bestimmte Unternehmensgruppen betrafen. |
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(26) |
Mit Schreiben vom 24. März 2015 antwortete Luxemburg auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. Februar 2015 (13). |
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(27) |
Mit Schreiben vom 31. März 2015 antwortete FFT auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. Februar 2015. Die Antwort enthielt, unter anderem, die Leitlinien der Fiat-Gruppe im Bereich der Verrechnungspreise. |
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(28) |
Am 23. April 2015 reichte Luxemburg zusätzliche Informationen zu 1 900 Vorbescheiden ein. Es handelte sich dabei um Vorbescheide, die im Antwortschreiben vom 22. Dezember 2014 aufgelistet waren. Luxemburg wies darauf hin, dass drei der aufgelisteten Vorbescheide, von denen zwei im Jahr 2010 und einer im Jahr 2011 erlassen worden seien, eine Treasury-Funktion betrafen. Am 23. März 2015 hatte die Kommission um Übermittlung zweier dieser Vorbescheide gebeten, da diese Unternehmen betrafen, die in ihrem Auskunftsersuchen vom 23. März 2015 aufgeführt waren. |
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(29) |
Am 27. April 2015 fand zwischen FFT, den Luxemburger Behörden und der Kommission eine Zusammenkunft statt. |
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(30) |
Am 4. Juni 2015 reichte Luxemburg die zusätzlichen, von der Kommission am 23. März angeforderten Informationen zu 5 327 der in seinem Antwortschreiben vom 22. Dezember aufgeführten Vorbescheide ein. Insbesondere gab Luxemburg an, dass zehn weitere Vorbescheide Treasury-Funktionen betrafen […]. Außerdem wurde der Kommission am 25. Juni ein das Unternehmen G betreffender Vorbescheid übermittelt. |
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(31) |
Am 18. Juni 2015 übermittelte Luxemburg einen das Unternehmen E betreffenden Vorbescheid (im Folgenden „Vorbescheid aus dem Jahr 2011“). |
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(32) |
Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 argumentierte Luxemburg, dass es der Kommission im Fall eines endgültigen negativen Beschlusses nicht möglich sei, etwaige Beihilfen vom Begünstigten rückwirkend, d. h. ab dem Tag, an dem der Steuervorbescheid erlassen wurde, zurückzufordern. |
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(33) |
Am 15. Juli 2015 fand zwischen dem Finanzvorstand von Fiat Chrysler Automobiles N.V., dem Nachfolger von Fiat S. p. A., den Luxemburger Behörden und der Kommission eine Zusammenkunft statt. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
2.1. Beschreibung des Begünstigten
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(34) |
FFT ist Teil der Fiat-Gruppe. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Steuervorbescheids setzte sich die Fiat-Gruppe aus Fiat S.p.A., einer Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin, und allen von Fiat S.p.A. kontrollierten Unternehmen zusammen (im Folgenden zusammen „Fiat“ oder „Fiat-Gruppe“ genannt). Nach dem Zusammenschluss von Fiat S.p.A mit Fiat Investments N.V. am 12. Oktober 2014 wurde Fiat Chrysler Automobiles N.V. Nachfolger von Fiat S.p.A. (14). |
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(35) |
Fiat übt sowohl industrielle als auch finanzielle Tätigkeiten und Dienstleistungen im Automobilsektor aus. Die Kommission verweist auf die Erwägungsgründe 20 und 21 des Einleitungsbeschlusses für eine ausführlichere Beschreibung der Aktivitäten von Fiat. |
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(36) |
FFT stellt (vor allem) in Europa (mit Ausnahme von Italien) niedergelassenen Unternehmen der Fiat-Gruppe Treasury-Dienstleistungen und Finanzierungen zur Verfügung; es unterhält ferner mehrere Cash-Pooling-Strukturen für die im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, Österreich, Deutschland und Spanien ansässigen Unternehmen der Fiat-Gruppe. FFT betreibt seine Tätigkeiten sowohl von Luxemburg aus, wo sich seine Hauptniederlassung befindet, als auch von zwei Zweigniederlassungen aus, von denen eine in London im Vereinigten Königreich und eine in Madrid in Spanien liegt. |
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(37) |
Der von Luxemburg der Kommission am 15. Januar 2014 übermittelte Verrechnungspreis-Bericht enthält Informationen über FFT, die in den Erwägungsgründen 38 bis 51 zusammengefasst sind (15). |
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(38) |
Fiat hat beschlossen, seine Finanz- und Treasury-Funktionen, für die sämtliche Tätigkeiten in den Bereichen Finanzierung, Finanzdienstleistungen für Unternehmen, Beziehungen zu Banken, Management der Währungs- und Zinsrisiken, Cash-Pooling, Geldmarktaktivitäten, Cash-Management sowie Einzugs- und Zahlungsinitiierung von den „Treasury-Gesellschaften“ vorgenommen werden, zu zentralisieren. |
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(39) |
Die Treasury-Gesellschaften sind wie folgt gegliedert:
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(40) |
Die grenzüberschreitenden gruppeninternen Transaktionen, an denen FFT sich beteiligt, können in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
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(41) |
Die Abbildung stellt die Finanzierungsvorgänge dar (von T1 bis T3) Die wichtigsten grenzüberschreitenden gruppeninternen Transaktionen Langfristige Kreditaufnahme Kurzfristige Kreditaufnahme FF Einlagen FF&T Markt FFNA |
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(42) |
Was die ausgeführten Aufgaben betrifft, ist FFT in folgenden Bereichen tätig: Marktfinanzierungen und Liquiditätsanlagen; Beziehungen zu Finanzmarktteilnehmern; Finanzkoordinierungs- und Beratungsdienste für die Gesellschaften der Gruppe; Cash-Management-Dienste für die Unternehmen der Gruppe; kurzfristige („S/T“) und mittelfristige („M/T“) gruppeninterne Finanzierung und Koordinierung mit den anderen Finanzierungsgesellschaften. |
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(43) |
Was Marktfinanzierung und Liquiditätsanlagen betrifft, beschafft FFT Mittel, um sie für die Geschäftstätigkeit und das Wachstum der Unternehmen der Gruppe bereitzustellen und sie entsprechend anzulegen. Was das Management der finanziellen Risiken anbelangt, so befolgt FFT die auf den jeweiligen gruppeninternen Strategien beruhenden Richtlinien (Fremdwährungsrisiko und Zinsrisiko). Die FFT-Mittel stammen von Finanzierungsinstrumenten wie Anleiheemissionen (auf der Grundlage eines Global Medium Term Note (GMTN) -Programms, bei dem FFT zusammen mit FFNA und FFC als Emittent agiert), befristeten Bankdarlehen, bestätigten und unbestätigten Kreditlinien etc. In Bezug auf das Liquiditätsmanagement investiert FFT Liquiditätsüberschüsse bei erstklassigen Kreditinstituten oder Liquiditätsfonds mit hohem Rating. |
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(44) |
Das Fremdwährungsrisiko wird von FFT vor allem durch den Einsatz von Devisenterminkontrakten und Währungsswaps verwaltet. Das Zinsrisiko ist vor allem auf die unterschiedliche Laufzeit der Aktiva und Passiva und das Management zurückzuführen. FFT verwendet vorwiegend Zinsswaps (im Folgenden: „IRS“ = „interest rate swap“) und Forward Rate Agreements (im Folgenden: „FRA“). |
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(45) |
Was die Beziehungen mit den Finanzmarktakteuren anbelangt, stellt FFT den Finanzmärkten und Finanzinstituten in Zusammenarbeit mit FF Informationen und Daten bezüglich der Gruppe zur Verfügung, die die Kreditwürdigkeit und die Finanzlage der Gruppe belegen. |
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(46) |
Im Rahmen der Finanzkoordinierung und -beratung für die Unternehmen der Gruppe ist FFT dafür zuständig, letzteren finanzielle Unterstützung zu gewähren, ihren jeweiligen Bedarf an Finanzmitteln zu prüfen, die jeweils optimalen Finanzierungslösungen zu finden, Finanzierungsverträge aufzusetzen und die Leistung der Finanzprodukte hinsichtlich der Bedürfnisse der Unternehmen der Gruppe zu prüfen. |
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(47) |
Die Geldmittelflüsse, der Finanzierungsbedarf und die Liquidität der Gesellschaften der Gruppe werden von FFT überwacht, um die Wirksamkeit und Effizienz des Managements der Eigenmittel der Gruppe zu optimieren. FFT verwaltet Cash-Pooling-Strukturen im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, in Österreich, Deutschland und in Spanien. Jeden Tag werden die Salden pro Land auf einem zentralen Hauptkonto von FFT zentralisiert, damit die gesamte Finanzlage der Gruppe verwaltet werden kann. Insbesondere werden im Laufe des Tages auf den (bei Banken geführten) Konten der Gesellschaften der Gruppe im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit Zahlungseingänge und –ausgänge verbucht. Am Ende des Tages weisen die Konten der Unternehmen der Gruppe einen positiven oder negativen Saldo auf. In beiden Fällen wird der Saldo durch ein in jedem einzelnen Land eröffnetes Zentralisierungskonto von FFT gedeckt. Anschließend werden die Beträge der verschiedenen Zentralisierungskonten der einzelnen Länder auf ein einziges Zentralisierungskonto weitergeleitet (Eingang oder Ausgang). So werden die laufenden Konten der einzelnen Unternehmen der Gruppe täglich auf null zurückgeführt. Je nach der täglichen Position der laufenden Konten werden die nach einer gruppeninternen Tabelle berechneten Zinsbeträge den am Cash-Pooling-Programm beteiligten Unternehmen der Gruppe als Gutschrift oder Lastschrift verbucht. |
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(48) |
Der Zinssatz gruppeninterner Darlehen ist als die Summe der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zuzüglich einer Marge festgelegt. Der Einlagenzinssatz ist gemäß der Liquiditätspolitik der Gruppe auf den risikofreien Zinssatz zuzüglich einer Marge für kurzfristige Einlagen bei Banken festgelegt. |
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(49) |
Was die gruppeninterne kurz- und mittelfristige Finanzierung und die Koordinierung mit den anderen Finanzierungsgesellschaften betrifft, geht FFT folgendermaßen vor: Bei ersterer stellt FFT den Unternehmen der Gruppe Mittel zur Verfügung, die entweder in hohen Beträgen auf den geregelten Märkten (Anleihenmarkt) zu Großhandelsbedingungen oder durch Verhandlungen mit Finanzinstituten aufgenommen wurden; bei letzterer werden Mitteltransfers zwischen den Finanzierungsgesellschaften vorgenommen, damit der Finanzbedarf der Unternehmen der Gruppe ohne Inanspruchnahme des Marktes erfüllt werden kann, wenn die Finanzposition der Gruppe insgesamt positiv ist. |
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(50) |
Nachfolgend werden die — auch im Verrechnungspreis-Bericht dargelegten –Hauptrisiken dargelegt, mit denen Treasury-Gesellschaften im Allgemeinen konfrontiert sind:
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(51) |
FFT verwaltet eine beträchtliche Anzahl an Finanzvermögenswerten, die vor allem mit Darlehen zwischen den Unternehmen der Gruppe, Forderungen der Gruppenunternehmen und zu einem kleineren Anteil mit Bankeinlagen verbunden sind. FFT verwendet EDV-Systeme, die für die Ausführung der täglichen Operationen und die Verfolgung der Finanzmarktperformance erforderlich sind. |
2.2. Der angefochtene Steuervorbescheid
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(52) |
Dieser Beschluss betrifft die FFT-Vorabvereinbarung, einen Steuervorbescheid bezüglich Verrechnungspreisen, den Luxemburg mit Schreiben vom 3. September 2012 zugunsten von FFT erlassen hat. Mit dem angefochtenen Steuervorbescheid wird eine vom Steuerberater von FFT vorgeschlagene Methode gebilligt, nach der die Gewinne innerhalb der Fiat-Gruppe FFT zugewiesen werden und auf deren Grundlage es FFT möglich ist, seine an Luxemburg zu entrichtende Körperschaftssteuer auf Jahresbasis zu bestimmen. |
2.2.1. Die FFT-Vorabvereinbarung
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(53) |
Die Unterlagen, die Luxemburg der Kommission als wesentliche Elemente zur Rechtfertigung des angefochtenen Steuervorbescheids zur Verfügung gestellt hat, bestehen aus zwei Schreiben und dem in Erwägungsgrund 9 erwähnten Verrechnungspreis-Bericht. |
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(54) |
Mit Schreiben vom 3. September 2012 bestätigte die Luxemburger Steuerverwaltung, dass „die nachfolgende Verrechnungspreis-Analyse in Übereinstimmung mit Rundschreiben 164/2 vom 28. Januar 2011 durchgeführt wurde und mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang steht“ (sic). Mit anderen Worten, die Luxemburger Steuerverwaltung erkannte an, dass die im Verrechnungspreis-Bericht enthaltene Analyse des Steuerberaters zu einer marktüblichen Vergütung für die von FFT wahrgenommenen Funktionen und das von dem Unternehmen übernommene Risiko führt. Bei der marktüblichen Vergütung („arm's length remuneration“ oder fremdvergleichskonforme Vergütung) von FFT, so wie sie im Verrechnungspreis-Bericht aufgeführt und in dem angefochtenen Steuervorbescheid anerkannt wurde, handelt es sich um Folgendes: „Die Verrechnungspreis-Studie legt eine angemessene Vergütung für das Risikokapital und das für die Vergütung der von dem Unternehmen wahrgenommenen Funktionen vorgesehene Eigenkapital von 2,542 Mio. EUR vor, wobei eine Spannweite von +/– 10 % angestrebt wird.“ Auf den von FFT auf der Grundlage dieser Vergütung erwirtschafteten Nettogewinn wird der in Luxemburg übliche Körperschaftsteuersatz von 28,80 % erhoben. Das Schreiben hält ferner fest, dass die Entscheidung der Steuerverwaltung für die Dauer von 5 Jahren bindend ist (d. h. vom Steuerjahr 2012 bis zum Steuerjahr 2016) (18). |
2.2.2. Der Verrechnungspreis-Bericht
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(55) |
Dem Verrechnungspreis-Bericht zufolge ist die am besten geeignete Methode zur Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns von FFT innerhalb der Fiat-Gruppe die geschäftsvorfallbezogene Nettogewinnmethode (transactional net margin method, im Folgenden auch: „TNMM“). Nach Angaben des Steuerberaters ist die Nettogewinnmethode besonders dann angemessen, wenn bei einer Transaktion eine der Parteien keine einzigartigen Wertbeiträge leistet. Da FFT laut Steuerberater nur Finanzdienstleistungen erbringt, wird diese Methode als am besten geeignet betrachtet, um Fremdvergleichspreise in Übereinstimmung mit den Leitlinien der OECD im Bereich der Verrechnungspreise festzusetzen. Da ferner FFT seine Funktionen ausschließlich für die Unternehmen der Fiat-Gruppe wahrgenommen, welche keine von Dritten keinerlei vergleichbare Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sei ein interner Vergleich nicht möglich. Folglich hält der Steuerberater einen externen Vergleich für angemessener, bei dem die Nettogewinne ermittelt werden, die bei vergleichbaren Transaktionen von unabhängigen Unternehmen erzielt worden wären (19). |
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(56) |
Im Verrechnungspreis-Bericht bestimmt der Steuerberater die FFT geschuldete Vergütung, die den steuerpflichtigen Gewinn darstellt, in Bezug auf das Kapital, das FFT benötigt, um in Bezug auf die verwendeten Vermögenswerte seine Funktionen wahrzunehmen und die entsprechenden Risiken zu übernehmen (20). |
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(57) |
Diese Vergütung wird wie folgt festgesetzt: i) Schätzung des „Risikokapitals“ von FFT; ii) Bestimmung des Eigenkapitals, das FFT einsetzt, um die Funktionen wahrzunehmen und die Finanzinvestitionen zu unterlegen; iii) Schätzung der erwarteten Vergütung des „Risikokapitals“ von FFT auf der Grundlage des „Capital Asset Pricing Model“ (im Folgenden: „CAPM“) (21) und Bestimmung der Rendite für das für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetzte Eigenkapital und iv) Berechnung der Gesamtrentabilität, die FFT für die Vergütung der übernommenen Risiken und die wahrgenommenen Funktionen zu lassen ist, durch Verbindung der Ergebnisse der Schritte i bis iii. |
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(58) |
Hinsichtlich Schritt i ist festzustellen, dass der Steuerberater auf der Grundlage der im Verrechnungspreis-Bericht enthaltenen Funktionsanalyse davon ausgeht, dass FFT die folgenden Risiken trägt: operatives Risiko, Kreditrisiko und Kontrahentenrisiko, während das von FFT übernommene Wechselkursrisiko bei null liegt. Unter analoger Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel-II (22) (23) hat der Steuerberater in folgender Weise die Mindestkapitalanforderungen eingeschätzt, die FFT erfüllen muss, um die folgenden Risiken zu unterlegen: operatives Risiko Kontrahentenrisiko, Wechselkursrisiko und Kreditrisiko:
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(59) |
Das Ergebnis dieser Rechnungen ist das, was der Steuerberater als „Risikokapital“ von FFT bezeichnet; dies entspricht den hypothetischen regulatorischen Eigenmitteln von FFT gemäß der Rahmenvereinbarung Basel II, die der Steuerberater von FFT anwendet (Zusammenfassung in Tabelle 1). Tabelle 1 Mindestkapitalanforderung an FFT
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(60) |
Bezüglich Schritt ii wird das, was im Verrechnungspreis-Bericht als „für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetztes Eigenkapital“ (24) bezeichnet wird, in der Weise geschätzt, dass vom Gesamteigenkapital von FFT der Teil der sich aus der Rahmenvereinbarung Basel II ergebenden Mindestkapitalanforderungen (nach Schätzung des Steuerberaters) und der Teil des Eigenkapitals von FFT, das für die Stützung der Finanzinvestitionen von FFNA und FFC eingesetzt wird, abgezogen wird. |
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(61) |
Dem Steuerberater von FFT zufolge betrug das Eigenkapital von FFT am Ende des Jahres 2011 287,5 Mio. EUR, davon:
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(62) |
Tabelle 2 zeigt die Aufschlüsselung des Gesamteigenkapitals von FFT, so wie sie der Steuerberater im Verrechnungspreis-Bericht dargestellt hat: Tabelle 2 Aufschlüsselung des Eigenkapitals von FFT
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(63) |
In Bezug auf Schritt iii schlägt der Steuerberater zunächst vor, den Teil des Eigenkapitals von FFT, den er als „Mindestrisikokapital“ bezeichnet und der den hypothetischen regulatorischen Eigenmitteln von FFT entspricht, so wie sie der Steuerberater in Schritt i festgelegt hat, zu vergüten, indem unter Anwendung des CAPM die Eigenkapitalrendite ermittelt wird, die Investoren erwarten würden („erwartete Rendite vor Steuern“): Erwartete Rendite vor Steuern = (risikofreier Zinssatz + β × Eigenkapitalrisikoprämie / (1-Steuersatz) |
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(64) |
In Anwendung des CAPM verwendete der Steuerberater von FFT die folgenden Variablen:
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(65) |
Bei Anwendung dieser Variablen auf die Formel in Erwägungsgrund 63 gelangt der Steuerberater zu einer „Eigenkapitalrendite, die die Investoren für die eingegangenen Risiken erwarten würden“ von 6,05 %. |
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(66) |
Tabelle 3 zeigt die Liste unabhängig im Finanzsektor tätiger Unternehmen, die der Steuerberater von FFT als Vergleichsunternehmen ausgewählt hat, sowie deren Beta-Faktoren für die Berechnung von Beta im Hinblick auf die Verwendung im Rahmen des CAPM. Tabelle 3 Liste mit vergleichbaren Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen
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(67) |
Tabelle 4 zeigt die durch den Steuerberater von FFT ermittelte „Fremdvergleichsbandbreite“ der Beta-Faktoren der ausgewählten Vergleichsunternehmen. Tabelle 4 Fremdvergleichsbandbreite der Beta-Faktoren der Vergleichsunternehmen.
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(68) |
Zweitens schlägt der Steuerberater von FFT vor, den Teil des Eigenkapitals von FFT zu vergüten, den er als „Eigenkapital zur Unterlegung der wahrgenommenen Funktionen“ bezeichnet (Tabelle 2) und der dem „zur Wahrnehmung der Funktionen eingesetzten Eigenkapital“ entspricht, das in Schritt ii ermittelt wird, wobei der Marktzinssatz auf kurzfristige Einlagen angewandt wird (30), welcher dem Steuerberater von FFT zufolge 0,87 % beträgt. |
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(69) |
Der Steuerberater von FFT schlägt ferner vor, den Teil des Eigenkapitals von FFT, der seinen Angaben zufolge die Beteiligungen von FFT an FFNA und FFC unterlegt und in Tabelle 2 als „Eigenkapital zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“ bezeichnet wird, nicht zu vergüten, sodass zu Steuerzwecken eine Vergütung von Null zugrunde gelegt wird. |
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(70) |
In Bezug auf Schritt iv berechnet der Steuerberater die Gesamtvergütung, die FFT für seine Finanzierungs- und Treasury-Tätigkeiten und für die von dem Unternehmen übernommenen Risiken geschuldet werden. Diese Vergütung setzt sich aus den folgenden, aus den Schritten i bis iii stammenden Komponenten zusammen:
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(71) |
Tabelle 5 zeigt die vom Steuerberater geschätzte Gesamtrentabilität, die für die Zwecke der Versteuerung in Luxemburg bei FFT zu belassen ist. Tabelle 5 Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT
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(72) |
Der Gesamtbetrag von 2,542 Mio. EUR entspricht dem Betrag im angefochtenen Steuervorbescheid, den die Luxemburger Steuerverwaltung als marktübliche Vergütung erachtet (32). |
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(73) |
Tabelle 6 fasst die Schlussfolgerungen zusammen, zu denen der Steuerberater von FFT im Anschluss an die Schritte i bis iv (Erwägungsgründe 58 bis 72) gelangt ist. Tabelle 6 Zusammenfassung der Berechnung der Mindestkapitalanforderung und der Auswirkung auf das FFT-Ergebnis vor Steuern
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2.3. Beschreibung der Luxemburger Bestimmungen für Verrechnungspreise
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(74) |
Der Steuervorbescheid zugunsten von FFT wurde auf der Grundlage des Artikels 164 Absatz 3 des Luxemburger Einkommensteuergesetzes (loi modifiée du 4.12.1967 concernant l'impôt sur le revenu, im Folgenden „L.I.R.“) und des L.I.R.-Rundschreibens Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 verabschiedet (im Folgenden das „Rundschreiben“) (33). |
2.3.1. Artikel 164 des Luxemburger Einkommenssteuergesetzes
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(75) |
In Artikel 164(3) L.I.R. heißt es: „Steuerpflichtiges Einkommen umfasst verdeckte Gewinnausschüttung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht insbesondere, wenn ein Aktionär oder eine interessierte Partei entweder direkt oder indirekt Gewinne von einem Unternehmen oder einem Verein bezieht, die er normalerweise nicht erhalten hätte, wenn er kein Aktionär oder keine interessierte Partei gewesen wäre.“ Diese Bestimmung verankert den Fremdvergleichsgrundsatz im Luxemburger Steuerrecht, nach dem Transaktionen zwischen Unternehmen ein und derselben Gruppe so vergütet werden sollen, wie es bei unabhängigen Unternehmen der Fall ist, die unter vergleichbaren Umständen zu Marktbedingungen Geschäfte abschließen. |
2.3.2. L.I.R-Rundschreiben. Nr. 164/2
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(76) |
Artikel 164(3) L.I.R. wird im Rundschreiben in folgender Weise weiter ausgeführt: In Abschnitt 1 werden die Begriffe „Gruppenfinanzierungsgesellschaften“ (34), „gruppeninterne Finanzierungstransaktionen“ (35) und „verbundene Unternehmen“ (36) definiert. |
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(77) |
In Abschnitt 2 mit dem Titel „Allgemeine Informationen“ werden die im Rundschreiben behandelten gruppeninternen Dienstleistungen zunächst wie folgt definiert: „Eine gruppeninterne Dienstleistung (einschließlich einer gruppeninternen Finanzierungstransaktion) wurde erbracht, wenn ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, ein anderes unabhängiges Unternehmen für die Ausführung dieser Tätigkeit zu bezahlen, oder wenn es diese Tätigkeit selbst ausgeführt hätte.“ Abschnitt 2 enthält ferner eine Beschreibung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wie er in den OECD-Leitlinien im Bereich der Verrechnungspreise, die in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, dargelegt wird. Diesbezüglich heißt es im Rundschreiben: „wenn eine gruppeninterne Dienstleistung erbracht wurde, so muss, ebenso wie bei anderen Arten von gruppeninternen Transfers, ermittelt werden, ob die vereinbarte Vergütung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, das heißt ob sie dem Preis entspricht, der unter vergleichbaren Umständen von unabhängigen Unternehmen vereinbart und gezahlt worden wäre“ (37). |
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(78) |
In Bezug auf den Hinweis auf „vergleichbare Umstände“ sieht das Rundschreiben vor, dass die Vergleichbarkeitsanalyse die folgenden Faktoren einschließen muss: die Eigenschaften der Güter oder Dienstleistungen, die übertragen wurden, die von den beteiligten Parteien wahrgenommenen Funktionen, die Vertragsbedingungen, die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Parteien sowie die von den Parteien verfolgten industriellen oder geschäftlichen Strategien (38). |
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(79) |
Abschnitt 3 des Rundschreibens erklärt, wie eine „Arm's length-Vergütung“ (fremdvergleichskonforme Vergütung) zu bestimmen ist, insbesondere im Fall von Gruppenfinanzierungsgesellschaften. Die von diesen Gesellschaften wahrgenommenen Funktionen, die die Vergütung der einzelnen Gesellschaften bestimmen, müssen laut Rundschreiben mit Funktionen vergleichbar sein, die von unabhängigen Finanzinstituten wahrgenommen werden, welche der Aufsicht der Commission de Surveillance du Secteur Financier (Finanzaufsichtsbehörde) unterliegen. Somit sollte die „fremdvergleichskonforme Vergütung“ für die wahrgenommenen Funktionen (wobei die eingesetzten Vermögenswerte und die eingegangenen Risiken berücksichtigt werden) „basieren auf der von diesen Finanzinstituten für vergleichbare Kreditgeschäfte verlangten Vergütungen.“ (39) |
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(80) |
Ferner führen Finanzinstitute vor der Gewährung eines Kredits oder eines Vorschusses eine Risikoanalyse durch, die eine Analyse des finanziellen Risikos in Bezug auf die Transaktion, des Kreditnehmerrisikos, des Geschäftsrisikos und des strukturellen Risikos einschließt. Was die Kosten betrifft, die durch die Gewährung von Darlehen entstehen, sollten u. a. die folgenden zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden: „durch Solvabilitätsanforderungen entstandene zusätzliche Kosten, mit dem Kreditrisiko verbundene zusätzliche Kosten, Bearbeitungsgebühren und mit dem Währungsrisiko verbundene zusätzliche Kosten (40).“ Das Kreditrisiko wird auf der Grundlage der Bedingungen der Kreditvereinbarung und des Resultats der Risikoanalyse bestimmt. |
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(81) |
Laut Rundschreiben setzen unabhängige Finanzdienstleister ihre Vergütung im Allgemeinen auf der Grundlage der Kredithöhe oder des tatsächlichen Marktwerts des verwalteten Vermögens fest. Ebenso wie unabhängige Dienstleister „sollten Gruppenfinanzierungsgesellschaften, die gruppeninterne Transaktionen ausführen, zunächst eine Risikoanalyse durchführen, bevor sie einem verbundenen Unternehmen ein Darlehen gewähren. Sie sollten außerdem jedwede anderen Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Festsetzung ihrer Verrechnungspreise auswirken könnten (41).“ |
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(82) |
Abschnitt 4 des Rundschreibens sieht vor, dass die Steuerbehörden nur dann verbindliche Auskünfte erteilen, wenn das betreffende Unternehmen eine tatsächliche Präsenz in Luxemburg hat. Es folgen die Anforderungen, die eine Gruppenfinanzierungsgesellschaft erfüllen muss, um eine tatsächliche Präsenz aufzuweisen. So muss das Eigenkapital der Gesellschaft für die Ausführung der wahrgenommenen Funktionen (unter Berücksichtigung der eingesetzten Aktiva und der eingegangenen Risiken) angemessen sein und mindestens 1 % des Nominalwertes des gewährten Kredits/der gewährten Kredite oder 2 Mio. EUR betragen (ohne weitere Angaben). |
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(83) |
Das Rundschreiben enthält außerdem Regeln bezüglich Informationen und Unterlagen, die eingereicht werden müssen, um verbindliche Auskünfte von der Steuerbehörde zu erhalten. So muss ein Antrag auf eine verbindliche Auskunft unter anderem Folgendes enthalten: „einen Verrechnungspreis-Bericht in Übereinstimmung mit den OECD-Leitlinien im Bereich der Verrechnungspreise und eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Methodologie sowie die Methodologie unterstützende detaillierte Informationen und Analysen, z. B. die Angabe von Vergleichsdaten, sowie die erwartete Ergebnis-Bandbreite (42).“ Schließlich präzisiert das Rundschreiben, dass ein Steuervorbescheid normalerweise eine Gültigkeit von 5 Jahren hat, es sei denn, es treten Änderungen in Bezug auf die Tatsachen und Umstände, auf die dem Vorbescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften oder auf eine der wesentlichen Eigenschaften der Transaktion ein (43). |
2.4. Beschreibung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien
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(84) |
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“ gibt ihren Mitgliedstaaten Leitlinien im Bereich der Besteuerung an die Hand, die in den Verrechnungspreisleitlinien (im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien“) festgehalten sind. Es handelt sich hierbei um ein nicht verbindliches Rechtsinstrument, das Orientierungshilfen bezüglich Verrechnungspreisen bietet (44). |
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(85) |
Verrechnungspreise sind Preise, die für geschäftliche Transaktionen zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe berechnet werden. Multinationale Unternehmen haben einen finanziellen Anreiz, Gebieten, in denen der Gewinn am höchsten besteuert wird, möglichst wenig Gewinn zuzuweisen. Dies kann zu übertrieben hohen Verrechnungspreisen führen, die als Grundlage für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht akzeptabel sind. Um dieses Problem zu vermeiden, sollten Steuerverwaltungen Verrechnungspreise zwischen Gruppenunternehmen nur dann akzeptieren, wenn die Transaktionen so vergütet werden, als ob sie zwischen unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen zu Marktbedingungen ausgehandelt worden wären (45). Dies wird auch als Fremdvergleichsgrundsatz bezeichnet. |
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(86) |
Die grundsätzliche Feststellung zum Fremdvergleichsgrundsatz befindet sich in Artikel 9 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens, welches die Grundlage für bilaterale Steuerabkommen, an denen OECD-Mitgliedstaaten beteiligt sind, sowie auch einer zunehmenden Zahl von Abkommen von Nichtmitgliedstaaten bildet. Artikel 9 sieht vor: „Wenn zwei (verbundene) Unternehmen in ihren kaufmännischen und finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.“ |
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(87) |
Am 27. Juni 1995 erließ der OECD-Ausschuss für Steuerfragen die Verrechnungspreisleitlinien in ihrer ursprünglichen Fassung (46), welche im Juli 2010 wesentlich aktualisiert wurde (47). Da die Leitlinien nicht verbindlich sind, werden die Steuerbehörden der OECD-Mitgliedstaaten lediglich ermutigt, sie zu befolgen. Tatsächlich dienen sie jedoch im Allgemeinen als Grundlage und üben einen erheblichen Einfluss auf die Steuerpraktiken der OECD-Mitglied- (und Nichtmitglied-)staaten aus. Darüber hinaus haben die Leitlinien in mehreren OECD-Staaten Gesetzeskraft erhalten oder dienen als Referenz für die Auslegung des nationalen Steuerrechts. Die Kommission zitiert die OECD-Verrechnungspreisleitlinien im vorliegenden Beschluss, weil sie ein einschlägiges Handbuch darstellen, welches das Ergebnis von Expertengesprächen im Rahmen der OECD ist, und nähere Informationen über Methoden zur Lösung gemeinsamer Probleme der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in konkreten Situationen enthalten. Somit bieten die OECD-Verrechnungspreisleitlinien Steuerverwaltungen und multinationalen Unternehmen nützliche Orientierungshilfen bezüglich der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Außerdem erfassen sie den internationalen Konsens im Bereich Verrechnungspreise. |
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(88) |
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien sehen fünf Methoden vor, um in Bezug auf Transaktionen und die Gewinnverteilung zwischen Unternehmen einer Gruppe eine Annäherung an die Preisgestaltung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu erreichen: i) die Preisvergleichsmethode (im Folgenden „CUP-Methode“); ii) die Kostenaufschlagsmethode; iii) die Wiederverkaufspreis-Methode; iv) die TNMM und v) die geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien unterscheiden zwischen geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden (die ersten drei Methoden) und geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden (die beiden letzten Methoden). Es steht multinationalen Unternehmen frei, Methoden zur Festlegung von Verrechnungspreisen anzuwenden, die in diesen Leitlinien nicht beschrieben werden, vorausgesetzt, dass die ermittelten Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. |
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(89) |
CUP-Methode und TNMM sind für den vorliegenden Beschluss entscheidend und werden deshalb in den Erwägungsgründen 90 bis 92 eingehender beschrieben. |
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(90) |
Die CUP-Methode vergleicht den für den Transfer von Gütern oder Dienstleistungen im Rahmen einer kontrollierten Transaktion (einer Transaktion zwischen zwei Unternehmen, die miteinander verbunden sind) berechneten Preis mit dem Preis, der für den Transfer von Gütern oder Dienstleistungen im Rahmen einer vergleichbaren, unter vergleichbaren Umständen durchgeführten Transaktion auf dem freien Markt (d. h. einer Transaktion zwischen Unternehmen, die voneinander unabhängig sind) berechnet wird. |
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(91) |
Die TNMM ist eine der „indirekten Methoden“, die verwendet wird, um in Bezug auf Transaktionen und die Gewinnzuweisung zwischen Unternehmen derselben Gruppe eine Annäherung an den Fremdvergleichspreis zu erreichen. Sie besteht in einer Schätzung der potenziellen Höhe des Gewinns nach dem Fremdvergleichsgrundsatz für eine als Ganzes betrachtete Tätigkeit und nicht für einzelne Transaktionen. Diese Methode zielt nicht darauf ab, den Preis von verkauften Gütern zu bestimmen, sondern sie schätzt die Gewinne, die unabhängige Unternehmen aus einer bestimmten Tätigkeit erwarten können, wie z. B. aus dem Verkauf von Gütern. Dazu wird eine angemessene Grundlage (ein Indikator für das Gewinn-Niveau) wie Kosten, Umsatz oder Anlageinvestition genommen, auf die eine Gewinnrate angewandt wird, die der Gewinnrate bei vergleichbaren auf dem freien Markt durchgeführten Transaktionen entspricht. |
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(92) |
Da bei der TNMM kein Preis für einzelne Transaktionen festgelegt wird, hat das steuerpflichtige Einkommen einer Entität, auf die sie angewendet wird, unter Umständen keine direkte Auswirkung auf das steuerpflichtige Einkommen einer anderen Entität derselben Gruppe. Aus diesem Grund unterscheidet sich die TNMM von der CUP, bei der der Verrechnungspreis der Preis eines spezifischen Guts oder einer spezifischen Dienstleistung ist, der dann von dem Unternehmen der Gruppe, das die jeweiligen Güter oder Dienstleistung kauft, und von dem Unternehmen, das sie verkauft, in derselben Höhe in das steuerpflichtige Einkommen aufgenommen wird. |
2.5. Ergänzende Informationen, die nach Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens eingereicht wurden
2.5.1. Luxemburgs Schreiben vom 3. September 2014
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(93) |
In Beantwortung der Fragen im Einleitungsbeschluss teilt Luxemburg der Kommission mit, dass innerhalb der Fiat-Gruppe keine Kreditlimits angewendet werden. |
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(94) |
Luxemburg stellte außerdem Informationen bezüglich der durchschnittlichen Preise von FFTs gruppeninternen Anleihen und Darlehen in den Jahren 2011 bis 2013 bereit. Der auf von FFT bereitgestellten gruppeninternen Darlehen angewendete Zinssatz betrug […]. Ende 2011 entsprach er dem Euribor zuzüglich einer Marge von [6-9 %]. Der durchschnittliche Zinssatz für die Girokontosalden der Gruppenunternehmen betrug in den Jahren 2012 und 2013 jeweils [6-9 %]. Auf gruppeninterne Einlagen bezahlte FFT in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durchschnittlich [0-3 %], [0-3 %] bzw. [0-3 %] (bei diesen Zahlen handelt es sich um durchschnittliche Pauschalsätze). |
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(95) |
Außerdem äußerte Luxemburg sich zu der in dem angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Vergütung des Kapitals. Insbesondere wies Luxemburg darauf hin, dass die Vergütung des in Beteiligungen angelegten Kapitals aus Dividenden besteht und dass Dividenden von Natur aus keiner Verrechnungspreis-Analyse unterliegen, da sie von einem Unternehmen allein aufgrund seiner Eigenschaft eines Anteilseigners eingenommen werden. Dividenden werden deshalb in Bezug auf die Festlegung des Umfangs der wahrgenommenen Funktionen und der eingegangenen Risiken nicht berücksichtigt. |
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(96) |
Luxemburg erklärte ferner, dass der Erwerb von Beteiligungen durch FFT vollständig aus Eigenmitteln finanziert worden sei und dass diese Finanzierungsweise automatisch mit sich bringe, dass diese Mittel nicht länger verfügbar seien, um andere von FFT übernommene Risiken zu unterlegen. |
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(97) |
Luxemburg bezog sich außerdem auf Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (48) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, demzufolge die nicht konsolidierten Eigenmittel von Kreditinstituten Beteiligungen an anderen Kreditinstituten ausschließen müssen, wenn diese mehr als 10 % des Kapitals dieser Institute ausmachen. |
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(98) |
Luxemburg bezog sich ferner auf den in der Rahmenvereinbarung Basel II enthaltenen grundlegenden Ansatz, demzufolge ein Prozentsatz von 15 % des positiven jährlichen Bruttoertrags im Durchschnitt der letzten drei Jahre angewandt wird. |
2.5.2. Luxemburgs Schreiben vom 24. März 2015
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(99) |
Auf das Ersuchen der Kommission, Beispiele für Steuervorbescheide, die an andere Steuerzahler in einer vergleichbaren Situation wie FFT gerichtet wurden, zu übermitteln, wies Luxemburg in seinem Schreiben vom 24. März 2015 darauf hin, dass die Situation von FFT sehr spezifisch sei. Der Grund hierfür sei, dass FFT als Finanzierungsgesellschaft tätig sei, die finanzielle Mittel auf dem Markt aufnimmt — im Gegensatz zu den meisten anderen Finanzierungsunternehmen in Luxemburg, die Mittel, die ihnen von anderen Unternehmen ihrer Gruppe zur Verfügung gestellt werden, mit einer Marge verleihen. |
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(100) |
Ferner ist die Situation eines jeden Steuerzahlers laut Luxemburger Steuerbehörde so spezifisch, dass es nicht möglich sei, sie mit der Situation anderer Steuerzahler zu vergleichen. Deshalb sehe das Luxemburger Recht nur eine allgemeine Rahmenbestimmung für Verrechnungspreise (Artikel 164 L.I.R.) vor, auf deren Grundlage die Steuerverwaltung die wirtschaftliche Realität eines jeden Steuerfalls so genau wie möglich erfassen könne — unabhängig davon, ob er Gegenstand eines Steuervorbescheids sei oder nicht. |
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(101) |
Luxemburg stellte außerdem FFTs Steuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum von 2009 bis 2013 bereit, die auf den Steuererklärungen von FFT (49) (Tabelle 7) basiert. Tabelle 7 FFTs Steuerbemessungsgrundlage für die Jahre 2009 bis 2013
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(102) |
Luxemburg wies darauf hin, dass aus FFTs Steuererklärung von 2013 hervorgehe, dass die in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken, dass die Steuerbemessungsgrundlage zwischen 2 288 000 EUR und 2 796 000 EUR festgelegt ist, in keiner Weise fundiert seien. Es sei klar, dass der angefochtene Steuervorbescheid lediglich die gewählte Methode billige und dass die Marktparameter variierten. |
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(103) |
Schließlich stellte Luxemburg auf Anforderung der Kommission sämtliche von der Luxemburger Steuerverwaltung angenommenen Vorbescheide bereit, die sich auf Unternehmen der Fiat-Gruppe beziehen. |
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(104) |
Erstens bezog sich ein vom 9. Dezember 2009 datierender Antrag auf einen Steuervorbescheid, der von der Luxemburger Steuerbehörde genehmigt wurde, auf die Genehmigung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT […]. |
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(105) |
Zweitens übermittelte die Luxemburger Steuerbehörde zwei Schreiben vom 3. September 2012. Das erste ist der angefochtene Steuervorbescheid, der auf einem Antrag vom 14. März 2012 beruht (siehe Erwägungsgrund 9). Dieser Antrag auf einen Steuervorbescheid wurde der Kommission erneut vollständig in Luxemburgs Schreiben vom 24. März 2015 übermittelt — einschließlich Informationen, die Luxemburg in seiner anfänglichen Vorlage dieses Vorbescheids bei der Kommission geschwärzt hatte. |
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(106) |
Ein zweites, fast identisches Schreiben wurde als Antwort auf einen parallelen Antrag übermittelt, der […] bei der Luxemburger Steuerverwaltung am 18. April 2012 für ein Unternehmen mit dem Namen [F] eingereicht wurde. Dieses Unternehmen scheint der Firma FFT in einer anderen Gruppenfinanzierungsgesellschaftsstruktur zu entsprechen. In diesem zweiten Antrag auf einen Steuervorbescheid werden die Funktionen von [Unternehmen F] in derselben Art und Weise wie die Funktionen von FFT im Antrag vom 14. März 2012 beschrieben. Die andere Struktur scheint sich nur darin zu unterscheiden, dass das Unternehmen nur eine einzige Niederlassung im Vereinigten Königreich und keine in Spanien zu haben scheint und dass [Unternehmen F] keine [Tochtergesellschaften] zu haben scheint. |
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(107) |
Der zweite Antrag, der von einem Verrechnungspreis-Bericht unterlegt wurde, enthält eine Schlussfolgerung, die auf dieselbe Art und Weise präsentiert wird wie die im FFT-Antrag auf einen Steuervorbescheid (wiedergegeben in Erwägungsgrund 54). Allerdings unterscheidet sich das Ergebnis der Verrechnungspreis-Analyse deutlich. Die marktübliche Vergütung [des Unternehmens F] beinhaltet laut Verrechnungspreis-Bericht Folgendes: „In der Verrechnungspreis-Studie wird eine angemessene Vergütung festgelegt, die beruht auf i) dem Risikokapital von 44,6 Mio. EUR und ii) dem Kapital für die Vergütung der vom Unternehmen wahrgenommenen Funktionen von 8,8 Mio. EUR, wobei eine Spanne von +/– 10 % besteht.“ |
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(108) |
Beide Vorbescheide befanden sich auf der Liste mit Treasury-Funktionen betreffenden Steuervorbescheiden, die Luxemburg der Kommission am 4. Juni 2015 übermittelt hatte (s. Erwägungsgrund 29). |
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(109) |
Drittens wurden der Kommission zwei weitere Anträge auf Steuervorbescheide […], die von der Luxemburger Steuerbehörde genehmigt worden waren, übermittelt. Diese Anträge aus den Jahren 2002 und 2012 decken andere Aspekte der Struktur der Fiat-Gruppe in Luxemburg ab. Diese Vorbescheide werden in diesem Beschluss nicht geprüft. |
2.5.3. Von Fiat am 31. März 2015 übermittelte Informationen
2.5.3.1.
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(110) |
Fiat erinnert daran, dass FFT zu etwa 40 % von Fiat S.p.A. und zu etwa 60 % von FF gehalten wird, das eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Fiat S.p.A ist (50). FFT wiederum hält 100 % von FFNA und FFC (51). Fiat erinnert außerdem daran, dass FFT eine der Finanzierungsgesellschaften der Fiat-Gruppe ist, die in Erwägungsgrund 39 angegeben sind. |
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(111) |
Auf Ersuchen der Kommission stellte Fiat detaillierte Finanzdaten zu den Gruppenfinanzierungsgesellschaften bereit. Insbesondere übermittelte Fiat die Jahresberichte von FFT, FF, FFNA, FFC und FFB für die Jahre 2011 bis 2013. Fiat stellte ferner eine Beschreibung der Funktionen dieser Gesellschaften bereit. Nach diesen Informationen hat FF 52 Beschäftigte, von denen [20-30] für die Finanzierungsabteilung und [10-20] in der Buchhaltungsabteilung tätig sind. FFT hat 14 Angestellte, davon ist einer Direktor, [0-10] stehen in direktem Kontakt zu den Kunden (vom Vereinigten Königreich aus), [0-10] sind mit Verwaltungsaufgaben befasst und [0-10] Mitarbeiter kümmern sich um Rechnungswesen und Kontrolle. FFNA beschäftigt 5 Angestellte und FFC hat begrenzte Aktivitäten. |
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(112) |
Nach den von Fiat übermittelten Informationen beträgt der Buchwert der Tochtergesellschaften von FFT (FFNA und FFC) […]. Dem Jahresbericht von FFT zufolge hat FFT sowohl FFNA als auch FFC im Jahr 2011 von Fiat S.p.A. und FF erworben. Ab dem Jahr 2011 erstellte FFC in Luxemburg konsolidierte Abschlüsse. |
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(113) |
FF und FFT sind die Finanzierungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets. Finanzkennzahlen für FF und FFT für den Zeitraum von 2010-2013, die auf den bereitgestellten Jahresberichten beruhen, werden in den Tabellen 8 und 9 dargestellt (52). Tabelle 8 Finanzkennzahlen von FFT für den Zeitraum 2010 bis 2013
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(114) |
Ende 2011, 2012 und 2013 stellte FFT bei verschiedenen Banken zugunsten von Gruppenunternehmen Garantien in Höhe von insgesamt 2 560 802 EUR, 10 772 314 EUR bzw. 10 155 339 EUR aus. Tabelle 9 Finanzkennzahlen von FF für den Zeitraum 2010 bis 2013
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(115) |
Die Beteiligung von FF am Kapital verbundener Unternehmen bestand Ende 2013 (und Ende 2012) aus Beteiligungen an FFT in Höhe von 157 269 000 EUR (d. h. 60 % des Gesellschaftskapitals von FFT) und an FFB in Höhe von 2 013 000 EUR sowie aus Beteiligungen an anderen Gruppenunternehmen in Höhe von 725 000 EUR, die mit keinerlei Kontrollrechten verbunden waren. Ende 2011 waren 100 % der FFT-Anteile in den Beteiligungen von FF in Höhe von 262 102 000 EUR verbucht. Ende 2010, vor dem Verkauf von FFNA und FFC an FFT im Jahr 2011, hielt FF eine Beteiligung von 7 213 000 EUR an FFC, von 262 077 000 EUR an FFT, von 87 055 EUR an FFNA und von 2 013 000 EUR an FFB, d. h. eine Beteiligung von insgesamt 358 000 000 Mio. EUR an hundertprozentigen Tochtergesellschaften von Fiat, wie in Tabelle 8 dargelegt. |
2.5.3.2.
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(116) |
Fiat stellte die Namen von 61 gruppeninternen Gegenparteien zur Verfügung, mit denen FFT im Zeitraum 2011 bis 2013 Geschäfte abgeschlossen hat. Fiat übermittelte die Daten bezüglich der durchschnittlichen ausstehenden Positionen zwischen FFT und diesen Gegenparteien für die sechs wichtigsten Gläubiger und Schuldner für die Jahre 2011, 2012 und 2013. Die Informationen für das Jahr 2013 sind in Tabelle 10 dargestellt (die Spalte mit den Zinsen auf das durchschnittliche Volumen wurde von der Kommission hinzugefügt). Tabelle 10 Gegenparteien von FFT im Jahr 2013
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(117) |
Fiat stellte außerdem Informationen zu der ab dem Jahr 2009 erfolgten Emission von Schuldtiteln durch FFT im Rahmen des Programms EMTN (54), der wichtigsten Finanzierungsquelle von FFT, sowie zu seinem Emissionsprospekt bereit. FFT tätigte in diesem Zeitraum 14 Emissionen mit Laufzeiten von bis zu 7 Jahren. FFT gab sowohl auf Euro lautende Anleihen mit Coupons von 5,75 % bis 7,75 % (mit Ausnahme einer Emission mit 9 %) als auch auf Schweizer Franken lautende Anleihen mit Coupons von 4 % bis 5 % aus. |
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(118) |
Die von Fiat eingereichten Informationen zeigen die Fälligkeit der gruppeninternen Finanzierungstransaktionen auf. Forderungen in Höhe von 12 613 000 EUR wiesen Ende 2013 eine vertragliche Laufzeit von weniger als einem Jahr auf — bei einem Gesamtbetrag von 12 858 000 EUR (die Liquiditäten und Darlehen für Gruppenunternehmen sind in Tabelle 9 dargestellt). |
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(119) |
Die bereitgestellten Informationen über einzelne gruppeninterne Transaktionen zeigen, dass viele Transaktionen auf Tagesbasis vorgenommen werden. FFT schließt jedoch auch Transaktionen mit verschiedenen Fälligkeiten ab […]. FFT gewährt der Gruppe verschiedene Arten von Darlehen […]. Fast alle Einlagen hatten Ende 2013 eine Fälligkeit von […]. Die Anleiheemissionen hatten verschiedene Fälligkeiten, […]. |
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(120) |
Fiat stellte außerdem das im Verrechnungspreis-Bericht erwähnte, dem Antrag auf einen Steuervorbescheid zugrunde liegende Dokument über die Liquiditätspolitik der Gruppe bereit. Dieses Dokument legt die internen Regeln für Treasury-Anlagen durch die Gruppe dar. […] |
2.5.3.3.
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(121) |
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 ersuchte die Kommission Fiat um eine Erklärung des Mechanismus, der angewandt wurde, um ein Nettoergebnis zu erreichen, das in den Jahren 2009, 2010 und 2011 einem stabilen Eigenkapitalanteil entspricht (wie Tabelle 4 in Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses zu entnehmen), obgleich es in Bezug auf Aktiva, Passiva sowie Finanzaufwendungen und Einkünfte erhebliche Schwankungen gab. |
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(122) |
Fiat übermittelte auf diese Aufforderung zur Erklärung der Preispolitik in Bezug auf gruppeninterne Darlehen und Einlagen ein Dokument mit dem Titel „Transfer Pricing-Policy“ (Verrechnungspreispolitik). Daraus geht hervor, dass Fiat die Preise der von den Gruppenfinanzierungsgesellschaften gewährten gruppeninternen Darlehen in der Weise festsetzt, dass die genannten Gesellschaften eine im Voraus festgesetzte Rendite erzielen. |
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(123) |
Die von FFT wahrgenommenen Funktionen und das eingegangene Risiko sind mit der Beschreibung im Verrechnungspreis-Bericht identisch, die in den Erwägungsgründen 38 bis 51 zusammengefasst ist; dies gilt mit Ausnahme bestimmter Informationen. […] das Dokument zur Verrechnungspreis-Politik trägt dem Kreditrisiko und dem Kontrahentenrisiko Rechnung, welche dem Antrag auf einen Steuervorbescheid zufolge in Bezug auf die Aktiva der Gruppe nicht bestehen, wohingegen diese Risiken in dem Dokument als „begrenzt“ bezeichnet werden. |
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(124) |
Im Dokument über die Verrechnungspreispolitik wird erklärt, dass die Festsetzung der Tarife für gruppeninterne Transaktionen in folgender Weise geschätzt wird: […] der Betrag der zu finanzierenden gruppeninternen Darlehen wird geschätzt […]; auf dieser Grundlage wird eine Marge geschätzt, die auf gruppeninterne Darlehen angewandt wird, wobei die Summe der Zielrendite zuzüglich der Betriebskosten durch den Gesamtbetrag der zu finanzierenden Darlehen dividiert wird. Schließlich wird diese Marge zu den Finanzierungskosten der Finanzierungsgesellschaften addiert, um eine Schätzung der Preisgestaltung für die gruppeninternen Darlehen zu erhalten. |
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(125) |
Das Dokument über die Verrechnungspreispolitik stellt diese Methode der Festsetzung der Tarife für gruppeninterne Darlehen anhand von Zahlen aus dem Jahr 2012 dar. Die erwartete Kapitalrendite wird für das Jahr 2012 auf [4-7 %] für FF und FFT auf einer konsolidierten Basis geschätzt. Das Dokument enthält Schätzungen von Beta-Faktoren für die Europäische Union für das Jahr 2012 sowie risikofreie Sätze und Risikoprämien für Italien und Luxemburg, die getrennt aufgeführt werden und schätzt auf dieser Grundlage die folgende erwartete Rendite: Tabelle 11 Informationen im internen Dokument über die Verrechnungspreispolitik
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(126) |
Das Dokument unterscheidet ferner zwischen Darlehen mit fester Laufzeit, die in der Vergangenheit gewährt wurden und bei denen die Preisbedingungen nicht geändert werden können, und veränderbaren gruppeninternen Darlehen mit variablem Zins. […] |
2.5.4. Luxemburgs Schreiben vom 10. Juli 2015
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(127) |
In seinem Schreiben vom 10. Juli 2015 macht Luxemburg geltend, dass die Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen würde, falls sie in ihrem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren abzuschließen, die Rückforderung der mutmaßlichen Beihilfe vom Empfänger anordnen würde. Luxemburg beruft sich auf frühere einschlägige Beschlüsse der Kommission über Beihilferegelungen im Steuerbereich, in denen die Kommission anerkannte, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Grund für die Nichtrückforderung von Beihilfe bilden könne (56), und mit denen sie aufgrund des Bestehens berechtigten Vertrauens eine Übergangszeit gewährte (57). |
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(128) |
Außerdem wendet Luxemburg ein, dass es nicht möglich sei, die Rückforderung eines exakten Betrags anzuordnen, da der Fremdvergleichspreis bei der Festsetzung der Verrechnungspreise nach den Leitlinien der OECD nicht ermittelt werden könne und müsse. Ferner macht Luxemburg geltend, dass die Kommission — angesichts des neuartigen Charakters der Maßnahme und im Einklang mit früheren Beschlüssen — gemäß dem Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens die Rückforderung der Beihilfe nicht anordnen sollte (58). |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(129) |
Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie die vorläufige Ansicht vertrat, dass FFT durch den angefochtenen Steuervorbescheid eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. |
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(130) |
Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der angefochtene Steuervorbescheid dem Fremdvergleichsgrundsatz entspreche. Ihre Zweifel waren durch die Ausführungen in den Erwägungsgründen 131 bis 137 begründet. |
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(131) |
Erstens schien der Steuervorbescheid eine feste Steuerbemessungsgrundlage von 2,542 Mio. EUR (+/– 10 %) für die Tätigkeiten von FFT in Luxemburg anzuerkennen, die nur geringfügig variieren und stabil bleiben würde, selbst wenn FFT zum Beispiel seine der Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage zugrundeliegenden Tätigkeiten erheblich ausbauen würde. |
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(132) |
Zweitens brachte die Kommission Zweifel an der Angemessenheit der vom FFT-Steuerberater gewählten Methode zur Schätzung der Vergütung von FFT für die von FFT wahrgenommenen Funktionen zum Ausdruck. In seiner Verrechnungspreis-Analyse verwendete der Steuerberater für die Berechnung dieser Vergütung eine indirekte Methode, die MTMN, aber nach Ansicht der Kommission ist in Fällen, in denen vergleichbare Transaktionen auf dem Markt zu beobachten sind, der Verwendung direkter Methoden der Vorzug zu geben. Diesbezüglich bemerkte die Kommission, dass Chrysler, das US-amerikanische Unternehmen der Fiat-Gruppe, für die Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit direkt die Kapitalmärkte in Anspruch nahm und dass einige dieser Transaktionen mit den von FFT ausgeführten vergleichbar sind. |
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(133) |
Drittens: Bezüglich der Anwendung des CAPM zur Schätzung der erforderlichen Eigenkapitalrenditen äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der korrekten Anwendung des CAPM durch den Steuerberater von FFT. Sie hob hervor, dass die beiden Elemente, welche die Vergütung von FFT auf der Grundlage des CAPM bestimmen, d. h. die Höhe des vergüteten Kapitals und die Vergütungshöhe, die auf diesen Kapitalbetrag angewandt wird, zu niedrig angesetzt worden sind. |
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(134) |
In Bezug auf die Höhe des vergüteten Kapitals akzeptierte der Steuervorbescheid, dass das CAPM lediglich auf einen Anteil des Kapitals angewandt worden war, und zwar auf das sogenannte „Risikokapital“, während das in FFNA und FFC eingespritzte Kapital ohne überzeugende Erklärung von dem zu vergütenden Kapital abgezogen worden war (59). Ferner stellte sich heraus, dass die Berechnung des „Risikokapitals“ zur Festsetzung einer zu niedrigen Steuerbemessungsgrundlage führte, da es– wiederum ohne plausible Begründung — nicht die gruppeninternen Vermögenswerte umfasste. In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission die Annahme infrage, dass bei Transaktionen mit Gruppenunternehmen kein Kreditrisiko bestehe. Außerdem äußerte die Kommission Zweifel bezüglich der Berechnung der Mindestkapitalanforderungen für das Kontrahenten- und das Kreditrisiko. Insbesondere war die Wahl eines relativ niedrigen Risikogewichtungsfaktors von 20 % für das Kontrahentenrisiko nicht gerechtfertigt und es war nicht festgelegt, was geschehen würde, wenn sich der Regulierungsrahmen in erheblicher Weise verändern sollte. Der Verrechnungspreis-Bericht des Steuerberaters erklärt nicht, warum die „Differenz zwischen den aufgelaufenen Habenzinsen auf Bankeinlagen und den aufgelaufenen Sollzinsen auf Bankdarlehen“ ein guter Indikator für das operative Risiko ist; ferner enthält er keine Erklärung für die Risikogewichtung von 15 %. Ebenso legt der Bericht nicht dar, warum das Kontrahentenrisiko mit 6 % multipliziert wird anstatt mit 8 %, wenngleich die Mindestkapitalanforderung für das Kontrahentenrisiko im Rahmen der Rahmenvereinbarung Basel II, auf die im Verrechnungspreis-Bericht ausdrücklich Bezug genommen wird, 8 % beträgt. |
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(135) |
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung, die auf dieses Kapital angewandt wird, äußerte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Bestimmung des Beta-Faktors, da dieser im Vergleich zu anderen Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, zu niedrig scheint. Sie äußerte außerdem Zweifel dahingehend, dass der Steuerberater das 25er Perzentil anstelle des Median für die Berechnung des Beta-Faktors gewählt hat. |
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(136) |
Viertens äußerte die Kommission hinsichtlich der erwarteten Rendite auf das Eigenkapital, das im Antrag auf den Steuervorbescheid als überschüssig angesehen wird, Bedenken dahingehend, dass im angefochtenen Steuervorbescheid ohne jede Rechtfertigung die Verwendung eines sehr niedrigen Satzes von 0,87 % genehmigt wurde. |
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(137) |
Angesichts der Tatsache, dass die im angefochtenen Steuervorbescheid akzeptierte Verrechnungspreis-Analyse nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang zu stehen scheint, gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass der Vorbescheid FFT einen Vorteil verschaffte. Es wurde angenommen, dass dieser Vorteil jedes Jahr gewährt wurde und jedes Mal fortgeführt wurde, wenn die auf der Grundlage dieses Vorbescheids berechnete zu entrichtende jährliche Steuer von der Luxemburger Steuerverwaltung genehmigt wurde. Nach Auffassung der Kommission wurde dieser Vorteil auch in selektiver Weise gewährt, da er eine Abweichung von der Verwaltungspraxis darstellte, indem er gezielt FFT gegenüber anderen Unternehmen, die sich rechtlich und sachlich in einer vergleichbaren Situation befanden, begünstigte. |
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(138) |
Da alle anderen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind und kein Grund für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorzuliegen scheint, gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass der angefochtene Steuervorbescheid eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Deshalb beschloss die Kommission, in Bezug auf den Steuervorbescheid das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. |
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(139) |
Ferner erlegte die Kommission Luxemburg in ihrem Einleitungsbeschluss nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, alle Dokumente, Informationen und Daten zu der in Rede stehenden Maßnahme zu übermitteln, die sie benötigte, um über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und gegebenenfalls über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu befinden. Für den Fall, dass Luxemburg nicht alle verlangten Informationen zur Verfügung stellen sollte, forderte sie Luxemburg nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, seine Zustimmung dazu zu erteilen, dass sie den Begünstigten der streitigen Maßnahme, d. h. FFT, zur Vorlage der verlangten Informationen auffordert. |
4. STELLUNGNAHME LUXEMBURGS
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(140) |
Luxemburg reichte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 19. Juli 2014 ein. Luxemburg führte aus, dass zum einen Verfahrensfehler vorlägen und dass die Kommission zum anderen materiellrechtliche Fehler im Einleitungsbeschluss begangen habe. |
4.1. Anmerkungen Luxemburgs zum Verfahren der Kommission
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(141) |
In Bezug auf das Verfahren macht Luxemburg geltend, dass die korrekte Vorgehensweise für den Erlass der Anordnung zur Auskunftserteilung im vorliegenden Fall nicht befolgt worden sei, da die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 es der Kommission nicht gestatte, in einem Einleitungsbeschluss Anordnungen zu erlassen. Vor dem Erlass einer derartigen Anordnung hätte das Verfahren nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 befolgt werden müssen. |
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(142) |
Luxemburg wendet in Bezug auf die in der Anordnung zur Auskunftserteilung angeforderten Informationen außerdem ein, dass die Kommission nicht erklärt habe, warum die Offenlegung des Namens des Begünstigten zur Bewertung der Maßnahme auf der Grundlage der Beihilfevorschriften erforderlich sei. Angesichts der Tatsache, dass es zahlreiche Informationslecks und unbedachte Aussagen seitens der Kommission in der Öffentlichkeit gegeben habe, habe Luxemburg den Namen des Begünstigten zu diesem Zeitpunkt nicht offen legen können. Außerdem wurden in der Anordnung zur Auskunftserteilung keine spezifischen Informationen genannt, die bereitzustellen waren, während das Verfahrenshandbuch der Kommission vorsehe, dass in einer Anordnung klar aufgeführt werden muss, welche Informationen im Rahmen des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind. |
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(143) |
Luxemburg führt außerdem an, dass es ihm angesichts der Tatsache, dass der Einleitungsbeschluss nicht erkläre, in welcher Hinsicht der angefochtene Steuervorbescheid eine Beihilfe darstellt, nicht möglich sei, das Durchführungsverbot umzusetzen. FFT sei verpflichtet, eine Steuerklärung einzureichen und da die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss nicht präzisiert habe, nach welcher Methode die von FFT zu entrichtenden Steuern zu berechnen seien, werde die Luxemburger Steuerverwaltung die im Steuervorbescheid vereinbarte Methode anwenden. |
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(144) |
Luxemburg wendet außerdem ein, dass die Kommission gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung verstoßen habe, indem sie insbesondere nicht auf Luxemburgs Angebote, Zusammenkünfte anzuberaumen, reagiert habe; bei diesen Zusammenkünften hätten die Luxemburger Behörden der Kommission die im angefochtenen Steuervorbescheid angewandte Methode erklären können. |
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(145) |
Luxemburg erhebt Einspruch gegen den Beschluss der Kommission, ein Verfahren bezüglich FFT (mit dem neuen Aktenzeichen SA.38375) einzuleiten, das separat von dem allgemeinen Prüfverfahren über Luxemburgs Praxis im Bereich der Steuervorbescheide, das unter dem Aktenzeichen SA.37267 eingeleitet wurde, geführt wird. Angesichts der Tatsache, dass Luxemburg die Anordnung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Sache SA.37267 vor dem Gericht angefochten hat, habe die Kommission künstlich eine Annullierung der genannten Anordnung zur Auskunftserteilung umgehen können, indem sie ein neues Verfahren einleitete. |
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(146) |
Schließlich macht Luxemburg geltend, dass die Kommission einen Machtmissbrauch verübt habe, da sie die Ausübung einer Ermessensbefugnis mit der einfachen Auslegung einer normalen Rechtsregel verwechselt habe. Insbesondere unterliege der FFT-Steuervorbescheid nicht der Ausübung einer Ermessensbefugnis seitens der Luxemburger Steuerbehörde, sondern stehe mit Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. und dem Rundschreiben im Einklang. Nach Angaben Luxemburgs ist es bei der Anwendung dieser Bestimmungen unvermeidbar, dass sie vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls ausgelegt werden müssen, damit Lösungen gefunden werden können, die auf die konkreten Umständen abgestimmt sind und auf ihnen beruhen. Die Kommission verkenne den Unterschied zwischen einer Ermessensbefugnis und der Auslegung von Bestimmungen, die abstrakte rechtliche Begriffe umfassen, die auf den jeweiligen Einzelfall angewandt werden müssen. Darüber hinaus verkenne die Kommission die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung, da sie in Bezug auf die Auslegung des luxemburgischen Rechts an die Stelle der nationalen Behörden trete. |
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(147) |
Da die Luxemburger Steuerverwaltung ihre Ermessensbefugnis im Fall FFT nicht ausgeübt habe, habe die Kommission nach Ansicht Luxemburgs nicht nachweisen können, dass der angefochtene Steuervorbescheid von der üblichen Verwaltungspraxis abweiche. Luxemburg erklärte, dass sein Verwaltungshandeln auf den Grundsätzen der Legalität und Gleichheit basiere, sodass alle Steuerzahler, deren Situationen im Wesentlichen die gleichen seien, auch gleich behandelt würden. Luxemburg macht geltend, dass der Einleitungsbeschluss nur im Lichte der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, nicht aber im Lichte der Verwaltungspraxis Luxemburgs geprüft werde. |
4.2. Anmerkungen Luxemburgs zu materiellrechtlichen Fehlern im Einleitungsbeschluss
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(148) |
Luxemburg führt allgemein aus, dass die Kommission einen materiellrechtlichen Fehler begangen habe, da sie als Bezugssystem für die Feststellung des selektiven Vorteils den Fremdvergleichsgrundsatz nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien und nicht luxemburgisches Recht und luxemburgische Praxis herangezogen habe. |
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(149) |
Ferner macht Luxemburg geltend, dass die Kommission die OECD-Verrechnungspreisleitlinien falsch ausgelegt habe. In Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses scheine die Kommission eine Hierarchie der Methoden zur Festsetzung von Verrechnungspreisen zu erstellen, indem sie darlege, dass die Anwendung von direkten Methoden, insbesondere der CUP-Methode, der Anwendung von indirekten Methoden, wie z. B. der TNMM, vorzuziehen sei. Damit trage die Kommission nicht der Tatsache Rechnung, dass in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien seit 2010 nicht mehr die Auffassung vertreten werde, dass eine Hierarchie der Methoden mit den gegenwärtigen Vorschriften und der gegenwärtigen Praxis im Einklang stehe. In Bezug auf Absatz 1.13 der genannten Leitlinien merkt Luxemburg an, dass in ihnen anerkannt werde, dass „die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft ist“ und „dass die Wahl der Methode für die Festsetzung des Fremdvergleichspreises häufig nicht eindeutig feststeht“. Angesichts der Tatsache, dass der Steuerberater von FFT die Wahl der TNMM als gerechtfertigt angesehen und Artikel 164 L.I.R. angewandt habe, habe die Luxemburger Steuerverwaltung lediglich bestätigt, dass die Analyse rechtlich korrekt sei. |
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(150) |
Nach Aussage Luxemburgs erkennt die Kommission an, dass die Auslegung und Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes von einer Steuerverwaltung zur anderen und zwischen den Steuerverwaltungen und den Unternehmen variieren (60); deshalb könne sie nicht einerseits verschiedene Auslegungen und Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes erlauben und andererseits die Meinung vertreten, dass es nur eine korrekte Methode gebe, mit der Luxemburg den Fremdvergleichsgrundsatz hätte anwenden müssen. |
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(151) |
Darüber hinaus wirft Luxemburg der Kommission vor, dass sie die einschlägige Vorschrift des nationalen Rechts, und zwar Artikel 164(3) L.I.R., sowie die darauf beruhende Verwaltungspraxis nicht auf den vorliegenden Fall angewendet und stattdessen als Bezug ausschließlich die OECD-Verrechnungspreisleitlinien herangezogen habe. Auf diese Weise bestimme die Kommission die Berechnungsmethode, die sie für am geeignetsten hält, während das Luxemburgische Recht die Anwendung spezifischer Methoden zur Festsetzung des Verrechnungspreises nicht vorsehe. Daher missachte die Kommission Luxemburgs Rechtsrahmen und Verwaltungspraxis auf diesem Gebiet vollständig. Ferner erstelle die Kommission für den Zweck der Analyse der Selektivität keinen Vergleich zwischen der Steuerbehandlung von FFT und der Steuerbehandlung anderer Unternehmen in einer ähnlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation in Luxemburg. |
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(152) |
Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss von der Kommission geäußerten Zweifel wirft Luxemburg der Kommission vor, sich zu sehr und zu einseitig auf die angebliche Steuerstrategie von Fiat auf Gruppenebene zu konzentrieren, ohne dabei zu berücksichtigen, dass Fiat als Gruppe andere Gründe gehabt haben mag, seine Struktur so festzulegen, wie es geschehen ist. |
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(153) |
Erstens hätten die Luxemburger Steuerverwaltungen einer „festen Steuerbemessungsgrundlage“ wie in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses angegeben, sicher nicht zugestimmt. Die steuerpflichtigen Einkünfte von FFT seien vom Umfang der Darlehensvergabe abhängig und der Verrechnungspreis-Bericht lege nur eine Bandbreite für die Basispunkte in Bezug auf die zu erreichende Marge fest. |
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(154) |
Zweitens vertritt Luxemburg bezüglich des erforderlichen Kapitalumfangs und der von der Kommission geäußerten einschlägigen Zweifel die Auffassung, dass die Wahl der Rahmenvereinbarung Basel II und die Entscheidung, Beteiligungen nicht einzubeziehen, sinnvoll seien. Luxemburg erklärt, dass es logisch sei, Finanzbeteiligungen nicht in die Berechnungen einzubeziehen, da sie in der auf Verrechnungspreise für gruppeninterne Darlehen begrenzten Praxis keine Rolle spielten. Darüber hinaus belaufe sich der zur Finanzierung der Beteiligungen dienende Betrag auf 165 244 000 EUR, was dem Kaufpreis der von FFT gehaltenen Beteiligungen entspreche und daher nach Ansicht Luxemburgs nicht kritisiert werden könne. Da die Erträge aus den Beteiligungen nach Luxemburger Recht ferner von der Steuer freigestellt seien, seien auch die damit verbundenen Aufwendungen wie Zinsaufwendungen nicht abzugsfähig. Da Beteiligungen schließlich durch Dividenden von Tochtergesellschaften vergütet würden, deren Höhe je nach den Ergebnissen und Reinvestitionsbedürfnissen der Tochtergesellschaften variieren könne, mache das Konzept einer auf diesen Einnahmenfluss anzuwendenden Marge wirtschaftlich keinen Sinn. |
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(155) |
Drittens wendet Luxemburg ein, dass die Nichteinbeziehung gruppeninterner Forderungen in die Berechnung auch dadurch gerechtfertigt sei, dass die Verbindlichkeiten von FFT durch eine ausdrückliche Garantie zugunsten der Kreditgeber von FFT gesichert würden. Angesichts der Branchenstrategie, der wirtschaftlichen Interessen und des mit einer möglichen Insolvenz verbundenen Reputationsrisikos sei das Ausfallrisiko von FFT sehr niedrig, und der „freie“ Betrag von 93 710 000 EUR sei mehr als ausreichend, um dieses Risiko abzudecken. |
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(156) |
Viertens wirft Luxemburg der Kommission vor, dass sie die Art und Weise, wie der Beta-Faktor für die Festsetzung der Risikoprämie berechnet wurde, in Frage gestellt habe. Erstens seien derartige Berechnungen nicht rein mathematisch, sodass verschiedene Ergebnisse gerechtfertigt sein könnten; daher seien die im Verrechnungspreis-Bericht erreichten Ergebnisse in jeder Hinsicht gerechtfertigt und solide. Zweitens: Selbst wenn die Kommission zu anderen Ergebnissen gelange, müsse sie dennoch prüfen, ob FFT dadurch im Vergleich zu anderen in Luxemburg ansässigen Unternehmen ein Vorteil gewährt werde. Drittens: Selbst bei einer alternativen Bewertung, bei der die für FFT berechnete Risikoprämie mit der an die Anteilseigner des börsennotierten Unternehmens gezahlten Vergütung verglichen wird, die einem Prozentsatz von 3,5 %-4 % entspricht, was wesentlich niedriger ist als die für FFT berechnete Risikoprämie von 6,05 %, zeige der Vergleich, dass die Risikoprämie von 6,05 % durchaus gerechtfertigt sei und in jeder Hinsicht die Anforderungen von Artikel 164 L.I.R. erfülle. |
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(157) |
Schließlich führt Luxemburg Folgendes aus: Da die Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) ausdrücklich bestätigt habe, dass die luxemburgische Praxis im Bereich der Steuervorbescheide mit dem Verhaltenskodex und den Leitlinien der OECD im Einklang stehe, müsse FFT aufgrund des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens die Möglichkeit haben, sich während des gesamten Zeitraums der Gültigkeit des Steuervorbescheids vom 3. September 2012, nämlich fünf Jahre, auf den genannten Steuerbescheid zu stützen. |
5. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN
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(158) |
FFT übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 30. Oktober 2014. Die Stellungnahme wurde in zwei separaten Dokumenten eingereicht. |
5.1. FFTs erste Gruppe von Anmerkungen
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(159) |
FFTs erste Gruppe von Anmerkungen ist in zwei Teile unterteilt. Im ersten Teil legt FFT dar, aus welchen Gründen die Kommission die OECD-Verrechnungspreisleitlinien seiner Ansicht nach falsch auf die FFT-Vorvereinbarung angewandt hat. Im zweiten Teil wird dargelegt, warum der Einleitungsbeschluss den geforderten rechtlichen Standard für die Feststellung eines selektiven Vorteils nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt. |
5.1.1. Falsche Anwendung der OECD-Leitlinien
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(160) |
Erstens macht FFT — entgegen den Ausführungen der Kommission im Einleitungsbeschluss — geltend, dass es mit der Luxemburger Steuerbehörde kein festes steuerpflichtiges Einkommen vereinbart habe. Gegenstand der Vereinbarung sei lediglich eine Methode für die Vergütung der von FFT wahrgenommenen Treasury-Funktionen gewesen. Seit 2011 habe FFT jedes Jahr sämtliche Parameter, die es verwendet, um im Hinblick auf die Berechnung seines angestrebten Gewinns sein Risikokapital und seine Kapitalrendite zu schätzen, aktualisiert. Darüber hinaus sei die FFT-Vorabvereinbarung nur für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig, sofern sich die Tatsachen und Umstände, auf denen die Vorabvereinbarung beruht, nicht veränderten; diese Gültigkeitsdauer stimme mit der Steuervorbescheidspraxis in anderen Mitgliedstaaten überein. |
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(161) |
Zweitens sei nichts dagegen einzuwenden, dass der Steuerberater von FFT die TNMM-Methode gewählt habe, da es in Bezug auf die von FFT ausgeführten Transaktionen keine internen Vergleichswerte gebe, die für die Anwendung der CUP-Methode verwendet werden könnten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass i) FFT Dritten keine Darlehen gewähre und ii) Unternehmen der Fiat-Gruppe keine vergleichbaren Darlehen von Dritten erhielten. FFT nimmt Bezug auf Absatz 2.2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dem zufolge die Auswahlmethode stets darauf abzielen solle, die im Einzelfall am besten geeignete Methode zu finden. Außerdem nimmt FFT Bezug auf Absatz 2.4 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dem zufolge es Situationen gibt, in denen die geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden sich als besser geeignet erweisen als die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden. |
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(162) |
Wenn der Steuerberater zur Ermittlung der Verrechnungspreise für die Gruppenunternehmen gewährten Darlehen die Bewertung der FFT-Anleihen nach der CUP-Methode zugrunde gelegt hätte, so hätte FFT Verluste verzeichnet, da es die Kosten für die zur Abdeckung der Finanzbedürfnisse der Gruppe erforderliche Liquidität nicht hätte decken können. FFT stelle im Vergleich zu den übrigen Unternehmen der Gruppe, deren Margen mit Hilfe der TNMM geprüft werden könnten, ein weniger komplexes Unternehmen dar. Die TNMM werde mit zunehmender Häufigkeit für Verrechnungspreis-Analysen verwendet, und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien aus dem Jahr 2010 sähen keine Hierarchisierung der verschiedenen Methoden vor. |
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(163) |
Nach Angaben von FFT ist die Höhe des Kapitals in vielen Fällen das Ergebnis früherer Entscheidungen, die mit den Tätigkeiten eines Unternehmens verbunden sind, und steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Kapital, das erforderlich ist, um die mit der Tätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken zu decken. |
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(164) |
Schließlich merkt FFT an, dass in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien anerkannt werde, dass die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft sei. In dieser Hinsicht verweist FFT auf Absatz 1.13 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, und insbesondere auf die folgende Aussage: „Wichtig ist, das Ziel nicht aus den Augen zu verlieren, auf der Basis zuverlässiger Informationen eine angemessene Schätzung des Ergebnisses eines dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Geschäftsvorfalls zu erhalten. An dieser Stelle soll aber auch daran erinnert werden, dass die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft ist, sondern Urteilsvermögen, sowohl auf Seiten der Steuerverwaltung als auch auf Seiten des Steuerpflichtigen erfordert.“ FFT macht geltend, dass es sich dennoch nach Kräften darum bemüht habe, eine fremdvergleichskonforme Vergütung für seine Tätigkeiten zu schätzen. |
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(165) |
Drittens müsse FFT hinsichtlich der Angemessenheit seines Eigenkapitals nachweisen, dass sein Eigenkapital ausreiche, um die mit seiner Finanzierungstätigkeit verbundenen Risiken zu unterlegen. Das Rundschreiben bietet keine spezifischen Orientierungshilfen für die Bestimmung der angemessenen Höhe des Risikokapitals. Deshalb beschloss FFT, sein Eigenkapital zu analysieren, um zu ermitteln, welcher Teil seines Eigenkapitals erforderlich ist, um seine Tätigkeiten auszuführen und die Risiken vor dem Hintergrund der Rahmenvereinbarung Basel II zu unterlegen. Außerdem werden in dem Rundschreiben Unternehmen, die Finanzvermittlungstätigkeiten ausüben, mit unabhängigen Finanzinstituten verglichen. Das Rundschreiben schreibt ferner vor, dass Steuerpflichtige, die gruppeninterne Finanzierungstransaktionen ausführen, über ein Eigenkapital verfügen, das ausreicht, um die mit diesen Transaktionen verbundenen Finanzierungsrisiken zu unterlegen. Beteiligungstätigkeiten werden hingegen für die Zwecke der FFT-Vorabvereinbarung nicht berücksichtigt; aus diesem Grund war es gerechtfertigt, die Beteiligungen von FFT nicht in sein Risikokapital einzubeziehen. Ferner wurde die Höhe des Eigenkapitals, das der Beteiligung an den Tochtergesellschaften von FFT entsprach, nicht berücksichtigt, da es Nicht-Portfolio-Investitionen in Tochtergesellschaften entspricht, die durch Dividenden vergütet werden. Allerdings unterliegen Dividenden keinen Verrechnungspreis-Analysen, da sie weder dem Umfang der wahrgenommenen Funktionen noch den eingegangenen Risiken Rechnung tragen. Ein derartiger Abzug steht auch im Einklang mit der Rahmenvereinbarung Basel II (61) und Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Capital Requirement Directive, im Folgenden: „CRD-III-Richtlinie“) (62). |
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(166) |
Viertens macht FFT in Bezug auf die von der Kommission durchgeführten Analyse der Behandlung gruppeninterner Forderungen und auf die Tatsache, dass in der FFT-Vorabvereinbarung die Gesamtheit der Vermögenswerte mit Ausnahme von im Eigentum von Dritten stehenden Vermögenswerten nicht berücksichtigt werden, geltend, dass das Kreditrating der Gruppe bereits von FFT in die Finanzierungskosten der Gruppe einbezogen worden sei. Da FFT und alle verbundenen Gruppenunternehmen ein Kreditrating aufweisen, das dem von Fiat S.p.A. entspricht (63), entstehe für FFT in Bezug auf seine Darlehen an verbundene Gruppenunternehmen kein zusätzliches Kreditrisiko. Aus diesem Grund entspreche der Zinssatz, den FFT von seinen verbundenen Gruppenunternehmen verlangt, der Summe aus i) den Finanzierungskosten der Gruppe, ii) den an Fiat S.p.A. gezahlten Garantieprovisionen, iii) den operativen Kosten für die Bereitstellung der eigenen Dienstleistungen für die übrigen Unternehmen der Gruppe, iv) dem „negativen Carry“, der dadurch bedingt ist, dass erhebliche von FFT aufgenommene Beträge in kurzfristigen Anlagen zu vergleichsweise niedrigen Zinssätzen gehalten werden müssen, um die Liquiditätsbedürfnisse der Gruppe kurzfristig zu erfüllen und v) der Kapitalvergütung für die eingegangenen Risiken, die mit den von FFT im Bereich der Treasury-Verwaltung der Gruppe wahrgenommenen Funktionen zusammenhängt. |
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(167) |
Fünftens war es nach Angaben von FFT gerechtfertigt, den auf seine risikogewichteten Vermögenswerte (risk-weighted assets, im Folgenden „RWA“) angewendeten Koeffizienten von 6 % zu verwenden, da dies FFTs Verständnis der Rahmenvereinbarung Basel II, übertragen auf nicht dem Bankensektor angehörende Finanzinstitute in bestimmten europäischen Gebieten (z. B. Italien) durch örtliche Regulierungsbehörden gemäß der CRD-Richtlinie, entspreche. Da außerdem das Vermögenswertrisiko von FFT gegenüber Dritten hauptsächlich aus Bankeinlagen besteht, wurde die Risikogewichtung von 20 % im Einklang mit dem Standardansatz der Rahmenvereinbarung Basel-II angewandt. (64) In Bezug auf die Risikogewichtung von 15 %, die auf das operative Risiko angewandt wird, verweist FFT die Kommission ferner auf den Basisindikatoransatz, bei dem gemäß Absatz 649 der Rahmenvereinbarung Basel II ein entsprechender Koeffizient angewandt werden sollte. Ebenso ist im Rahmen desselben Ansatzes der Bruttoertrag folgendermaßen zu berechnen: Nettozinsertrag zuzüglich des zinsunabhängigen Nettoertrags vor jeglichen Wertberichtigungen und betrieblichen Aufwendungen, aber ohne außerordentliche Erträge. Angesichts der Tatsache, dass FFT über kein zinsunabhängiges Einkommen verfügt, ist die Bezugnahme auf Habenzinsen auf Bankeinlagen ohne die Sollzinsen auf Bankdarlehen, als die bestmögliche Annäherung an das operative Risiko von FFT gerechtfertigt. In Bezug auf eine mögliche Änderung des Regulierungsrahmens macht FFT geltend, dass auch im Rahmen von Basel III (65) und der Richtlinie 2013/36/EU EU des Europäischen Parlaments und des Rates (66) über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „CRD-IV-Richtlinie“) die entsprechenden Kriterien weiterhin gültig sind. |
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(168) |
Sechstens: In Bezug auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich des angewandten Beta-Faktors hält FFT fest, dass die Bandbreite im Rahmen des Fremdvergleichsgrundsatzes fast gleichbleibend sei, selbst wenn gewisse Vergleichswerte (wie z. B. die nationalen Banken) nicht einbezogen würden. Da FFT als Finanzierungsgesellschaft fungiere und nicht mit einer Bank gleichgesetzt werden könne, sind FFT und [der Steuerberater] der Auffassung, dass es sich bei den Beta-Faktoren der Finanzierungsgesellschaften um die am besten geeigneten Vergleichswerte handelt. Darüber hinaus bezieht sich das Rundschreiben eindeutig auf Finanzdienstleister. Auf dieser Grundlage sei es sinnvoll, eine Reihe von im Finanzdienstleistungsbereich tätigen Unternehmen zu berücksichtigen, um einen angemessenen Beta-Faktor zu ermitteln. Was die Wahl des 25er Perzentils der Fremdvergleichsbandbreite anbelange, so stimme dies mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien überein, denen zufolge alle Punkte in der Fremdvergleichsbandbreite zu fremdvergleichskonformen Preisen/Gewinnen führen. Außerdem geht FFT davon aus, dass FFT begrenzte Risiken trägt, da es ausschließlich für Gruppenunternehmen arbeite, die Tätigkeiten der Gruppe stark integriert seien und es im Interesse des Mutterunternehmens sei, die Tätigkeiten seiner Tochterunternehmen zu unterstützen. |
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(169) |
Siebtens: FFT stimmt mit den Bedenken der Kommission, dass eine Kapitalrendite von 0,87 % zu niedrig sei, nicht überein. Das Überschusskapital, d. h. das Kapital, das für die Abdeckung der von FFT im Rahmen seiner Finanzierungstätigkeit eingegangenen Risiken nicht notwendig ist, wird entweder an ein anderes Unternehmen der Gruppe geliehen, das zusätzliche Finanzmittel benötigt oder es wird zur Finanzierung von Betriebskosten eingesetzt, die FFT bei der Erbringung von Dienstleistungen entstanden sind. Seine Vergütung sollte daher an die kurzfristiger Liquiditätsanlagen angepasst werden. |
5.1.2. Die Selektivitätsanalyse der Kommission
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(170) |
Selbst wenn die Analyse der Kommission hinsichtlich der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes korrekt wäre, böte der Einleitungsbeschluss nach Aussage von FFT selbst dann keinen Beweis dafür, dass FFT im Vergleich zu den übrigen Luxemburger Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation eine Vorzugsbehandlung gewährt wurde. Der Einleitungsbeschluss enthalte keinen Vergleich der Situation von FFT zu der anderer Luxemburger Steuerpflichtiger, wie etwa den 21 anderen Steuerpflichtigen, deren Vorabvereinbarungen von der Kommission geprüft wurden. |
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(171) |
FFT hatte, ebenso wie jeder andere Luxemburger Steuerpflichtige mit einer echten Präsenz in Luxemburg, das Recht, mit der Luxemburger Steuerbehörde eine Vorabvereinbarung zu schließen. |
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(172) |
Angesichts der Tatsache, dass FFTs Gesamtkörperschaftssteuer (im Geschäftsjahr 2011) 28,8 % betrug, während in Italien der Haupt-Körperschaftssteuersatz ungefähr 33 % beträgt, hätte ein höherer Gewinn von FFT zu erhöhten abzugsfähigen Kosten in Italien geführt, da die Mehrheit der von FFT gewährten Darlehen an Fiat Finance S.p.A. gehen. Somit ist nicht klar, welche Art von „Beihilfe“ die Gruppe als Ganze erhielt, wenn FFT einen niedrigeren Gewinn in Luxemburg verzeichnete und deshalb in Italien zu geringeren Steuerabzügen berechtigt war. |
5.2. FFTs zweite Gruppe von Kommentaren
5.2.1. Die Vorabvereinbarung gewährt keinen „Vorteil“.
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(173) |
FFTs zweite Gruppe von Kommentaren beginnt mit einer Erklärung bezüglich der großen Bedeutung von Vorabvereinbarungen im Allgemeinen; sie würden als Teil des allgemeinen Steuersystems betrachtet und vom Luxemburger Steuersystem anerkannt. Die FFT-Vorabvereinbarung folge den im Rundschreiben dargelegten Leitlinien und weiche nicht vom allgemeinen Luxemburger Steuersystem ab. Die fünfjährige Dauer der FFT-Vorabvereinbarung entspreche der Standardlänge der in anderen Mitgliedstaaten vereinbarten Vorabvereinbarungen. |
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(174) |
Die Luxemburger Verrechnungspreis-Bestimmungen, die die Grundlage des Rundschreibens bilden, seien Teil des allgemeinen Steuersystems, da sie zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe angewandt werden, die an gruppeninternen Transaktionen beteiligt sind. Luxemburgs Verrechnungspreis-Bestimmungen wichen nicht vom allgemeinen Steuersystem ab, da sie die OECD-Verrechnungspreisleitlinien in der Praxis einhielten und darauf abzielten, einen Gewinn im Sinne des Fremdvergleichsgrundsatzes festzustellen. |
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(175) |
Hinsichtlich der von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss in Bezug auf die Wahl der Methode zur Gestaltung der Verrechnungspreise dargelegten Bedenken führt FFT aus, dass die TNMM eine allgemein anerkannte und von der OECD genehmigte Methode sei, die mit dem allgemeinen Luxemburger Steuersystem im Einklang stehe. Der weit verbreitete Gebrauch der TNMM sei von der Kommission ebenso anerkannt worden wie die Tatsache, dass ihre Anwendung zu Problemen führen könne (67). Hinsichtlich bestimmter Einzelheiten bestehe ein Mangel an Orientierungshilfen, doch die Kommission behalte sich das Recht vor, über kontroverse Verrechnungspreis-Angelegenheiten auf der Grundlage ihrer eigenen Anschauung hinsichtlich der korrekten Anwendung der TNMM im vorliegenden Fall zu entscheiden. Außerdem stimme FFTs Steuergewinn mit dem statutarischen Gewinn überein, was weiterhin bestätige, dass die Anwendung von TNMM FFT keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe. |
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(176) |
Nach Ansicht von FFT sollten die Steuerbehörden bei der Anwendung der TNMM einen gewissen Ermessensspielraum haben, da die TNMM bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns niemals zu einem einzigen Ergebnis, sondern stets zu einer Reihe gültiger Ergebnisse führe. Dementsprechend sollte die Differenz zwischen dem von FFT errechneten steuerpflichtigen Einkommen (welches von den Luxemburger Steuerbehörden akzeptiert wurde) und dem von der Kommission berechneten vermeintlichen steuerpflichtigen Einkommen nicht als Vorteil im Sinne der Beihilfevorschriften verstanden werden. Ein solcher Vorteil liege nur dann vor, wenn die Maßnahme eine offenkundige Abweichung von den Standardregeln zur Verrechnungspreisgestaltung darstelle und über den Ermessensspielraum der Steuerbehörde hinausgehe (68). Anderenfalls würde dies einen Eingriff der Kommission in die Besteuerungsbefugnisse eines Mitgliedstaats bedeuten. |
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(177) |
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils hätte die Kommission nach Angaben von FFT die Gesamtauswirkungen „auf die Gruppe“ berücksichtigen müssen. In dieser Hinsicht werde der Fiat gruppe keinerlei Vorteil gewährt, denn jede Zunahme der Steuerbemessungsgrundlage in Luxemburg werde durch einen erhöhten Steuerabzug in anderen europäischen Ländern (in den letzten Jahren vor allem in Italien) kompensiert. Laut FFT wurde dieser Effekt in mehreren Beschlüssen der Kommission anerkannt (69). |
5.2.2. Nichtvorliegen von Selektivität
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(178) |
Laut FFT darf das Bezugssystem für die Bewertung der Selektivität nur Unternehmen einschließen, welche Verrechnungspreis-Bestimmungen unterliegen, d. h. deren Transaktionen sich auf verbundene Unternehmen beschränken. Dies werde in der Groepsrentebox-Entscheidung der Kommission anerkannt (70), in der in Bezug auf Darlehensfinanzierungstätigkeiten festgestellt werde, dass die rechtliche und tatsächliche Situation von verbundenen Unternehmen nicht mit der von unabhängigen Unternehmen vergleichbar sei. Daher müsste die Kommission zum Nachweis der Selektivität aufzeigen, dass die Bedingungen, unter denen FFT eine Vorabvereinbarung gewährt wurde, mit den auf die Unternehmen anderer Luxemburger Gruppen, die Finanzdienstleistungen erbringen, angewendeten Bedingungen, nicht vergleichbar seien. Im Rundschreiben wird jedoch erklärt, dass alle finanzdienstleistenden Gruppenunternehmen Zugang zu Vorabvereinbarungen haben. Aus diesem Grund liege keine Selektivität vor. |
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(179) |
Die Kommission akzeptiere Steuervorbescheide im Allgemeinen als ein Mittel, den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit und rechtliche Vorhersehbarkeit in Bezug auf ihre steuerliche Situation zu bieten. Die von der Luxemburger Steuerverwaltung verabschiedeten Steuervorbescheide sind nicht diskretionär, da sie auf den Grundsätzen des Rundschreibens beruhen, welches ausdrücklich auf den in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens definierten Fremdvergleichsgrundsatz verweist und Orientierungshilfen und Erklärungen in Bezug auf die Mindestkapitalanforderungen und die Verrechnungspreis-Analyse bietet, die ein Luxemburger Unternehmen, das gruppeninterne Finanzierungsaktivitäten ausführt, einhalten müsse. Folglich sei der Ermessensspielraum der Luxemburger Steuerverwaltung, falls er überhaupt bestehe, durch die im Rundschreiben enthaltenen Orientierungshilfen eingeschränkt. Ferner ergebe sich dieser der Steuerverwaltung belassene eingeschränkte Ermessensspielraum aus der Anwendung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Dies allein könne nicht bewirken, dass eine staatliche Beihilfe vorliege. Darüber hinaus macht FFT geltend, dass die FFT-Vorabvereinbarung regelmäßig überprüft werde, wobei die Höchstgültigkeitsdauer fünf Jahre betrage. |
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(180) |
FFT wendet ferner ein, dass die Kommission nicht bewiesen habe, dass die Anwendung der TNMM-Methode in der FFT-Vorabvereinbarung von der in anderen Steuervorbescheiden, welche von Unternehmen geschlossen wurden, die sich in einer mit FFT vergleichbaren Situation befinden, abweicht. Laut FFT besteht kein Zweifel darüber, dass ein vergleichbares Unternehmen in einer ähnlichen Situation in der Lage gewesen wäre, einen Steuervorbescheid zu beantragen und seine steuerpflichtigen Gewinne auf der Grundlage der TNMM zu ermitteln. Da FFT und die vergleichbaren Unternehmen demselben Steuersystem unterlägen, mache es keinen Sinn, festzustellen, ob die auf FFT angewandte Verrechnungspreis-Methode mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien im Einklang stand (was jedoch der Fall gewesen sei). |
5.2.3. FFTs tatsächliche Situation unterscheidet sich erheblich von der in den Entscheidungen bezüglich Koordinationszentren festgestellten Situation
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(181) |
Laut FFT zeigt der Einleitungsbeschluss eine Reihe erheblicher Unterschiede zu früheren Entscheidungen, in welchen die Kommission die Anwendung einer Methode der Verrechnungspreisgestaltung (namentlich der Cost-Plus-Methode) als steuerliche Maßnahme, die einen selektiven Vorteil bewirkte, in Frage gestellt habe (71). Bei diesen Entscheidungen stand die Regelung ausschließlich Steuerpflichtigen offen, die gewisse Voraussetzungen erfüllten, während die Kommission im Einleitungsbeschluss einzig die Anwendung der TNMM in Frage gestellt habe, d. h. die spezifische Feststellung des steuerpflichtigen Gewinns im Rahmen eines Vorabvereinbarungs-Verfahrens, das allen Luxemburger Steuerpflichtigen offen stehe, die Finanzierungstätigkeiten mit verbundenen Unternehmen ausüben. |
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(182) |
Außerdem hätten bei diesen Entscheidungen die nach der Cost-Plus-Methode ermittelten Erträge erheblich vom statutarischen Gewinn abweichen können, was bei FFT nicht der Fall sei, da die im Rahmen der TNMM ermittelten Erträge von FFT mit dem buchhalterischen Ergebnis des Unternehmens selbst übereinstimme. Ebenso stand die Anwendung der Verrechnungspreisgestaltungs-Methode in den früheren Entscheidungen offensichtlich nicht mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien überein. Im vorliegenden Fall liege kein Verstoß gegen die genannten Leitlinien vor. Allerdings enthielten die OECD-Verrechnungspreisleitlinien — im Gegensatz zu dem, was in den Entscheidungen zu den Koordinierungszentren festgestellt wurde — auch keine klaren Orientierungshilfen in Bezug auf die Gestaltung der Verrechnungspreise für bestimmte von FFT ausgeübte Tätigkeiten (wie z. B. Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten). |
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(183) |
Nach Angaben von FFT habe die Kommission zudem nicht berücksichtigt, dass die FFT-Vorabvereinbarung auf einer wirtschaftlichen Untersuchung beruhe, die mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien im Einklang stehe, was jedoch zeige, dass die Gewinnermittlung nicht willkürlich gewesen sei und dass die Luxemburger Steuerbehörden keinerlei Ermessensspielraum ausgeübt hätten. |
6. ANTWORT LUXEMBURGS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(184) |
Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte Luxemburg mit, dass es mit der Stellungnahme Fiats in jeder Hinsicht übereinstimme. |
7. WÜRDIGUNG DES ANGEFOCHTENEN BESCHLUSSES
7.1. Vorliegen einer Beihilfe
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(185) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(186) |
Gemäß ständiger Rechtsprechung liegt nur dann eine staatliche Beihilfe vor, wenn alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (72). Eine Maßnahme wird daher nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn es sich erstens um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme handelt, wenn die Maßnahme zweitens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sie drittens einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft und wenn sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (73). |
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(187) |
Hinsichtlich der ersten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe ist festzustellen, dass der angefochtene Steuervorbescheid von der „Administration des contributions directes“ erlassen wurde, welche Teil der Steuerverwaltung des Großherzogtums Luxemburg darstellt. Dieser Steuervorbescheid beinhaltet die Genehmigung einer vom FFT-Steuerberater vorgeschlagenen Methode, die vorsieht, dass FFT innerhalb der Fiat-Gruppe Gewinne zugewiesen werden, durch die Luxemburger Steuerverwaltung; der Steuervorbescheid bindet die Luxemburger Steuerverwaltung für den Zeitraum von fünf Jahren; auf der Grundlage des Steuervorbescheids berechnet FFT jedes Jahr die Höhe der Körperschaftsteuern, die es an Luxemburg zu zahlen hat. Der angefochtene Vorbescheid ist deshalb Luxemburg zuzuweisen. |
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(188) |
Bezüglich der Finanzierung der Maßnahme aus staatlichen Mitteln ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass eine Maßnahme, durch die öffentliche Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die, auch wenn sie nicht mit einer Übertragung staatlicher Mittel einhergeht, die Begünstigten in eine günstigere finanzielle Lage versetzt als andere Steuerpflichtige, eine staatliche Beihilfe darstellt (74). In Abschnitt 7.2 wird die Kommission aufzeigen, dass der angefochtene Vorbescheid eine Verringerung der von FFT in Luxemburg zu entrichtenden Steuern bewirkt, da er von den Steuern abweicht, die FFT anderenfalls kraft des allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystems zu zahlen hätte. Folglich ist die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Vorbescheid für den Staat zu einer Einbuße an Einnahmen führt, da jede Steuersenkung für FFT zu einer Einbuße an Steuereinnahmen führt, die Luxemburg anderenfalls gehabt hätte. |
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(189) |
Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe ist festzustellen, dass FFT der Fiat gruppe zugehört, einer weltweit aktiven Entität, die in allen Mitgliedstaaten der Union tätig ist, sodass eine Beihilfe zugunsten von FFT geeignet ist, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen. Bei einer vom Staat gewährten Maßnahme wird ferner davon ausgegangen, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie die Wettbewerbssituation des Begünstigten gegenüber seinen Wettbewerbern stärkt (75). Da der angefochtene Vorbescheid FFT von einer Steuerpflicht befreit, der es im Rahmen des allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystems hätte nachkommen müssen, verfälscht er den Wettbewerb oder droht er, den Wettbewerb zu verfälschen, indem er die finanzielle Lage von FFT und der Fiatgruppe stärkt, sodass die vierte Voraussetzung für das Vorliegen von Beihilfe im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt ist. |
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(190) |
Hinsichtlich der dritten Voraussetzung für das Vorliegen einer Beihilfe wird die Kommission in Abschnitt 7.2 aufzeigen, warum sie der Auffassung ist, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT dadurch einen selektiven Vorteil verschafft, dass er eine Verringerung der von FFT in Luxemburg zu entrichtenden Steuern bewirkt, da er von den Steuern abweicht, die FFT unter dem allgemeinen Steuersystem hätte entrichten müssen. Aus diesem Grund sind alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. |
7.2. Vorliegen eines selektiven Vorteils
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(191) |
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt „Artikel 107, Absatz 1 AEUV die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen. Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv“ (76). |
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(192) |
In Steuersachen hat der Gerichtshof eine Analyse in drei Schritten entwickelt, um festzustellen, ob eine bestimmte Steuermaßnahme selektiv ist (77). Zunächst wird das allgemeine oder normale in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbare Steuersystem festgestellt: das „Bezugssystem“. Zweitens ist festzustellen, ob die fragliche Steuermaßnahme eine Abweichung von diesem System darstellt, da sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf die mit dem System verbundenen Zielsetzungen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Wenn die Maßnahme eine Abweichung vom Bezugssystem darstellt, muss in einem dritten Schritt geprüft werden, ob die Maßnahme durch das Wesen oder den inneren Aufbau des Bezugssystems gerechtfertigt ist. Eine Steuermaßnahme, die eine Abweichung von der Anwendung des Bezugssystems darstellt, kann gerechtfertigt sein, wenn der betroffene Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Maßnahme sich unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems ergibt (78). Wenn dies der Fall ist, ist die Steuermaßnahme nicht selektiv. In diesem dritten Schritt liegt die Beweislast beim Mitgliedstaat. |
7.2.1. Bestimmung des Bezugssystems
7.2.1.1.
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(193) |
Im Allgemeinen besteht ein Bezugssystem für die Zwecke der Analyse des selektiven Charakters einer Beihilfemaßnahme aus einem einheitlichen Regelwerk, das auf der Grundlage objektiver Kriterien auf alle Unternehmen angewendet wird, die in den durch seine Zielsetzung definierten Anwendungsbereich fallen. |
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(194) |
Im vorliegenden Fall erachtet die Kommission, dass es sich bei dem Bezugssystem um das allgemeine Luxemburger Körperschaftssteuersystem handelt, dessen Ziel in der Besteuerung der Gewinne aller steuerpflichtigen Unternehmen in Luxemburg besteht (79). Das Luxemburger Körperschaftssteuersystem wird auf inländische und auf ausländische, in Luxemburg ansässige Unternehmen einschließlich der Luxemburger Zweigniederlassungen der ausländischen Unternehmen angewandt. Ein Unternehmen gilt als in Luxemburg ansässig, wenn es seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Luxemburg hat. Inländische und ausländische, in Luxemburg ansässige Unternehmen unterliegen mit ihren weltweit erzielten Gewinnen der Körperschaftssteuer, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Nicht in Luxemburg ansässige Unternehmen unterliegen der Körperschaftsteuer nur in Bezug auf bestimmte in Luxemburg erwirtschaftete Arten von Einnahmen (80). Steuern sind zahlbar auf die erwirtschafteten Gewinne abzüglich der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen und Verluste, die unbegrenzt vortragsfähig sind. |
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(195) |
Die Luxemburger Körperschaftssteuer setzt sich zusammen aus einer auf 21 % festgesetzten Steuer auf die Unternehmensgewinne („impôt sur le revenue des collectivités“ oder „IRC“) und, bei in der Stadt Luxemburg ansässigen Unternehmen, einer kommunalen Gewerbesteuer („impôt commercial communal“) in Höhe von 6,75 %. Außerdem wird ein Aufschlag von 5 % auf die IRC von 21 % erhoben, der einem Beschäftigungsfonds zufließt (81). Seit dem 1. Januar 2011 beträgt der Gesamtkörperschaftssteuersatz in Luxemburg somit 28,80 % (82) (83). |
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(196) |
Die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zum Zweck der luxemburgischen Körperschaftssteuer erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Finanzbuchhaltung des Steuerpflichtigen, vorbehaltlich bestimmter vom Luxemburger Steuerrecht vorgeschriebener Anpassungen, die hauptsächlich zusammenhängen mit der Steuerbefreiung von Dividenden/Veräußerungsgewinnen, der Wiedereinbeziehung nicht abzugsfähiger Aufwendungen (84), Korrekturen des steuerlichen Ergebnisses von Transaktionen, die nicht nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchgeführt wurden, und der Anwendung von Abschreibungsregeln, die sich in buchhalterischer und steuerlicher Hinsicht unterscheiden. |
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(197) |
Während die Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne bei nicht-integrierten Einzelunternehmen, die Geschäfte am Markt abwickeln, vergleichsweise einfach ist, da sie auf der Differenz zwischen Erlösen und Aufwendungen auf einem wettbewerblichen Markt basierten, sind für die Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne bei steuerlich integrierten Gruppenunternehmen wie FFT indirekte Daten erforderlich. Nicht-integrierte Einzelunternehmen können ihren Buchgewinn als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer verwenden, da dieser Gewinn von den vom Markt vorgeschriebenen Preise für die erworbenen Inputs und die vom Unternehmen verkauften Produkte und Dienstleistungen abhängig ist. Ein integriertes Unternehmen, das Geschäfte mit anderen Unternehmen derselben Gruppe tätigt, muss hingegen die auf diese gruppeninternen Transaktionen angewandten Preise schätzen, um seine steuerpflichtigen Gewinne für Steuerzwecke zu ermitteln, wobei diese Schätzung von dem Unternehmen durchgeführt wird, das die Gruppe kontrolliert, statt vom Markt vorgeschrieben zu werden. |
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(198) |
Dieser Unterschied bei der Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne von nicht-integrierten Unternehmen, d. h. Unternehmen, die zu keiner Unternehmensgruppe gehören und somit als „Einzelunternehmen“ bezeichnet werden, bzw. von integrierten Unternehmen, d. h. Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, wirkt sich jedoch nicht auf die Zielsetzung des Luxemburger Körperschaftssteuersystems aus, das darauf abzielt, die Gewinne aller in Luxemburg ansässiger Unternehmen zu besteuern, unabhängig davon, ob es sich um integrierte oder nicht-integrierte Unternehmen handelt. Die IRC betrifft die in Luxemburg ansässigen der Körperschaftssteuer unterliegenden Unternehmen und schließt jede Wirtschaftseinheit ein, die direkt der Körperschaftsteuer unterworfen werden kann. Weder die rechtliche Form noch die Struktur des Unternehmens (Unternehmensgruppe oder nicht) stellen für die Auferlegung von Körperschaftssteuern in Luxemburg ein bestimmendes Kriterium dar. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass Finanzierungsentscheidungen im Interesse der gesamten Unternehmensgruppe getroffen werden, wird die Luxemburger Körperschaftssteuer von einzelnen Unternehmen und nicht von Unternehmensgruppen erhoben, und der angefochtene Steuervorbescheid bezieht sich ausschließlich auf den steuerpflichtigen Gewinn von FFT, sodass jedwede Minderung der Steuereinnahmen individuell auf den Ergebnissen dieses Unternehmens beruht. Wenngleich das Steuerrecht auf Unternehmensgruppen anwendbare besondere Bestimmungen enthält (z. B. das System der steuerlichen Integration (85)), zielen diese darauf ab, nicht-integrierte Unternehmen und in Gruppenform strukturierte Wirtschaftseinheiten gleichzustellen, nicht aber darauf, Gruppen vorteilhafter zu behandeln (86). |
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(199) |
Dementsprechend hat die unterschiedliche Art und Weise, mit der der zu versteuernde Gewinn von integrierten bzw. nicht-integrierten Unternehmen ermittelt wird, keine Bedeutung für die Bestimmung des Bezugssystems für die Zwecke der Analyse des Vorliegens von Selektivität im vorliegenden Fall. Da nach dem Luxemburger Körperschaftssteuersystem die Gewinne aller in Luxemburg ansässigen Unternehmen in derselben Weise besteuert werden, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um integrierte oder nicht-integrierte Unternehmen handelt, sollten im Hinblick auf das immanente Ziel dieses Systems beide Typen von Unternehmen als in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation befindlich betrachtet werden (87). Da das Ziel des angefochtenen Steuervorbescheids in der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne von FFT zum Zwecke der Erhebung von Körperschaftssteuer im Rahmen des allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystems besteht, bildet dieses System das Bezugssystem, anhand dessen der Vorbescheid geprüft werden sollte, um festzustellen, ob FFT ein selektiver Vorteil zuteilwurde. |
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(200) |
Als Antwort auf die verschiedenen Argumente, die FFT anbringt, um seine Aussage, dass Gruppenunternehmen und Einzelunternehmen nicht zu demselben Bezugssystem gehören, stellt die Kommission Folgendes fest: |
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(201) |
Laut FFT sollte das für die Bewertung des selektiven Charakters des angefochtenen Steuervorbescheids zu betrachtende Bezugssystem nur Unternehmen einschließen, die Verrechnungspreisvorschriften unterliegen, d. h., die ausschließlich mit verbundenen Unternehmen Geschäfte abwickeln (88), sodass die Kommission beweisen müsse, dass der FFT-Steuervorbescheid unter Bedingungen erlassen wurde, die nicht den Bedingungen entsprechen, die auf andere in Luxemburg tätige Unternehmen der Gruppe, die Finanzierungstätigkeiten durchführen (89), Anwendung finden. Laut FFT wurde diese Auslegung durch die Entscheidungen der Kommission zur Groepsrentebox-Regelung und zur steuerlichen Behandlung von Zinszahlungen für Gruppen in Ungarn bestätigt (90). |
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(202) |
Einleitend erinnert die Kommission daran, dass sie nicht durch ihre Beschlusspraxis gebunden ist. Jede potenzielle Beihilfemaßnahme muss anhand der objektiven Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzeln geprüft werden, sodass selbst dann, wenn eine gegenteilige Beschlusspraxis nachgewiesen würde, dies der Gültigkeit der Schlussfolgerungen im vorliegenden Beschluss keinen Abbruch tun kann (91). |
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(203) |
Entgegen den Ausführungen von FFT bestätigt jedoch keine dieser Entscheidungen, dass für den Fall, dass eine Steuermaßnahme einem integrierten Unternehmen zugutekommt, das Bezugssystem notwendigerweise auf diese Unternehmensart beschränkt sein muss. Darüber hinaus ist die Zielsetzung der Steuermaßnahme, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission ist, in beiden Fällen nicht mit der hier geprüften Maßnahme vergleichbar, sodass die Schlussfolgerungen, die aus diesen Entscheidungen gezogen werden können, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. |
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(204) |
Die Groepsrentebox-Regelung wurde von den niederländischen Behörden mit der Zielsetzung eingeführt, den Unterschied in der steuerlichen Behandlung der Finanzierung mit Eigenkapital und der Finanzierung mit Fremdkapital im Rahmen einer Gruppe zu verringern und damit die Arbitrage zwischen diesen beiden Arten der gruppeninternen Finanzierung zu vermindern (92). Die Kommission stellt in ihrem abschließenden Beschluss fest, dass angesichts der Tatsache, dass die Zielsetzung der Maßnahme in der Verringerung des Unterschieds in der steuerlichen Behandlung der Finanzierung mit Eigenkapital und der Finanzierung mit Fremdkapital im Rahmen einer Gruppe und damit in der Verringerung der Arbitrage zwischen diesen beiden Arten der gruppeninternen Finanzierung besteht, „nur im Konzernverbund Arbitrage zwischen der Finanzierung mit Eigenkapital und der Finanzierung mit Fremdkapital möglich ist [und nicht für Einzelunternehmen]“ (93). Angesichts dieser Feststellung sowie der Zielsetzung der Regelung, die darin bestand, „den Anreiz für Arbitrage zwischen der Finanzierung durch Kapitaleinlage und durch Darlehen zu verringern und diesbezüglich steuerliche Neutralität zu gewährleisten“ (94), vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Bezugssystem in dieser Sache ausschließlich Unternehmen umfasste, die der Körperschaftssteuer unterliegen und gruppeninterne Transaktionen durchführen (95). |
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(205) |
Dahingegen ist die Zielsetzung des angefochtenen Steuervorbescheids die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT, um die von FFT zu entrichtende Körperschaftssteuer zu berechnen. Erstens kann zwar argumentiert werden, dass die der Groepsrentebox-Entscheidung zugrunde liegende Zielsetzung nur in einem Gruppenkontext gültig ist (da Einzelunternehmen nicht mit der Arbitrage zwischen verschiedenen Finanzierungsformen konfrontiert sind), aber die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Berechnung der jährlichen Körperschaftsteuerschuld betrifft sowohl Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, als auch Einzelunternehmen. |
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(206) |
Zweitens agiert FFT als Finanzierungsgesellschaft und erbringt seine Dienstleistungen ausschließlich für andere Unternehmen der Fiatgruppe. Die ausgeführten Transaktionen könnten jedoch auch außerhalb einer Gruppe ausgeführt werden. Das Rundschreiben vergleicht diese Form von gruppeninternen Finanzierungstransaktionen mit von unabhängigen Finanzinstituten ausgeführten Transaktionen (96) und verlangt, dass die Vergütung für diese Finanzdienstleistungen entweder auf dem Darlehensbetrag oder auf dem Marktwert der verwalteten Vermögenswerte beruhen sollte, so wie es auch bei jedem unabhängigen Finanzinstitut der Fall wäre. Das Rundschreiben erkennt demnach an, dass selbst in einem Gruppenkontext ausgeführte Transaktionen direkt mit normalen Markttransaktionen vergleichbar sind. |
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(207) |
Diese Eigenschaften des vorliegenden Falles bestätigen, dass die Feststellung in der Groepsrentebox-Entscheidung der Kommission — der zufolge verbundene Unternehmen sich in Bezug auf Darlehensfinanzierungstätigkeiten nicht in einer mit nicht verbundenen Unternehmen vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden — nicht dahingehend verallgemeinert werden kann, dass sie auf Situationen angewendet wird, bei denen mit einem Steuervorbescheid die Steuerbemessungsgrundlage zwecks Erhebung der Körperschaftsteuer bestimmt werden soll. Die im Rundschreiben aufgeführte Erklärung zur Vergleichbarkeit der Transaktionen spiegelt die dem Fremdvergleichsgrundsatz zugrunde liegenden Grundprinzipien wieder, denen zufolge kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht von den Bedingungen abweichen dürfen, die unabhängige Unternehmen untereinander vereinbaren (97). Mit Verrechnungspreisregeln wird genau das Ziel verfolgt, Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen/Unternehmen einer Gruppe mit Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen zu vergleichen und dafür zu sorgen, dass jede Abweichung korrigiert wird. Auf dieser Grundlage beruft sich FFT zu Unrecht auf die Groepsrentebox-Entscheidung, um seine Argumentation zu stützen. |
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(208) |
Dieselbe Schlussfolgerung gilt für die Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen für Gruppen in Ungarn, auf die sich FFT ebenfalls stützt. Diese Entscheidung betraf eine Regelung, die auf die Reduzierung der Arbitrage (in den Beziehungen zwischen ungarischen Unternehmen) abzielte; dies sollte durch eine Annäherung der Besteuerung von gruppeninternen Zinsen und der Besteuerung von gruppeninternen Dividenden erreicht werden; dadurch sollte die Neutralität des Steuersystems in technischer Hinsicht gestärkt werden (98). Die Zielsetzung der Reduzierung von Arbitrage, die die Kommission damals vor allem in einem Gruppenzusammenhang sah, unterscheidet sich vom Ziel der vorliegenden Maßnahme, das darin besteht, die Steuerbemessungsgrundlage von FFT zu bestimmen, auf die die Körperschaftssteuer in Luxemburg anzuwenden ist. Das letztgenannte Ziel unterscheidet nicht zwischen FFT als Gruppenunternehmen und jedem anderen (Einzel-)Unternehmen, das sich an die Steuerbehörden in Luxemburg wendet, um seine Steuerbemessungsgrundlage bestimmen zu lassen. Allerdings ist die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei FFT komplizierter, da sie mit der Anwendung von Verrechnungspreisregeln und des Fremdvergleichsgrundsatzes verbunden ist, während im Fall eines Einzelunternehmens das steuerpflichtige Einkommen grundsätzlich mit dem buchmäßigen Einkommen übereinstimmt — vorbehaltlich möglicher steuerrechtlich vorgesehener Anpassungen. Die Zielsetzung des Körperschaftssteuerrechts und der Steuervorbescheide besteht jedoch darin, sämtliche Gewinne der in Luxemburg steuerpflichtigen Unternehmen zu besteuern, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige zu einer Unternehmensgruppe gehört oder nicht. |
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(209) |
Deshalb zieht die Kommission den Schluss, dass das Bezugssystem, anhand dessen der angefochtene Steuervorbescheid geprüft werden sollte, das allgemeine Luxemburger Körperschaftssteuersystem sein sollte, das aus den in den Erwägungsgründen 193 bis 208 beschriebenen luxemburgischen Bestimmungen zu den Steuern auf die Unternehmensgewinne (IRC) besteht. Das Bezugssystem besteht aus einem einheitlichen Regelwerk, das auf der Grundlage objektiver Kriterien für die Besteuerung der Gewinne von Einzelunternehmen, bei denen der steuerpflichtige Gewinn in der Regel mit dem Buchgewinn übereinstimmt (vorbehaltlich bestimmter steuerrechtlich vorgesehener Anpassungen), und von Gruppenunternehmen, die bei der Zuweisung der Gewinne auf Verrechnungspreise zurückgreifen, angewendet wird. Im Hinblick auf die immanente Zielsetzung dieses Systems ist davon auszugehen, dass beide Unternehmensarten — nicht-integrierte und integrierte Unternehmen — sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. |
7.2.1.2.
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(210) |
Luxemburg ist der Ansicht, dass das Bezugssystem ausschließlich Gruppenunternehmen umfassen sollte, die unter Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. fallen (99), während FFT weiter zu gehen scheint und der Auffassung ist, dass das Bezugssystem auf dem Rundschreiben beruhen und nur Gruppenunternehmen umfassen sollte, die Finanzierungstätigkeiten ausführen (100). Diesen Ansichten zufolge müsste hinsichtlich der Feststellung von Selektivität der Nachweis erbracht werden, dass FFT eine andere Behandlung erfahren hat als andere Gruppenunternehmen, die Finanzierungstätigkeiten ausführen und sich im Hinblick auf die Ziele des Artikels 164 Absatz 3 L.I.R. und/oder des Rundschreibens in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden wie FFT. Daher hätte die Kommission den angefochtenen Steuervorbescheid mit den ihr übermittelten Vorab-Verrechnungspreisvereinbarungen der 21 anderen Steuerpflichtigen vergleichen müssen (siehe Erwägungsgrund 8) (101). Da die Behandlung von FFT nach Ansicht von Luxemburg und FFT mit Artikel 164 Absatz 3 L.I.R., dem Rundschreiben sowie der einschlägigen Verwaltungspraxis im Einklang steht, werde durch den Steuervorbescheid kein selektiver Vorteil gewährt. |
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(211) |
Die Kommission kann dieser Argumentation nicht zustimmen. |
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(212) |
Wie in Erwägungsgrund 198 dargelegt, besteht die Zielsetzung des Luxemburger Körperschaftssteuersystems in der Besteuerung der Gewinne aller unter Luxemburger Steuerhoheit fallender Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Unternehmen um integrierte oder nicht-integrierte Unternehmen handelt. Wie in Erwägungsgrund 194 erklärt, wird die Luxemburger Körperschaftssteuer auf die weltweiten Gewinne der inländischen und ausländischen Unternehmen, die in Luxemburg ansässig sind erhoben (sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht), einschließlich Luxemburger Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen, während nicht in Luxemburg ansässige Unternehmen ausschließlich in Bezug auf bestimmte in Luxemburg erzielte Erträge besteuert werden. |
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(213) |
Die Betrachtungsweise von Luxemburg und FFT, der zufolge das Bezugssystem nur Gruppenunternehmen einschließt, da nur sie Fremdvergleichspreise anwenden müssen, um ihre Steuerberechnungsgrundlage zu bestimmen, beinhaltet, dass in Bezug auf die Bestimmung der Steuerberechnungsgrundlage auf der Grundlage der Struktur der Unternehmen eine künstliche Unterscheidung zwischen den Unternehmen vorgenommen wird, die das allgemeine Luxemburger Körperschaftssteuersystem in Bezug auf die Besteuerung der Gewinne der Luxemburger Steuerhoheit fallenden Unternehmen nicht vorsieht. |
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(214) |
Ebenso entspricht die von FFT auf der Grundlage der von dem jeweiligen Gruppenunternehmen ausgeführten Aktivitäten getroffene Unterscheidung zwischen Gruppenunternehmen und Einzelunternehmen, wobei FFT geltend macht, dass das Bezugssystem nur Unternehmen einschließt, die das Rundschreiben anwenden, nicht der Zielsetzung des Luxemburger Körperschaftssteuersystems. Es trifft zwar zu, dass sich die Tätigkeiten von FFT fast ausschließlich auf gruppeninterne Transaktionen beziehen (102), aber die von FFT durchgeführten Finanztransaktionen könnten ebenso gut außerhalb einer Gruppe von unabhängigen Finanzinstituten ausgeführt werden, wie im Rundschreiben festgehalten. Für den Zweck der Erhebung der Luxemburger Körperschaftssteuern muss FFT deshalb mit einem beliebigen anderen integrierten oder nicht-integrierten Unternehmenstyp verglichen werden, der wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt, da die Gewinne unabhängiger Finanzinstitute nach dem Luxemburger Körperschaftssteuerrecht denselben Körperschaftssteuerbestimmungen unterliegen wie die aus gruppeninternen Transaktionen generierten Gewinne, die auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes berechnet werden. Aus diesem Grund weist die Kommission das Argument von FFT zurück, dass das Bezugssystem nur gruppeninterne Transaktionen ausführende Gruppenunternehmen umfassen sollte. |
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(215) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Bezugssystem, anhand dessen der angefochtene Steuervorbescheid zu prüfen ist, im vorliegenden Fall das in den Erwägungsgründen 193 bis 208 beschriebene allgemeine Luxemburger Körperschaftssteuersystem ist, unabhängig davon, ob die Körperschaftssteuer auf die Gewinne von Gruppen- oder von Einzelunternehmen erhoben wird, und unabhängig von den von diesen Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten. |
7.2.2. Selektiver Vorteil durch eine Abweichung vom allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem
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(216) |
Im Anschluss an die Feststellung, dass das allgemeine Luxemburger Körperschaftssteuersystem das Bezugssystem darstellt, anhand dessen der angefochtene Steuervorbescheid zu prüfen ist, muss nun festgestellt werden, ob dieser Vorbescheid eine Abweichung von diesem Bezugssystem darstellt, die zu einer Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen führt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. |
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(217) |
In Bezug auf diesen zweiten Schritt der Selektivitätsanalyse, geht die Frage, ob eine Steuermaßnahme eine Abweichung vom Bezugssystem darstellt oder nicht, in der Regel mit der Feststellung eines Vorteils, der dem Begünstigten durch diese Maßnahme gewährt wird, einher. Wenn eine Steuermaßnahme zu einer ungerechtfertigten Verringerung der Steuerverbindlichkeit eines Begünstigten führt, der ohne diese Maßnahme unter dem Bezugssystem höhere Steuern entrichten müsste, stellt diese Verringerung sowohl den durch die Steuermaßnahme gewährten Vorteil als auch die Abweichung vom Bezugssystem dar. |
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(218) |
Gemäß dem Gerichtshof ermöglicht im Fall von Einzelbeihilfen (im Gegensatz zu Beihilferegelungen) „die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität“ (103). Im vorliegenden Fall ist die Einzelbeihilfe, von der FFT profitiert, der angefochtene Steuervorbescheid, mit dem eine Methode zur Berechnung der in Luxemburg steuerpflichtigen Gewinne von FFT für die von FFT innerhalb der Fiat-Gruppe wahrgenommenen Funktionen genehmigt wird, wobei diese Gewinne anschließend auf der Grundlage des allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystems besteuert werden. |
7.2.2.1.
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(219) |
Grundsätzlich besteht das Ziel eines Steuervorbescheids darin, im Voraus für einen bestimmten Zeitraum Gewissheit über die Anwendung eines allgemeinen Steuersystems auf einen konkreten Einzelfall zu erlangen, und zwar unter Berücksichtigung bestimmter Fakten und Umstände, die dem jeweiligen Fall eigen sind, vorausgesetzt, dass diese Fakten und Umstände während der Anwendungsdauer des jeweiligen Vorbescheids keine wesentlichen Veränderungen erfahren. Wenn ein Steuervorbescheid auf einer Bewertungsmethode beruht, die ohne Begründung vom Ergebnis einer normalen Anwendung des allgemeinen Steuersystems abweicht, so wird davon ausgegangen, dass der jeweilige Steuervorbescheid dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschafft, da diese selektive Behandlung zu einer Verringerung der Steuerschuld des Begünstigten in dem betreffenden Mitgliedstaat und zu einem Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, führt. |
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(220) |
Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne ein staatliches Eingreifen, nicht erhalten hätte (104). Ein Vorteil liegt somit vor, wenn die finanzielle Situation eines Unternehmens durch ein staatliches Eingreifen verbessert wird (105). Um eine derartige Verbesserung aufzuzeigen, wird die finanzielle Situation des Unternehmens, die sich aus der angefochtenen Maßnahme ergibt, mit der finanziellen Situation desselben Unternehmens verglichen, die sich ergeben hätte, wenn die Maßnahme nicht gewährt worden wäre (106). Ein Vorteil kann sowohl in der Gewährung von positiven wirtschaftlichen Vorteilen als auch in der Verringerung von Belastungen bestehen, die ein Unternehmen üblicherweise zu tragen hat (107). |
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(221) |
Wie in den Erwägungsgründen 52 ff erklärt wird, akzeptierte Luxemburg durch den angefochtenen Steuervorbescheid eine vom FFT-Steuerberater im Verrechnungspreis-Bericht vorgeschlagene Methode für die Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns von FFT in Luxemburg, die es FFT ermöglicht, seine Körperschaftssteuerverbindlichkeit in Luxemburg auf jährlicher Basis für den Zeitraum festzulegen, für den dieser Vorbescheid gültig ist. Insbesondere bestimmt der mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Verrechnungspreis-Bericht — da keine vom Markt bestimmten Transaktionen vorliegen, wie es bei einem nicht-integrierten Einzelunternehmen der Fall wäre — die Gewinne, die diesem Unternehmen der Fiatgruppe zuzuweisen sind und die sich aus der Festsetzung der Preise der Transaktionen ergeben, die FFT mit anderen Unternehmen der Gruppe tätigt. |
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(222) |
Der Gerichtshof hat bereits geurteilt, dass eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage, die sich aus einer Steuermaßnahme ergibt, welche es einem Steuerpflichtigen erlaubt, im Rahmen von gruppeninternen Transaktionen Verrechnungspreise zu verwenden, die nicht mit den Preisen vergleichbar sind, welche von unabhängigen Unternehmen unter Bedingungen des freien Wettbewerbs nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbart würden, dem betroffenen Steuerpflichtigen einen selektiven Vorteil verschafft, da die Steuern, die er in Anwendung des allgemeinen Steuersystems zu entrichten hat, geringer sind als die, die unabhängige Unternehmen, welche ihre Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage ihres Buchgewinns berechnen, zu entrichten haben (108). |
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(223) |
In seinem Urteil über die von Belgien angewandte Steuerregelung für Koordinierungszentren (109) prüfte der Gerichtshof die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission, in der diese u. a. den Schluss zog, dass die Methode zur Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens nach der Regelung den genannten Zentren einen selektiven Vorteil verschaffte (110). Nach dieser Regelung wurden die steuerpflichtigen Gewinne auf einen pauschalen Betrag festgelegt, der einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der betrieblichen Ausgaben und Aufwendungen entsprach, der weder die Personalkosten noch die Finanzaufwendungen umfasste. Der Gerichtshof stellte fest: „Für die Prüfung, ob die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nach der Regelung für Koordinationszentren diesen einen Vorteil verschafft, ist, wie die Kommission in der 95. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung vorschlägt, diese Regelung mit der sonst anwendbaren Regelung zu vergleichen, die auf der Differenz zwischen Erträgen und Kosten eines Unternehmens beruht, das sich in freiem Wettbewerb betätigt.“ Der Gerichtshof führte weiter aus: „Der Ausschluss [dieser Personalkosten und Finanzaufwendungen] von den der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Zentren dienenden Kosten ermöglicht nicht, zu ähnlichen Verrechnungspreisen wie unter freien Wettbewerbsbedingungen zu gelangen“, was nach Feststellung des Gerichts „den Koordinierungszentren einen wirtschaftlichen Vorteil [verschafft]“ (111). |
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(224) |
Der Gerichtshof hat also anerkannt, dass eine Steuermaßnahme, die ein einer Gruppe angehörendes Unternehmen dazu veranlasst, Verrechnungspreise zu berechnen, die nicht denen entsprechen, welche unter freien Wettbewerbsbedingungen berechnet würden, d. h. Preisen, die von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ausgehandelt wurden, diesem Unternehmen einen Vorteil verschafft, da sie eine Verringerung seiner Steuerbemessungsgrundlage und damit der in Anwendung des allgemeinen Körperschaftssteuersystems zu entrichtenden Steuer bewirkt. |
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(225) |
Der Grundsatz, dem zufolge Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Gruppe so vergütet werden sollten, als ob sie zwischen unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Bedingungen unter freien Wettbewerbsbedingungen ausgehandelt worden wären, wird im Allgemeinen als „Fremdvergleichsgrundsatz“ bezeichnet. In seinem Urteil über die belgischen Koordinierungszentren akzeptierte der Gerichtshof den Fremdvergleichsgrundsatz als Bezugskriterium für die Feststellung, ob ein Unternehmen der Gruppe infolge einer steuerlichen Maßnahme, die seine Verrechnungspreise und damit seine Steuerbemessungsgrundlage bestimmt, einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhält. |
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(226) |
Mit Hilfe des Fremdvergleichsgrundsatzes soll sichergestellt werden, dass zwischen den Unternehmen einer Gruppe getätigte Transaktionen auf der Grundlage der Gewinne besteuert werden, die erzielt worden wären, wenn dieselben Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen abgeschlossen worden wären; andernfalls würden die Unternehmen der Gruppe unter dem normalen Körperschaftssteuersystem in Bezug auf die Berechnung ihrer steuerpflichtigen Gewinne von einer Vorzugsbehandlung profitieren, was zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen führen würde, die sich im Hinblick auf die Zielsetzung eines solchen Systems, die darin besteht, die Gewinne aller Unternehmen, die seiner Steuerhoheit unterliegen, zu besteuern, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. |
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(227) |
Um festzustellen, ob Luxemburg FFT einen selektiven Vorteil gewährt hat, muss die Kommission folglich prüfen, ob die von der Luxemburger Steuerbehörde durch den angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Methode für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne von FFT in Luxemburg von einer Methode abweicht, die zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führt und somit dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Da die von der Luxemburger Steuerbehörde durch den angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Methode dazu führt, dass FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem weniger Steuern zu entrichten hat als nicht-integrierte Unternehmen, deren steuerpflichtige Gewinne nach diesem System vom Markt bestimmt werden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieser Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
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(228) |
Der Fremdvergleichsgrundsatz bildet deshalb notwendigerweise einen festen Bestandteil der Prüfung von den Unternehmen einer Gruppe gewährten steuerlichen Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat diesen Grundsatz in seinem nationalen Rechtssystem verankert hat oder nicht. Er wird angewendet, um festzustellen, ob die steuerpflichtigen Gewinne eines einer Gruppe zugehörenden Unternehmens für die Zwecke der Berechnung der Körperschaftssteuer auf der Grundlage einer Methode berechnet wurden, die mit den Marktbedingungen vergleichbar ist, sodass das jeweilige Unternehmen im Rahmen des allgemeinen Körperschaftssteuersystems gegenüber nicht-integrierten Unternehmen, deren steuerpflichtiger Gewinn vom Markt bestimmt wird, keine Vorzugsbehandlung erfährt. Um jedes Missverständnis auszuräumen: Der Fremdvergleichsgrundsatz, den die Kommission im Rahmen ihrer beihilferechtlichen Würdigung anwendet, ist nicht der, der sich aus Artikel 9 des OECD-Musterabkommens ergibt, die ein unverbindliches Instrument darstellt. Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Besteuerung, der in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, der die Mitgliedstaaten bindet und dessen Anwendungsbereich einzelstaatliche Steuerbestimmungen nicht ausschließt (112). |
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(229) |
In Erwiderung auf Luxemburgs Argument, dass die Kommission mit der Vornahme einer solchen Prüfung in Bezug auf die Auslegung des Luxemburger Rechts an die Stelle der nationalen Steuerbehörden tritt (113), erinnert die Kommission folglich daran, dass sie nicht prüft, ob der angefochtene Steuervorbescheid mit dem in Artikel 164 Absatz 3 L.I.R bzw. im Rundschreiben definierten Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang steht, sondern dass sie festzustellen beabsichtigt, ob die Luxemburger Steuerbehörde FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt hat, indem sie einen Steuervorbescheid billigte, mit dem eine Gewinnzuweisung genehmigt wurde, die von der Höhe der Gewinne abweicht, die im Rahmen des allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystems besteuert worden wären, wenn dieselben Transaktionen von unabhängigen Unternehmen ausgeführt worden wären, die sie unter vergleichbaren Umständen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ausgehandelt hätten. |
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(230) |
Schließlich erinnert die Kommission unter Bezugnahme auf das Argument von Luxemburg und FFT, demzufolge die Prüfung der durch den angefochtenen Steuervorbescheid genehmigten Verrechnungspreisvereinbarung durch die Kommission notwendigerweise begrenzt sein müsse, da die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft sei, erinnert die Kommission daran, dass der „approximative Charakter“ der Verrechnungspreise vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung zu betrachten ist. Während in Artikel 1.13 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien in der Tat eingeräumt wird, dass die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft ist, heißt es dort auch: „Wichtig ist, das Ziel nicht aus den Augen zu verlieren, auf der Basis zuverlässiger Informationen eine angemessene Schätzung des Ergebnisses eines dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Geschäftsvorfalls zu erhalten.“ Zielsetzung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist es, zugunsten von Steuerverwaltungen und multinationalen Unternehmen für Steuerzwecke die am besten geeigneten Methoden der Schätzung von fremdvergleichskonformen Preisen für grenzübergreifende Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu ermitteln. Die Verfolgung dieser Zielsetzung wäre nicht möglich, wenn der approximative Charakter der Festsetzung der Verrechnungspreise genutzt werden könnte, um den Konsens über angemessene Methoden der Verrechnungspreisgestaltung, den diese Leitlinien verkörpern, unbeachtet zu lassen. Der approximative Charakter des Fremdvergleichsgrundsatzes kann deshalb nicht angeführt werden, um eine Verrechnungspreis-Analyse zu rechtfertigen, die entweder methodisch inkohärent ist oder auf einer unangemessenen Auswahl von Vergleichsdaten beruht. |
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(231) |
Abschließend kann festgestellt werden: Wenn aufgezeigt werden kann, dass die Methode, die von der Luxemburger Steuerverwaltung mit dem angefochtenen Steuervorbescheid für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne von FFT in Luxemburg genehmigt wurde, von einer Methode abweicht, die zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes und damit fremdvergleichskonformes Ergebnis führt, verschafft der Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, da er dazu führt, dass FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem weniger Steuern zahlen muss als nicht-integrierte Unternehmen, deren Steuerbemessungsgrundlage durch die Gewinne bestimmt wird, die sie zu Marktbedingungen erwirtschaften. |
7.2.2.2.
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(232) |
Der erste von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerte Zweifel bezieht sich darauf, dass die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid genehmigte Steuerbemessungsgrundlage von FFT eine feste Bandbreite aufzuweisen scheint. Ferner zeigen die während der förmlichen Prüfung eingereichten Unterlagen, dass die Steuerbemessungsgrundlage von FFT auf 2 Mio. EUR pro Jahr festgelegt war, bevor der angefochtene Steuervorbescheid genehmigt wurde. Wenngleich FFT kraft des Rundschreibens seinen vorherigen Antrag auf der Grundlage eines Verrechnungspreis-Berichts erneuern musste, führte der im Hinblick auf den angefochtenen Steuervorbescheid erstellte Verrechnungspreis-Bericht in Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage zu einem Ergebnis, das mit dem zuvor genehmigten Pauschalbetrag nahezu übereinstimmte. |
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(233) |
Aufgrund einer Klarstellung, die Luxemburg während des Verwaltungsverfahrens übermittelte und in der das Land erklärte, dass mit dem angefochtenen Steuervorbescheid eine Methode, nicht aber eine feste Bandbreite genehmigt worden sei (114), sowie aufgrund von Daten, die zeigen, dass die Steuerbemessungsgrundlage von FFT in den Jahren 2012 und 2013 niedriger war als die untere Grenze der durch den angefochten Vorbescheid mutmaßlich vereinbarten Bandbreite (115), vertritt die Kommission jedoch die Ansicht, dass dieser Zweifel ausgeräumt werden konnte. |
7.2.2.3.
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(234) |
Der angefochtene Steuervorbescheid akzeptiert eine Methode der Festlegung einer Zuweisung der Gewinne zugunsten von FFT, die auf einer vom Steuerberater von FFT erstellten Verrechnungspreis-Analyse beruht, in der der Steuerberater eine Vergütung für die von FFT wahrgenommenen gruppeninternen Finanzierungs- und Treasury-Funktionen sowie für das von FFT übernommene Risiko berechnet. |
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(235) |
Dieser Verrechnungspreis-Analyse liegen verschiedene methodologische Entscheidungen zugrunde: i) die Entscheidung, für die Schätzung des steuerpflichtigen Gewinns von FFT in Luxemburg die TNMM anzuwenden; ii) die Entscheidung, als Gewinnindikator im Rahmen der TNMM das Kapital zu verwenden; iii) die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung Basel II für die Berechnung dieses Kapitals zugrunde zu legen und iv) die Entscheidung, das auf den Preisen der Anteile basierende CAPM für die Ermittlung einer für dieses Eigenkapital erforderlichen Rendite zu verwenden. |
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(236) |
Wie in den Erwägungsgründen 241 bis 301 erläutert, wurde (Entscheidung i) die TNMM unter den fünf in den OECD-Leitlinien beschriebenen und ausführlich untersuchten Methoden ausgewählt. Die OECD-Leitlinien behandeln auch die Entscheidung ii eines Gewinnindikators für die Zwecke der Anwendung der TNMM. Allerdings werden die nachfolgenden methodologischen Entscheidungen iii und iv nicht von den OECD-Leitlinien abgedeckt. |
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(237) |
Der Steuerberater von FFT fährt dann mit einer Auswahl mehrerer Parameter fort, d. h., mit konkreten Zahlen, die zur Schätzung des zu vergütenden Eigenkapitals (in Bezug auf Entscheidung iii) und der Höhe der für dieses Eigenkapital erforderlichen Rendite für dieses Kapital (in Bezug auf Entscheidung iv) verwendet werden. Hinsichtlich des zu vergütenden Kapitalbetrags wählt der Steuerberater Parameter für die Gewichtung der Risiken und die Mindestkapitalanforderung, um die hypothetische regulatorische Eigenmittelausstattung von FFT zu schätzen. Hinsichtlich der erforderlichen Höhe der Rendite, die auf dieses Kapital anzuwenden ist, wählt der Steuerberater die für die Zwecke der Anwendung des CAPM erforderlichen Parameter für einen risikofreien Satz, einen Beta-Faktor und eine Marktprämie (116). |
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(238) |
Schließlich optiert der Steuerberater dafür, nicht die Gesamthöhe des Eigenkapitals von FFT bei der Berechnung einer fremdvergleichskonformen Vergütung zu berücksichtigen: So zieht er von dem Eigenkapital den Betrag der Beteiligungen ab, die FFT an FFNA und FFC hält, und berechnet auf den verbleibenden Betrag eine Vergütung für die wahrgenommenen Funktionen (117). Diese Entscheidungen scheinen sich jedoch nicht auf Parameter zu beziehen. Sie scheinen vielmehr Anpassungen in der Methode für die Bestimmung der Zuweisung der Gewinne zugunsten von FFT darzustellen, die keiner der allgemein verwendeten Methoden entsprechen. |
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(239) |
Auf der Grundlage dieser methodologischen Entscheidungen, der Wahl der Parameter für deren Anwendung und der Anpassungen […] ermittelt der Steuerberater die Vergütung für die gruppeninternen Finanzierungs- und Treasury-Tätigkeiten von FFT; im angefochtenen Steuervorbescheid wird anerkannt, dass diese Vergütung mit dem Rundschreiben und dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang steht. |
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(240) |
In den Erwägungsgründen 241 bis 301 erläutert die Kommission, warum sie erachtet, dass mehrere dieser Entscheidungen über Methoden, Parameter und Anpassungen […] dazu führen, dass die von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftsteuersystem zu entrichtenden Steuern niedriger sind als die Steuern, die nicht-integrierte Unternehmen, deren steuerpflichtige Gewinne auf der Grundlage von zu Marktbedingungen abgeschlossenen Transaktionen bestimmt werden, zu entrichten hätten, und warum der angefochtene Steuervorbescheid damit durch Genehmigung dieser Entscheidungen und Anpassungen FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt, indem er vom Fremdvergleichsgrundsatz abweicht. |
7.2.2.4.
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(241) |
Im Hinblick auf Entscheidung i wird die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Vergütung für die wahrgenommenen Funktionen und das von FFT übernommene Risiko vom Steuerberater anhand der TNMM geschätzt (118). Diese Methode ist eine der fünf in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien beschriebenen und ausführlich behandelten Methoden. Die genannten Leitlinien schreiben grundsätzlich vor, dass die Methode auszuwählen ist, die für die Schätzung von auf dem Fremdvergleichsgrundsatz beruhenden Verrechnungspreisen am besten geeignet ist (119). |
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(242) |
Damit eine Methode zu einem effektiven Resultat führt, sind für ihre Anwendung außerdem einer oder mehrere Parameter erforderlich. Die Wahl der Methode und der Parameter darf keine willkürliche Entscheidung darstellen. Wenn diese Entscheidung dem alleinigen Ermessen des Steuerpflichtigen überlassen wird, würde dies integrierte, grenzübergreifende Gruppen gegenüber Unternehmen, die Transaktionen auf dem Markt durchführen, begünstigen. Die Ersteren könnten die Methode und die Parameter der Festsetzung der Preise für gruppeninterne Transaktionen zu Zwecken der Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage selbst wählen, während die Letzteren Transaktionen zu Marktkonditionen ausführen und nicht die Möglichkeit haben, ihre Steuerbemessungsgrundlage anzupassen. Diesen Entscheidungen muss deshalb das Ziel zugrunde liegen, für gruppeninterne Transaktionen einen fremdvergleichskonformen Preis zu gewährleisten. |
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(243) |
Wenn jedoch ein fremdvergleichskonformer Preis für den Zweck der Verrechnungspreisgestaltung geschätzt wird, bedeutet die Anwendung einer zweitbesten Methode nicht automatisch einen Vorteil für integrierte, länderübergreifende Gruppen. Wenn eine solche Methode gewählt wird, die Methode aber mit einem übertrieben konservativen Parametersatz angewandt wird, kann die berechnete Vergütung zu einem Ergebnis führen, das in diesem spezifischen Fall dem marktbasierten Ergebnis entspricht, oder zu einer übertriebenen Steuerlast führen, sodass ein Steuervorbescheid, der diese zweitbeste Methode akzeptiert, keinen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschaffen würde. |
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(244) |
Selbst wenn dagegen die am besten geeignete Methode gewählt wird, kann die mit dieser Methode ermittelte Vergütung die vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Steuerhöhe unterschätzen und ihm damit einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschaffen, wenn die Methode in Verbindung mit übertrieben günstigen Parametern angewandt wird. |
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(245) |
Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, dass die TNMM möglicherweise nicht die am besten geeignete Methode für die Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung und somit des steuerpflichtigen Gewinns von FFT ist. Im Vergleich zu den anderen vier in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien dargelegten Methoden ist die CUP-Methode direkter und würde im Falle ihrer Anwendung eine verlässlichere Annäherung an ein Marktergebnis ermöglichen. |
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(246) |
Angesichts der im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens eingereichten Informationen akzeptiert die Kommission jedoch FFTs Argument, dass die CUP-Methode im Fall von FFT möglicherweise nicht die am besten geeignete Methode sein könnte. Aus diesen Informationen geht hervor, dass FFT Transaktionen mit verschiedenen Gegenparteien der Fiatgruppe abschließt und dass die anwendbaren Zinsen, die Form und die Fälligkeit der bereitgestellten Darlehen und der von FFT emittierten Anleihen variieren, selbst wenn der Rang der einschlägigen Instrumente einheitlich zu sein scheint. Da folglich die Anwendung der CUP-Methode für den Zweck der Verrechnungspreisgestaltung erfordern würde, für jedes einzelne von FFT bereitgestellte Darlehen vergleichbare Transaktionen zu finden, scheint die Entscheidung des Steuerberaters, die TNMM anzuwenden, um eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die wahrgenommenen Funktionen und das von FFT übernommene Risiko zu schätzen, angemessen. |
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(247) |
Darüber hinaus erkennt die Kommission an, dass die Verrechnungspreis-Analyse im Falle von FFT auf einer Eigenkapitalrendite basiert, was einen akzeptablen Leistungsindikator für den Finanzsektor darstellt, und dass die von FFT wahrgenommenen Funktionen mit denen von Finanzinstituten vergleichbar sind. Die Komplexität der Aktiva- und Passivastruktur von FFT zeigt in der Tat, dass FFT eine Funktion der Fristentransformation sowie eine Finanzvermittlerfunktion wahrnimmt, da FFT sich im Hinblick auf die Erfüllung des Finanzierungsbedarfs der Gruppe an externe Investoren wendet (120). So betrachtet die Kommission die Verwendung der TNMM für Zwecke der Verrechnungspreisfestsetzung im Fall von FFT als eine angemessene Entscheidung. |
7.2.2.5.
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(248) |
Wenngleich die Kommission erachtet, dass die Verwendung der TNMM durch den Steuerberater im Fall von FFT angemessen ist, ist sie der Auffassung, dass mehrere der methodologischen Entscheidungen sowie der Entscheidungen für bestimmte Parameter und […] Anpassungen, die der Steuerberater bei der Anwendung der Methode getroffen hat, für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg unangebracht sind. |
7.2.2.6.
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(249) |
Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die regulatorischen Eigenmittel, die der Steuerberater bei der Anwendung der TNMM zur Schätzung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für die von FFT wahrgenommenen Funktionen gewählt hat, einen geeigneten Indikator für die Gewinnhöhe bilden. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass die Entscheidung des Steuerberaters, die TNMM in Verbindung mit einer anhand des CAPM geschätzten Kapitalrendite zu verwenden, bedingt, dass das bilanzielle Eigenkapital von FFT als Indikator für die Gewinnhöhe verwendet wird, auf den eine Kapitalrendite angewandt wird, um diese Vergütung zu berechnen, wenn das Resultat eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis darstellen soll. |
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(250) |
Um sicherzustellen, dass die Steuerbemessungsgrundlage von FFT eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz wiedergibt, sollte die Methode, die angewandt wird, um eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die von FFT wahrgenommenen Funktionen zu ermitteln, aus bilanzieller Sicht methodisch kohärent sein, was bei den vom Steuerberater getroffenen Entscheidungen nicht der Fall ist. |
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(251) |
Im Verrechnungspreis-Bericht heißt es, dass die geschätzte Steuerbemessungsgrundlage von FFT aus zwei Komponenten besteht: einer „Risikovergütung“ und einer „Vergütung für die wahrgenommenen Funktionen“ (121). Der Steuerberater bestimmt die erste Komponente, die Risikovergütung von FFT, durch Multiplikation eines geschätzten zu vergütenden Kapitalbetrags — wobei die Schätzung auf der Berechnung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT in Analogie zur Rahmenvereinbarung Basel II beruht — (122) mit einer auf der Grundlage des CAPM geschätzten erforderlichen Kapitalrendite. |
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(252) |
Die Schätzung auf der Grundlage des CAPM beruht jedoch auf einer theoretischen erforderlichen Rendite auf Eigenkapitalanlagen, und der bei dieser Berechnung verwendete Beta-Faktor basiert auf einer Variation der Rendite des Aktienkurses der Unternehmen (oder der Eigenkapitalrenditen) (123). Aus diesem Grund ist das Ergebnis der CAPM-Berechnung im Aufbau eher eine Eigenkapitalrendite als eine Rendite auf andere Arten von Eigenkapital, wie hypothetische regulatorische Eigenmittel, die durch analoge Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II ermittelt werden (124). |
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(253) |
Eine Eigenkapitalrendite ist eine Rentabilitätskennzahl. Das Eigenkapital wird durch den Nettogewinn eines Unternehmens vergütet, das heißt der Einnahmen abzüglich aller im Geschäftsverlauf anfallenden Aufwendungen, aber auch abzüglich aller an die Gläubiger gezahlten finanziellen Aufwendungen. Dieser Nettogewinn ist somit der Gewinn, der dem Unternehmen bleibt, um seine Anteilseigner zu vergüten: Er stellt eine Eigenkapitalrendite dar, die entweder durch Ausschüttung oder durch Erhöhung des Unternehmenswertes zum Ausdruck kommt. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Eigenkapitalrendite daher dem Nettobuchgewinn, der nach Zahlung aller anderen Aufwendungen für die Anteilseigner verbleibt, geteilt durch den Buchwert der Anteile, die durch den Gewinn vergütet werden, entsprechen. |
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(254) |
Dagegen ist es nicht kohärent, für die Vergütung der regulatorischen Eigenmittel den Nettobuchgewinn des Unternehmens zu berücksichtigen. Die regulatorischen Eigenmittel sind die durch eine Regulierungsbehörde vorgenommene Schätzung einer Mindestkapitalausstattung, die eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut aufrechterhalten muss; sie begründen als solche keinen Anspruch in demselben Verhältnis auf die Gewinne des beaufsichtigten Unternehmens. Darüber hinaus müssen Finanzinstitute diese Kapitalausstattung jederzeit aufrechterhalten. In der Praxis verfügen sie im Allgemeinen über mehr Eigenkapital als die erforderliche Kapitalausstattung, um einen Puffer zu haben, mit dem sie sicherstellen, im Fall von Verlusten nicht gegen die Eigenkapitalvorschriften zu verstoßen, was wiederum zu einer Verringerung der verfügbaren Eigenmittel führt. Das gesamte Eigenkapital, das über die Mindestanforderung hinausgeht, muss aus der Perspektive der Investoren in gleicher Weise vergütet werden. |
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(255) |
Um folglich in buchhalterischer Hinsicht eine methodologische Kohärenz und somit eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis sicherzustellen, hätte der Steuerberater von FFT auf das bilanzielle Eigenkapital von FFT die nach dem CAPM berechnete Eigenkapitalrendite anwenden müssen. Die horizontalen Pfeile in der nachfolgenden Abbildung illustrieren die Ansätze, die aus methodologischer Sicht kohärent wären: der diagonale Pfeil zeigt den von FFTs Steuerberater angewandten Ansatz: Renditemaßnahmen Kapitalbasis Kapitalrendite (RoE) = Gewinn / IFRS Eigenkapital Geschätzt von FFT anhand des CAPM, wobei das β auf einer Stichprobe von 66 Unternehmen basiert IFRS Eigenkapital In der Bilanz von FFT verfügbar Rendite der regulatorischen Eigenmittel = Gewinn / Regulatorische Eigenmittel Keine Schätzungen übermittelt Regulatorische Eigenmittel entsprechend der Rahmenvereinbarung Basel II FTT hat eine inkorrekte Schätzung der regulatorischen Eigenmittel übermittelt |
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(256) |
Durch Anwendung einer inkohärenten Methodologie, die darin besteht, eine Eigenkapitalrendite auf die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT anzuwenden, gelangt der Steuerberater von FFT zu einer geschätzten Höhe der Vergütung für die von FFT ausgeführten Funktionen und für die vom Unternehmen übernommenen Risiken, die keine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis darstellt. Die mangelnde Kohärenz hat eine erhebliche Auswirkung auf die von FFT in Luxemburg zu versteuernde Vergütung. Im Jahr 2011 betrug das bilanzielle Eigenkapital von FFT 287,5 Mio. EUR, aber der Steuerberater von FFT verwendet bei der Anwendung der TNMM die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel in Höhe von 28,5 Mio. EUR als Indikator für die Gewinnhöhe. Dadurch, dass der Steuerberater die von ihm auf der Grundlage des CAPM geschätzte Eigenkapitalrendite auf die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT und nicht auf das bilanzielle Eigenkapital anwendet, erreicht er, dass die von FFT in Luxemburg steuerpflichtige Vergütung durch zehn geteilt wird (125). Mit anderen Worten: Die vom Steuerberater gewählte Methodik führt dazu, dass die Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg geringer ist als die von nicht-integrierten Unternehmen, deren steuerpflichtigen Gewinne von Marktbedingungen bestimmt werden. |
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(257) |
Da die Höhe der Eigenmittel von FFT feststellbar sind und das CAPM eine Schätzung der Eigenkapitalrendite ermöglicht, hätte der Steuerberater bei der Anwendung der TNMM das bilanzielle Eigenkapital von FFT anstelle einer hypothetischen Höhe seiner regulatorischen Eigenmittel verwenden müssen, um die Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestimmen. |
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(258) |
Die Kommission weist das von FFT vorgebrachte einschlägige Argument zurück, demzufolge die tatsächliche Höhe der Eigenmittel von FFT für die Zwecke der Ermittlung der Verrechnungspreise nicht berücksichtigt werden sollte, da sie aus historischen Entscheidungen resultiere (126). Dieses Argument impliziert, dass die Höhe des bilanziellen Eigenkapitals von FFT aus historischen Gründen zu hoch sei und nicht entsprechend vergütet werden müsse. Dieses Argument ist jedoch mit den Marktanforderungen nicht vereinbar, da eine suboptimale Höhe des Eigenkapitals auf einem Wettbewerbsmarkt nicht tragfähig ist. Tatsächlich ist es für Unternehmen teurer, Eigenkapital zu vergüten als Fremdkapital. Wenn also ein dem freien Wettbewerb unterliegendes Unternehmen aus historischen Gründen überkapitalisiert ist, so wie von FFT angegeben, so würde es das überschüssige Eigenkapital an seine Anteilseigner zurückgeben (zum Beispiel durch Aktienrückkauf oder -ausgabe), da solche Mittel in alternativen Investitionsmöglichkeiten wirksamer eingesetzt werden könnten. Unternehmen, die dem freien Wettbewerb unterliegen, sind verpflichtet, bei der Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die Gesamtheit des von ihren Aktionären bereitgestellten Eigenkapitals in einer Höhe zu vergüten, die mit den Marktanforderungen übereinstimmt. |
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(259) |
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zeigen ihrerseits, dass die Kapitalrendite bei der Anwendung der TNMM auf kapitalintensive Finanztätigkeiten ein guter Indikator für die Gewinnhöhe (127) ist. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien nehmen ferner Bezug auf das „eingesetzte Kapital“ als möglichen Indikator für die Gewinnhöhe bei der Anwendung der TNMM (128). Wenngleich der Begriff „eingesetztes Kapital“ in den OECD-Leitlinien nicht genauer definiert wird, scheint es keiner in den Rahmenvereinbarungen Basel II- oder Basel III oder den einschlägigen Umsetzungsrichtlinien verwendeten Definition für die regulatorischen Eigenmittel zu entsprechen. |
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(260) |
Das Rundschreiben definiert auch das Kapital, das bei der Anwendung der TNMM als Indikator für die Gewinnhöhe zu verwenden ist, nicht näher (129). Das Rundschreiben unterscheidet zwischen zwei möglichen Grundlagen für die Vergütung der Finanzierungs- und Treasury-Funktionen. Hierbei handelt es sich um den Wert der gewährten Darlehen und das Volumen der verwalteten Vermögenswerte (130). Wenngleich FFT die TNMM mit hypothetischen regulatorischen Eigenmitteln als Grundlage wählt, entscheidet sich FFT nicht für eine Vergütung, die direkt auf dem Wert der gewählten Darlehen beruht, während die verwalteten Vermögenswerte sich auf Aktiva beziehen, die im Namen von Drittparteien (z. B. Fondmanager) gehalten werden, eine Funktion, die von FFT grundsätzlich nicht wahrgenommen wird. |
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(261) |
Während das bilanzielle Eigenkapital im Finanzsektor gemeinhin als Grundlage für die Berechnung der Rentabilität eines Unternehmens verwendet wird, akzeptiert die Kommission grundsätzlich, dass eine andere Kapitalgrundlage für die Anwendung der TNMM zum Zweck der Ermittlung der Verrechnungspreise verwendet wird, sofern die für die Ermittlung der Vergütung für gruppeninterne Transaktionen angewandte Methode kohärent ist. Allerdings ist die Kommission im konkreten Fall von FFT der Ansicht, dass die Entscheidung des Steuerberaters, für diesen Zweck die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT zu verwenden, aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht geeignet ist, um eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis zu erzielen. |
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(262) |
Erstens: Da FFT keine regulierte Finanzentität ist, auf die die Rahmenvereinbarung Basel II anwendbar ist, ist es schwierig, die Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II für die Schätzung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel zu prüfen, wenn die Rahmenvereinbarung Basel II nur zu Steuerzwecken verwendet wird. In der Rahmenvereinbarung Basel II werden die verlangten regulatorischen Eigenmittel als Anteil an den von dem Institut gehaltenen Vermögenswerten definiert, die nach dem jedem einzelnen Vermögenswert zugrunde liegenden Risiko gewichtet werden. Die zu regulatorischen Zwecken durchgeführte Gewichtung der mit jedem einzelnen Vermögenswert verbundenen Risiken ist vor allem vom Rating der Gegenpartei abhängig, aber auch von anderen Kriterien, die jeweils Vermögenswert für Vermögenswert bewertet werden. Der Aufwand, der für die Verwaltung damit verbunden ist, die Gewichtung der mit jedem einzelnen Vermögenswert verbundenen Risiken zu prüfen, übersteigt den Rahmen ihrer Beaufsichtigung, wenn diese Gewichtung dazu dient, die Steuerbemessungsgrundlage für Zwecke der Verrechnungspreisgestaltung und nicht die Mindestkapitalanforderungen zu berechnen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass die so ermittelten Ergebnisse von der Steuerverwaltung leicht überprüft werden und als verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis, das mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang steht, betrachtet werden können. |
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(263) |
Zweitens: Da die Rendite der regulatorischen Mindesteigenmittel kein allgemein verwendeter Leistungsindikator im Finanzsektor ist, werden Mittelwerte der Rendite auf regulatorische Mindesteigenmittel in der Regel nicht analysiert und sind nicht verfügbar (131). Aus diesem Grund würde ein Ergebnis, das durch Anwendung dieser Kapitalbasis erzielt wurde, mit Sicherheit eine weniger verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis bieten als die Anwendung des bilanziellen Eigenkapitals als Indikator für die Gewinnhöhe, auf die eine den Branchenstandards entsprechende Kapitalrendite angewandt wird. |
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(264) |
Drittens: Die 66 Vergleichswerte, die vom Steuerberater für die Schätzung einer Eigenkapitalrendite anhand des CAPM ausgewählt wurden, sind eindeutig nicht geeignet, um die durchschnittlichen regulatorischen Eigenmittel in der Branche oder die erforderliche Rendite dieses Kapitals zu schätzen. Mehrere dieser Unternehmen sind keine regulierten Entitäten, die den Baseler Rahmenvereinbarungen unterliegen (wie z. B. Börsen). Deshalb könnten diese Unternehmen keine Schätzung ihrer regulatorischen Eigenmittelanforderungen berechnen, und es wäre nicht möglich, die regulatorischen Mindestanforderungen für jedes nicht regulierte Institut allein auf der Grundlage der veröffentlichen Informationen zu schätzen. |
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(265) |
Darüber hinaus hätte der Steuerberater bei Anwendung des bilanziellen Eigenkapitals als Gewinnindikator im vorliegenden Fall keine separate „Vergütung für die wahrgenommenen Funktionen“ berechnen müssen, die die zweite Komponente der geschätzten Steuerbemessungslage von FFT in Luxemburg ist und die an sich auf keiner soliden Methode zu beruhen scheint, wie in Erwägungsgrund 80 des Einleitungsbeschlusses erklärt wird. Tatsächlich scheint das Kapital, das der Steuerberater von FFT im Verrechnungspreis-Bericht als „für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetzte Eigenmittel“ bezeichnet, keiner gebräuchlichen Eigenkapitalkomponente, die bei der Berechnung der Renditeanforderung im Rahmen einer Marktbewertung verwendet werden, zu entsprechen. Dieser Begriff wird im Verrechnungspreis-Bericht nicht definiert und es gibt keinen Hinweis darauf, dass ein solches, auf der vom Steuerberater verwendeten Bezeichnung basierendes Risiko, nicht durch eine der anderen Kategorien der regulatorischen Eigenmittel abgedeckt würde, z. B. das Eigenkapital zur Unterlegung des operativen Risikos, und insbesondere des Verfahrensrisikos, wenn die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT vom Steuerberater korrekt bewertet worden wären, was nicht der Fall ist. Weitere Bedenken bezüglich der Aufschlüsselung des Eigenkapitals in verschiedene Komponenten, auf die verschiedene Renditeniveaus, die bis Null gehen, angewandt werden, werden nachstehend in den Erwägungsgründen 277 bis 289 dargelegt. |
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(266) |
Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid von einem marktbasierten, fremdvergleichskonformen Ergebnis abweicht, weil er die Entscheidung des Steuerberaters billigt, die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT bei der Anwendung der TNMM als Gewinnindikator zu verwenden, indem er auf sie eine auf der Grundlage des CAPM geschätzte Kapitalrendite anwendet, um eine Komponente der in Luxemburg steuerpflichtigen Gewinne von FFT zu berechnen. Da diese Methode dazu führt, dass die von FFT zu entrichtende Steuer nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem geringer ist als die Steuer von nicht steuerlich integrierten Unternehmen, die Transaktionen zu Marktbedingungen tätigen (132), wäre die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
7.2.2.7.
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(267) |
Unbeschadet der Einwände der Kommission gegen die Verwendung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT bei der Anwendung der TNMM, ist die Kommission ferner der Auffassung, dass die inkohärente Art und Weise, mit der der Steuerberater von FFT die Rahmenvereinbarung Basel II in Analogie anwandte, um diese hypothetische Höhe der regulatorischen Eigenmittel zu ermitteln, FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft, da dies außerdem bewirkte, dass die von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem zu entrichtenden Steuern niedriger waren als die von steuerlich nicht-integrierten Unternehmen, die ihre Transaktionen zu Marktbedingungen ausführen. |
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(268) |
Eine korrekte Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II erfordert zunächst eine Schätzung der risikogewichteten Vermögenswerte von FFT und anschließend die Anwendung einer angemessenen regulatorischen Eigenmittelquote auf diese Schätzung. Der Steuerberater von FFT schätzt beide Elemente im Verrechnungspreis-Bericht zu niedrig ein. |
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(269) |
Erstens sind die hypothetischen risikogewichteten Vermögenswerte von FFT falsch berechnet worden, da der Steuerberater den gruppeninternen Vermögenswerten ein Nullrisiko zuordnet (133). Wie aus Erwägungsgrund 123 klar hervorgeht, sind gruppeninterne Darlehen, die den größten Teil der Vermögenswerte von FFT darstellen, trotz der gegenteiligen Ausführungen von Luxemburg und FFT nicht risikofrei, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Darlehen mit einem niedrigeren Risiko verbunden sind als Darlehen, die von Banken bereitgestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass das Kredit- und das Kontrahentenrisiko in Fiats internem Dokument über die Verrechnungspreispolitik als „begrenzt“ und nicht als nichtexistent bezeichnet werden, ist eine Gewichtung der Risiken mit Null eindeutig unangemessen. Außerdem sind die hypothetischen risikogewichteten Vermögenswerte von FFT falsch berechnet worden, denn die Gewichtung von 20 % der Vermögenswerte Dritter ist weder von Luxemburg noch von FFT jemals begründet worden. |
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(270) |
Wäre die im Jahr 2010 geltende durchschnittliche europäische Risikogewichtung der Bank-Vermögenswerte von 36 % als einschlägiges Vergleichssystem (134) (welches zum Zeitpunkt der Annahme des angefochtenen Steuervorbescheids zur Verfügung stand) auf das Gesamtvermögen von FFT in Höhe von 14 827 674 000 EUR angewendet worden, um zu veranschaulichen, was das korrekte Niveau der hypothetischen risikogewichteten Vermögenswerte von FFT hätte sein können, hätten diese hypothetischen risikogewichteten Vermögenswerte von FFT rund 5 338 000 000 EUR betragen. Wäre die Eigenmittelanforderungsquote von 8 %, die in der Baseler Rahmenvereinbarung vorgesehen ist, als Mindestkapitalausstattung gewählt worden, hätte FFT der Rahmenvereinbarung Basel II zufolge über hypothetische regulatorische Eigenmittel von mindestens 427 Mio. EUR verfügen müssen, und nicht über den vom FFT-Steuerberater geschätzten Mindestbetrag von 28,5 Mio. EUR, der im Verrechnungspreis-Bericht angegeben wurde. |
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(271) |
Zweitens: Die Berechnung des von FFT eingegangenen Kredit- und Kontrahentenrisikos, die der Steuerberater in Analogie zur Rahmenvereinbarung Basel II (135) durchführt, der zufolge die Banken verpflichtet sind, Eigenmittel im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Vermögenswerten zu halten, steht im Widerspruch zu dieser Rahmenvereinbarung. Um das Risikokapital von FFT im Rahmen der Verrechnungspreis-Analyse zu bestimmen, verwendet der Steuerberater von FFT für die Berechnung dieser Risiken eine Eigenmittelquote von 6 %, während die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene korrekte Quote 8 % beträgt. |
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(272) |
In Erwiderung auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten einschlägigen Bedenken (136) begründete FFT die Quote von 6 % unter Verweis auf die Umsetzung der Anforderung auf nicht dem Bankensektor angehörende Finanzinstitute in Italien (137). Allerdings übermittelte FFT keine weiteren Angaben zu dieser Umsetzung und erläuterte auch nicht, warum eine Umsetzung durch den italienischen Gesetzesgeber in Luxemburg anzuwenden oder als Referenz zu verwenden sein sollte. |
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(273) |
Während der Rahmenvereinbarung Basel II zufolge die Hälfte der geforderten 8 % aus Tier 2 Kapital bestehen konnte, scheint FFT über keine derartigen Eigenmittel zu verfügen, die zu regulatorischen Zwecken hätten verwendet werden können, wenn die Anforderung angewandt worden wäre. In Ermangelung anderer in Frage kommender Formen von verfügbarem Kapital hätten die 8 % durch Eigenmittel abgedeckt werden müssen. |
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(274) |
Deshalb erhält die Kommission ihre Auffassung aufrecht, dass die Quote der Eigenmittelanforderung nach der Rahmenvereinbarung Basel II 8 % betragen muss, und dass die Tatsache, dass der Steuerberater eine Quote von 6 % verwendet hatte und dies von der Luxemburger Steuerverwaltung akzeptiert wurde, die in dem angefochtenen Steuervorbescheid erreichte Schlussfolgerung in Frage stellt, dass die sich daraus ergebende Zuweisung der Gewinne an FFT eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes, fremdvergleichskonformes Ergebnis bilde. |
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(275) |
Hinsichtlich der vom Steuerberater durchgeführten Berechnung des operativen Risikos akzeptiert die Kommission zwar die Anwendung des Satzes von 15 % auf der Grundlage der von FFT (138) und Luxemburg (139) übermittelten Erklärungen, aber die Basis, auf die diese Marge von 15 % angewendet wurde, scheint nicht einer korrekten Schätzung des Bruttojahreseinkommens von FFT zu entsprechen. Der Steuerberater von FFT wendet diesen Prozentsatz lediglich auf das aus Bankeinlagen und Darlehen stammende Nettoeinkommen an (140), was nicht mit der von Luxemburg vorgegebenen Methode übereinstimmt (141), während alle gruppeninternen Tätigkeiten bei der Berechnung des jährlichen Bruttoeinkommens unberücksichtigt bleiben. Darlehen und Bankeinlagen machen jedoch nur einen kleinen Anteil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von FFT aus. |
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(276) |
Zusammengefasst gelangt die Kommission zu folgendem Schluss: Selbst wenn die hypothetischen regulatorischen Mindesteigenmittel bei der Anwendung der TNMM als Gewinnindikator hätten akzeptiert werden können, hat der Steuerberater diese Eigenmittel zu niedrig eingeschätzt, da er auf die Aktiva einen willkürlichen und niedrigen Gewichtungsfaktor anwendet (wobei er den größten Teil der Aktiva von der Risikogewichtung ausnimmt), da er eine niedrigere Quote als die von der Rahmenvereinbarung Basel II vorgegebene Mindestquote anwendet und da er das Einkommen aus den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Gruppe nicht in das jährliche Bruttoeinkommen von FFT einbezieht. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid durch die Annahme dieser Entscheidungen von einem marktbasierten, fremdvergleichskonformen Ergebnis abweicht. Da diese Entscheidungen bewirken, dass die von FFT zu entrichtenden Steuern nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem im Vergleich zu den von steuerlich nicht-integrierten Unternehmen, die Transaktionen zu Marktkonditionen ausführen, zu entrichtenden Steuern geringer ausfallen, wäre die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
7.2.2.8.
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(277) |
Zusätzlich zur Unterschätzung der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT nimmt der Steuerberater mehrere Abzüge von den verbleibenden Eigenmitteln von FFT vor, die dazu führen, dass kein marktbasiertes Ergebnis erzielt wird. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, berechnet der Steuerberater einen von ihm als „Eigenmittel zur Unterlegung der wahrgenommenen Funktionen“ bezeichneten Betrag, indem er von den verbleibenden Eigenmitteln von FFT abzüglich der zu niedrig eingeschätzten hypothetischen regulatorischen Eigenmittel die vom Steuerberater als „Eigenmittel zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“ bezeichneten Eigenmittel abzieht. Wären die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT jedoch richtig geschätzt worden, wäre das Eigenkapital wahrscheinlich nicht über die regulatorischen Eigenmittel hinausgegangen (142). Aus diesem Grund wäre keine dieser beiden geschätzten Eigenmittelkomponenten anwendbar gewesen. |
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(278) |
Ungeachtet dieser Feststellung ist die Kommission ferner der Ansicht, dass die Entscheidung des Steuerberaters, die von ihm als „Eigenmittel zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“ bezeichnete Eigenmittelkomponente bei der Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT zu isolieren und ihr eine Vergütung von „Null“ zuzuweisen, unangemessen ist (143), da sie dazu führt, dass die Steuerverbindlichkeiten von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem geringer sind als die von steuerlich nicht-integrierten Unternehmen, die ihre Transaktionen zu Marktbedingungen abwickeln. |
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(279) |
Vorab ist festzustellen, dass es nicht klar ist, ob es sich bei der Entscheidung des Steuerberaters, die beiden Eigenkapitalkomponenten zu trennen, um eine vermeintliche Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II handelt, oder ob der Abzug der Beteiligungen an FFNA und FFC durch den Steuerberater eine Ad-hoc-Berichtigung war, wobei er die Beteiligungen zwecks Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage auch dann vom Eigenkapital von FFT abgezogen hätte, wenn er bei der Anwendung der TNMM korrekterweise das bilanzielle Eigenkapital von FFT als Gewinnindikator gewählt hätte. Wie in Erwägungsgrund 238 ausgeführt, ist dies darauf zurückzuführen, dass der Steuerberater sich bei der Aufschlüsselung des Eigenkapitals von FFT in drei Komponenten auf keine üblicherweise verwendete Methode zu stützen scheint (144). |
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(280) |
Jedenfalls ist die Entscheidung des Steuerberaters, dem als „Eigenmittel zur Unterlegung der Beteiligungen an FFNA und FFC“ bezeichneten Komponente des Eigenkapitals eine Vergütung von „Null“ zuzuweisen, aus den in Erwägungsgründen 281 bis 290 erläuterten Gründen nicht angemessen. Da diese Entscheidung zu einer ungerechtfertigten Verringerung des zu vergütenden Eigenkapitals und damit auch der Steuerbemessungsgrundlage von FFT führt, kann keine auf dieser Entscheidung beruhende Methode der Verrechnungspreisermittlung als verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes und fremdvergleichskonformes Ergebnis angesehen werden. |
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(281) |
Erstens: Luxemburgs Argumente bezüglich der Abzugsfähigkeit der Beteiligungen an anderen Kreditinstituten nach der Rahmenvereinbarung Basel II sind im Fall von FFT nicht zutreffend (145). Dies ist nicht nur deshalb der Fall, weil FFT kein reguliertes Institut ist, wie in Erwägungsgrund 262 dargelegt, sondern auch, weil die von Luxemburg und FFT zitierten Abschnitte der Rahmenvereinbarung Basel II auf nichtkonsolidierte Entitäten anwendbar sind, während FFNA und FFC im vorliegenden Fall konsolidierte Entitäten sind. Wie in Erwägungsgrund 112 erklärt, erstellt FFT in Luxemburg einen konsolidierten Jahresabschluss. Grundsätzlich wären die konsolidierten Eigenmittel höher als die Eigenmittel in den nicht konsolidierten Abschlüssen von FFT vor Abzug von Beteiligungen. Wenn Luxemburg und Fiat die regulatorischen Abzüge richtig und systematisch vorgenommen hätten, wäre das geschätzte Eigenkapital, auf das die Eigenkapitalrendite anwendbar gewesen wäre, höher gewesen und damit wäre auch die daraus resultierende Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg höher gewesen. |
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(282) |
Zweitens ist in Bezug auf die Abzüge vom Eigenkapital auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Basel II und der Bewertung des bilanziellen Eigenkapitals von FFT in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass Luxemburgs Argument, der Erwerb der Beteiligungen durch FFT sei ausschließlich mit Eigenkapital finanziert worden (146) und diese Form der Finanzierung führe automatisch dazu, dass diese Mittel nicht mehr für die Absicherung anderer, von FFT übernommener Risiken zur Verfügung stünden, von der Kommission nicht akzeptiert werden kann. Die Finanzierungsquellen werden — unabhängig davon, ob es sich um Eigenkapital oder um auf der Passivseite der Bilanz verbuchte Verbindlichkeiten handelt –keinem spezifischen Vermögenswert zugeordnet, es sei denn, dass besondere Rechtsvorschriften den Passivposten an einen Aktivposten oder eine Gruppe bestimmter Aktiva binden (dies ist z. B. bei Pfandbriefen der Fall). Wenn keine spezifische Forderung an die Passiva des Unternehmens gebunden ist, so tragen das Eigenkapital und die Passiva gemeinsam zur Finanzierung der Aktiva eines Unternehmens bei. Im Falle einer Insolvenz stünden diese Mittel zur Verfügung, um die sich aus den Aktiva von FFT ergebenden Verluste zu absorbieren — entgegen dem vorstehenden, von Luxemburg angeführten Argument. Die Tatsache, dass die im Verrechnungspreis-Bericht aufgeführten Beträge, die vom Eigenkapital von FFT abgezogen werden, dem Kaufpreis von FFNA und FFC entsprechen (147), hat keine Auswirkungen auf die Tatsache, dass Finanzierungsquellen grundsätzlich nicht spezifischen Aktiva zugeordnet werden können, was auf jeden beliebigen Beteiligungsbetrag zutreffen würde. Das Eigenkapital von FFT steht für die Gewährleistung der Solvenz von FFT voll zur Verfügung und müsste in Abhängigkeit von den Risiken, mit denen die Aktiva von FFT behaftet sind, voll vergütet werden. |
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(283) |
Die Jahresberichte von FFT scheinen die Ausführungen Luxemburgs, dass diese Erwerbe aus Eigenkapital finanziert wurden, nicht zu bestätigen, wenn diese Ausführungen bedeuten sollen, dass die Gruppe FFT zusätzliches Eigenkapital bereitstellte, um FFNA und FFC zu erwerben. Tatsächlich betrug FFTs Eigenmittelausstattung (d. h. Gesellschaftskapital und Rücklagen) im Jahr 2010, vor dem Erwerb, 286 000 000 Mio. EUR und blieb im Jahr 2011, nachdem der Erwerb stattgefunden hatte, auf einem Niveau von 287 000 000 Mio. EUR. |
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(284) |
Luxemburg macht ferner geltend, dass sich aus Beteiligungen ergebende Aufwendungen in Luxemburg nicht steuerlich abzugsfähig seien und dass Dividenden nicht besteuert würden (148). Da die Beteiligungen an FFNA und FFC durch Dividenden vergütet werden, dürften sie nicht besteuert und bei der Bewertung der wahrgenommenen Funktionen und der übernommenen Risiken berücksichtigt werden (149). Dieses Argument muss ebenso wie das ähnliche Argument von FFT zurückgewiesen werden (150). Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass FFNA und FFC während des Anwendungszeitraums des angefochtenen Steuervorbescheids keinerlei Dividenden gezahlt haben. Wenn allerdings eines der beiden Unternehmen Dividenden gezahlt hätte, so hätte dies nichts an der Berechnung der steuerpflichtigen Vergütung von FFT geändert, da diese Vergütung vom Steuerberater anhand der auf das Eigenkapital angewandten TNMM berechnet wurde. Bei der TNMM handelt es sich um eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode, die auf der Ebene des Eigenkapitals für die von FFT wahrgenommenen Treasury-Funktionen angewandt wird. Hätte der Steuerberater von FFT die CUP-Methode für die Festsetzung der Verrechnungspreise verwendet, so wären die einzelnen Transaktionen oder Vergütungsflüsse, wie individuelle Darlehen, oder wie im Fall von FFT, die Dividendenzahlungen für die Berechnung der steuerpflichtigen Vergütung von FFT relevant gewesen. Die CUP-Methode basiert auf der Festsetzung der Preise individueller Transaktionen, während die TNMM darauf abzielt, die Rentabilität einer Funktion einzuschätzen. Aus den in Erwägungsgrund 161 genannten Gründen ist der Steuerberater von FFT jedoch der Ansicht, dass die TNMM im Falle von FFT eine angemessenere Methode ist. Unter Verweis auf die Angemessenheit bestimmter Arten von Vergütungen, die für bestimmte Aktiva von FFT gezahlt werden (Dividenden), versuchen Luxemburg und FFT die CUP- und die TNMM-Methode zu kombinieren, um die steuerpflichtige Vergütung von FFT zu berechnen, ohne diese kombinierte Methode im Verrechnungspreis-Bericht zu begründen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Steuerberater die Anwendung der TNMM in dem genannten Bericht begründete, würde die ohne weitere Begründung erfolgende Anwendung dieser Kombination nicht zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führen. |
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(285) |
Drittens: Bei der Anwendung der auf dem Eigenkapital basierenden TNMM sollte bei jeder Schätzung dieses Eigenkapitals sichergestellt werden, dass FFT im Einklang mit den Branchenstandards über eine ordnungsmäßige Kapitalausstattung verfügt. Dies ergibt sich auch aus dem im Rundschreiben befürworteten Ansatz, nach dem die von den gruppeninternen Finanzierungsgesellschaften wahrgenommenen Funktionen im Wesentlichen mit den von unabhängigen Finanzinstituten wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind. |
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(286) |
Ende 2011, das heißt zu dem im Verrechnungspreis-Bericht genannten Bezugszeitpunkt, betrug die durchschnittliche Leverage-Ratio (Verschuldungsquote), die als das Verhältnis zwischen den Eigenmitteln der Kategorie 1 (Tier-1) zum Gesamtengagement definiert ist (151), nach der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde 2,9 % für die Banken der überwachten Gruppe 1 (größere europäische Banken) und 3,3 % für die Banken der überwachten Gruppe 2 (kleinere europäische Banken). Die Anwendung einer Leverage-Ratio (Eigenmittel/Gesamtaktiva) in Übereinstimmung mit den Branchenstandards (und der neuen Rahmenvereinbarung Basel III) zeigt, dass das IFRS-Eigenkapital von FFT den Markt nicht überstieg. Auf der Grundlage dieser Berechnung betrug die Leverage-Ratio von FFT [2-3 %] (152), […]. Mit anderen Worten: Die […] Höhe des Eigenkapitals von FFT erlaubt keinen Abzug, sei es für geschätzte überschüssige Eigenmittel oder jede andere Beteiligung, da solche Abzüge die Höhe des Eigenkapitals von FFT […] bringen würden. |
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(287) |
Folglich erlaubte die Höhe der Kapitalausstattung von FFT keinerlei Verringerung des Eigenkapitals oder der hypothetischen regulatorischen Eigenmittel für Steuerzwecke (153), […]. Die in Erwägungsgrund 80 des Einleitungsbeschlusses bezüglich der Höhe des reduzierten Vergütungssatzes für überschüssige Eigenmittel geäußerten Bedenken sind in Anbetracht dieser Schlussfolgerung gegenstandslos, da eine differenzierte Vergütung nicht relevant ist. |
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(288) |
Viertens: Die Tatsache, dass der bei der Berechnung einer Schätzung des zu vergütenden Kapitals im Rahmen der Verrechnungspreis-Analyse erfolgende Abzug der FFT-Beteiligungen an FFNA und FFC vom Eigenkapital von FFT inkohärent ist, zeigt sich in vollem Umfang bei der Anwendung derselben Methode auf die Konten von FF. Nach Fiats internem Dokument über die Verrechnungspreispolitik (154) wird die Vergütung von FFT und von FF für die Festsetzung der Darlehenspreise nach derselben Methode bestimmt, aber das Dokument beschreibt nur die Anwendung dieser Methode zum Zweck der genauen Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT. Wenn das zu vergütende Eigenkapital von FF nach der im Verrechnungspreis-Bericht auf FFT angewandten Methode geschätzt würde, hätte diese Schätzung im Jahr 2010, als FF die Beteiligungen an FFNA und FFC hielt, ergeben, dass das geschätzte Eigenkapital von FF negativ war (155). Ende 2010 betrug das Eigenkapital von FF 271 Mio. EUR, während der Gesamtwert der Beteiligungen, die von diesem Eigenkapital hätten abgezogen werden müssen, wenn die im angefochtenen Steuervorbescheid genehmigte Methode angewandt worden wäre, 358 Mio. EUR betrug. Das zu vergütende Eigenkapital von FF hätte daher minus 87 Mio. EUR betragen. Da der Wert der Beteiligungen höher war als das Gesamteigenkapital von FF, hätte die Schätzung des zu vergütenden Eigenkapitals nach der im Verrechnungspreis-Bericht für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg verwendeten Methode ein negatives Eigenkapital ergeben, wie es bei insolventen Unternehmen der Fall ist. Da FF damals nicht insolvent war, reicht dies um aufzuzeigen, dass der Abzug der Beteiligungen vom Eigenkapital von FFT nicht die geeignete Methode für die Berechnung einer Schätzung des zu vergütenden Kapitals zwecks Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg zu sein scheint. |
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(289) |
Darüber hinaus würde sich dieses inkohärente Ergebnis auch dann ergeben, wenn FFT während der Laufzeit des angefochtenen Steuervorbescheids neue Beteiligungen erwirbt. Durch Genehmigung eines methodisch fehlerhaften Abzugs der Beteiligungen, könnte der angefochtene Steuervorbescheid dazu führen, dass FFT in Luxemburg überhaupt nicht besteuert wird, sofern der Wert der später erworbenen Beteiligungen dazu führt, dass das zu vergütende Kapital von FFT auf null oder sogar auf einen negativen Betrag gebracht wird. In diesem Fall könnten die von FFT wahrgenommenen gruppeninternen Finanzierungsfunktionen gleich bleiben, doch die Besteuerung wäre deutlich niedriger oder sogar gleich Null, wenn die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid validierte Methode angewandt würde. |
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(290) |
Wenn der Steuerberater von FFT die Rahmenvereinbarung Basel II für den Zweck der Verrechnungspreisgestaltung richtig angewandt hätte, wären diese Abzüge angesichts der gegenwärtigen Kapitalausstattung von FFT nicht möglich gewesen. Da es sich bei FFT jedoch nicht um eine regulierte Entität handelt, verfügen wir nicht über Informationen darüber, welche Höhe an risikogewichteten Vermögenswerten eine Regulierungsbehörde für Finanzinstitute für annehmbar gehalten hätte. Dieses hypothetische Niveau von regulatorischem Eigenmitteln würde es FFT auch nicht ermöglichen, Beteiligungen zu halten, wenn deren Wert von diesen Eigenmitteln abgezogen werden muss (156). |
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(291) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zieht die Kommission den Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid dadurch vom Fremdvergleichsgrundsatz abweicht, dass er den Vorschlag des Steuerberaters akzeptiert, eine auf der Grundlage des CAPM geschätzte Rendite auf hypothetische regulatorische Eigenmittel anzuwenden, wobei diese hypothetischen regulatorischen Eigenmittel infolge einer fehlerhaften Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II sowie unangemessener Abzüge, zu niedrig eingeschätzt werden. Da diese Abweichung dazu führt, dass die Steuerbemessungsgrundlage von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem im Vergleich zu steuerlich nicht-integrierten Unternehmen, die ihre Transaktionen zu Marktbedingungen ausführen, verringert wird, ist die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
7.2.2.9.
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(292) |
Neben ihrer Schlussfolgerung, dass die Art und Weise, wie der Steuerberater von FFT bei der Anwendung der TNMM die geschätzte Höhe des zu vergütenden Kapitals ermittelt, inkohärent ist, vertritt die Kommission außerdem die Auffassung, dass die Art und Weise, wie der Steuerberater von FFT die geschätzte Höhe der auf diese Kapitalbasis anzuwendenden erforderlichen Rendite ermittelt, nicht zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führt und deshalb aus den in den Erwägungsgründen 293 bis 300 dargelegten Gründen nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz steht. |
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(293) |
Erstens: Der vom Steuerberater gewählte Beta-Faktor von 0,29 für die Anwendung beim CAPM scheint nicht mit dem Beta-Faktor der Finanzsektor-Unternehmen im Einklang zu stehen, die in der Verrechnungspreis-Analyse als relevante Vergleichswerte betrachtet werden und die für die geschätzte Höhe der erforderlichen Rendite als Referenz hätten zugrunde gelegt werden müssen. Der Beta-Faktor dieser Unternehmen ist in vielen Fällen sehr hoch (s. Tabelle 3), oft deutlich höher als der Marktdurchschnitt von 1. So verweist die Kommission z. B. auf den Beta-Faktor des Banken-Teilindex Stoxx 50, der sich im Zeitraum vom 31. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011 auf 1,36 belief (157), und auf die Tatsache, dass fast alle an diesem Teilindex teilnehmenden Banken einen Beta-Faktor von über 1 aufwiesen. |
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(294) |
Zweitens: Die Liste mit 66 Unternehmen in Tabelle 3 enthält Unternehmen, die in Branchen tätig sind, die sich von der von FFT stark unterscheiden, und sie enthält sogar zwei Zentralbanken: die Banque Nationale de Belgique und die Schweizerische Nationalbank. Viele der in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen führen spezielle Finanzierungstätigkeiten wie Leasing und Factoring durch, oder es handelt sich um Börsen und nicht um Banken (158), während viele europäische Banken, die grundsätzlich im Bereich der Großhandelsfinanzierungsgeschäfte tätig sind, nicht in der Stichprobe enthalten sind. Die vom Steuerberater für die Berechnung des Beta-Faktors ausgewählten Vergleichswerte sind deshalb für den Zweck, eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis zu erzielen, nicht angemessen. |
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(295) |
Drittens: Ungeachtet der Eignung der Vergleichswerte in der von FFTs Steuerberater gewählten Stichprobe wird in der Verrechnungspreis-Analyse für die Berechnung des Beta-Faktors ohne jede Begründung nicht der Median, sondern das 25er Perzentil verwendet. Dadurch erhält FFT einen relativ niedrigen Beta-Faktor von 0,29, während der Median der Stichprobe einen Beta-Faktor von 0,64 ergeben hätte (159). Je größer die Probleme mit der Vergleichbarkeit sind, umso mehr sollte die Fremdvergleichs-Bandbreite, wie in Abschnitt 3.57 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien dargelegt, der zentralen Tendenz der Stichprobe entsprechen. |
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(296) |
Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Beta-Faktor das nicht diversifizierbare Risiko einer Eigenkapitalrendite darstellt. Vor diesem Hintergrund dürften die Kreditportfolios von Banken grundsätzlich stärker diversifiziert sein als das von FFT, welches vor allem Automobilgesellschaften der Fiatgruppe umfasst. Deshalb kann die Auffassung vertreten werden, dass der Steuerberater von FFT für die Bestimmung des Beta-Faktors statt des 25er Perzentils ein höheres Element auf der Liste der Vergleichselemente hätte wählen müssen, das vermutlich über dem Median liegt. |
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(297) |
Das Rundschreiben verweist in Bezug auf die Bestimmung einer angemessenen Vergütung ausdrücklich auf das Kontrahentenrisiko und speziell auf das Branchenrisiko, das hier durch FFTs Konzentration auf einen einzigen Sektor verstärkt wird. Obgleich im Rundschreiben nicht näher ausgeführt wird, wie diese Risiken bei der effektiven Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen sind, steht die von FFTs Steuerberater gewählte Methode, der zufolge den mit gruppeninternen Darlehen (im Gegensatz zu Forderungen gegen Dritte) verbundenen Risiken keine Risikogewichtung zugewiesen wird, sodass sie keinerlei Anforderung in Bezug auf die Eigenmittel und keinerlei Vergütung nach sich ziehen, nicht mit dem Rundschreiben im Einklang. Aus diesem Grund können die Argumente bezüglich des reduzierten Risikos der Tätigkeiten von FFT nicht akzeptiert werden. |
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(298) |
Ferner ist Fiats internem Dokument über die Verrechnungspreispolitik eine wichtige, im Verrechnungspreis-Bericht nicht aufgeführte Funktion zu entnehmen. Wie in Erwägungsgrund 123 angegeben, nimmt FFT nicht nur die im Bericht aufgeführten Funktionen wahr, sondern stellt auch Garantien zugunsten der Unternehmen der Fiat-Gruppe. Im Jahr 2013 beliefen sich diese Garantien auf insgesamt 10 Mio. EUR (160). Darüber hinaus wird im Dokument über die Verrechnungspreispolitik entgegen der Darstellung im Verrechnungspreis-Bericht ferner eingeräumt, dass die gruppeninternen Darlehen mit einem bestimmten Kontrahenten- und Kreditrisiko verbunden sind (161). […] |
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(299) |
Was die FFT von Fiat S.p.A. bereitgestellten Garantien, die in Luxemburgs Anmerkungen genannt werden (162) betrifft, decken sie die Passiva von FFT, nicht aber seine Aktiva. Deshalb kommen sie den Inhabern der emittierten garantierten Schuldverschreibungen zugute, reduzieren das mit den Aktiva von FFT verbundene Risiko jedoch nicht. Der sich durch die Garantie auf die von Fiat S.p.A. emittierten Anleihen und Schuldverschreibungen ergebende Gewinn wird mittels des in Erwägungsgrund 124 beschriebenen Preisgestaltungsmechanismus an die Unternehmen der Gruppe weitergeleitet. Die Preise der Darlehen für die Unternehmen werden unter Anwendung einer Marge der Finanzierungskosten der Finanzierungsgesellschaften berechnet, die den durch die Garantie des Mutterunternehmens unter Umständen generierten Gewinn widerspiegelt. |
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(300) |
Angesichts dieser Feststellungen ist die Kommission der Ansicht, dass weder die impliziten noch die expliziten Garantien die von FFT bei der Wahrnehmung seiner Funktionen übernommenen Risiken wesentlich verringern. Dieses Risiko ist höher als im Verrechnungspreis-Bericht angegeben, da den Unternehmen der Gruppe Garantien gewährt werden, die zu erheblichen außerbilanziellen Risiken führen, sodass ein Beta-Faktor oberhalb des 25er Perzentils hätte gewählt werden müssen. |
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(301) |
Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass der angefochtene Steuervorbescheid durch Genehmigung der Entscheidung des Steuerberaters für einen Beta-Faktors von 0,29 für die Anwendung des CAPM für die Bestimmung der auf die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von FFT anzuwendenden Eigenkapitalrendite, zu einer Gewinnzuweisung zugunsten von FFT führt, die von fremdvergleichskonformen Marktbedingungen abweicht. Da diese Abweichung dazu führt, dass die von FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem zu entrichtenden Steuern im Vergleich zu nicht-integrierten Unternehmen, die ihre Transaktionen zu Marktbedingungen ausführen, geringer ausfallen, ist davon auszugehen, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
7.2.2.10.
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(302) |
Angesichts der Entscheidung des Steuerberaters, für die Verrechnungspreis-Analyse die TNMM zu verwenden und angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission folgender Ansicht: Um zu gewährleisten, dass für FFT eine angemessene marktbasierte und fremdvergleichskonforme Vergütung für die Finanzierungs- und Treasury-Funktionen, die es innerhalb der Fiatgruppe wahrnimmt, festgelegt wird, muss diese Vergütung unter Berücksichtigung der bilanziellen Eigenmittel von FFT auf der Grundlage seiner besonderen Umstände und Gegebenheiten festgelegt werden. |
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(303) |
Die Kommission akzeptiert das Jahr 2012 als Bezugsjahr für die Bewertung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg. Ferner erhebt die Kommission keine Einwände dagegen, dass für die Schätzung der fremdvergleichskonformen Renditen Vergleichsgesellschaften herangezogen werden, aber sie erhält ihre in Erwägungsgrund 294 dargelegten Einwände in Bezug auf die angemessene Wahl der Vergleichswerte aufrecht. |
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(304) |
Tatsächlich weist die Analyse in Abschnitt 7.2.2.9 darauf hin, dass die bei der Berechnung einer fremdvergleichskonformen Vergütung zu berücksichtigenden von FFT übernommenen Risiken höher sind als die im Verrechnungspreis-Bericht aufgeführten Risiken und dass aus diesem Grund die mit dem angefochtenen Steuerbescheid genehmigte Eigenkapitalrendite vor Steuern von 6,05 % (und nach Steuern von 4,3 %), die der Steuerberater von FFT anhand des CAPM berechnet hat, wesentlich niedriger ist als die im Finanzsektor erforderliche Eigenkapitalrendite, die stets bei mindestens 10 % lag, was die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Wahl der Vergleichsdaten durch den Steuerberater nicht angemessen war, bestätigt. |
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(305) |
Darüber hinaus lässt ein Vergleich zwischen der ausgewiesenen Rendite von FF und FFT, Fiats Finanzierungsgesellschaften für das Euro-Währungsgebiet, darauf hin, dass die Differenz zwischen den Gewinnen von FF und FFT trotz ihrer Ähnlichkeiten in Bezug auf die Struktur der Aktiva, der Funktionen und der Einkommen auf die Absicht schließen, das in Luxemburg ausgewiesene Renditeniveau zu senken. Wenn man von der Struktur der Aktiva und der Passiva und der Gewinn- und Verlustrechnung von FF und FFT ausgeht (163), verfügen die beiden Unternehmen sowohl über eine sehr ähnliche Bilanzsumme als auch über eine sehr ähnliche Aktivastruktur. Auch die Höhe ihrer Zinserträge und ihrer Aufwendungen sind sehr ähnlich. FF ist die wichtigste Gegenpartei von FFT, das auf dem Markt Finanzmittel aufnimmt und einen Teil dieser Mittel an FF weiterleitet, das sie seinerseits an die italienischen Gesellschaften der Fiat-Gruppe weiter verleiht. […] |
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(306) |
Fiats internes Dokument über die Verrechnungspreispolitik scheint darauf abzuzielen, beide Unternehmen mit vergleichbaren Renditen zu vergüten (164). Jedoch sind die verzeichneten steuerpflichtigen effektiven Eigenkapitalrenditen auf Unternehmensebene bei FF wesentlich höher als bei FFT. Auf der Grundlage der Zahlen in den Tabellen in den Erwägungsgründen 113 und 114 stellen die nachfolgenden Tabellen die erzielte Eigenkapitalrendite (RoE) dar, berechnet für FF und FFT.
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(307) |
Wie aus den Tabellen in Erwägungsgrund 306 hervorgeht, lag die durchschnittliche Eigenkapitalrendite im Zeitraum 2010-2013 bei 7,2 % für FF und 0,5 % für FFT, was wiederum bestätigt, dass die Wahl der Vergleichswerte im Verrechnungspreis-Bericht durch den Steuerberater und die daraus resultierende Eigenkapitalrendite nicht angemessen waren. |
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(308) |
Im Hinblick auf die Festlegung einer angemessenen Eigenkapitalrendite für die Anwendung auf das bilanzielle Eigenkapital von FFT scheinen die aggregierten Statistiken des Bankensektors angemessener zu sein als die Gruppe von 66 Finanzunternehmen, die größtenteils spezielle Finanztätigkeiten durchführen. Die erstere Lösung würde in jedem Fall eine bessere Annäherung an einen zentralen Trend ermöglichen. |
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(309) |
Wie in Erwägungsgrund 304 angemerkt, liegt die gegenwärtig geforderte Eigenkapitalrendite für europäische Banken bei rund 10 %; dieses Niveau wurde sogar während der Finanzkreise beibehalten. Tatsächlich bestätigen die Informationen aus der Zeit des angefochtenen Steuervorbescheids eine geforderte Eigenkapitalrendite in dieser Höhe. Zum Beispiel hieß es in einer Veröffentlichung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus dem Jahr 2011: „Auf längere Sicht erreichen Finanzunternehmen Eigenmittelrenditen von 11-12 %“ (165). Ferner ergab eine Studie der EZB aus dem Jahr 2011, dass „bei einer durchschnittlichen Eigenkapitalausstattung in der Stichprobe [von 54 internationalen Banken] die geforderte Eigenkapitalrendite rund (…) 10,3 % beträgt“ (166). Auch einschlägige Studien aus dem Jahr 2011 bestätigen dieses Niveau; so heißt es in einer Veröffentlichung der Deutschen Bank: „[Die Deutsche Bank] verfolgt ein [Kursziel], das nachhaltige Eigenkapitalrenditen von knapp über 10 % und Eigenmittelkosten widerspiegelt, die [die Deutsche Bank] in diesem Zyklus bei über 10 % zu halten hofft“ (167), während eine Studie von Morgan Stanley und Oliver Wyman vom 19. März 2015 die Zielrendite auf 10-12 % festlegte. |
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(310) |
Die Kommission stellt außerdem fest, dass eine fremdvergleichskonforme Vergütung nicht niedriger angesetzt sein darf als die Differenz zwischen dem Einkommen und den Aufwendungen des Unternehmens. Wenn somit die Vergütung der von FFT gewährten Darlehen und der von FFT hereingenommenen Einlagen angepasst werden müsste und wenn die daraus resultierende Vergütung von FFT höher wäre als eine über die Verrechnungspreise berechnete Vergütung, müsste der gesamte verzeichnete Gewinn besteuert werden, da eine Drittpartei eine Reduzierung ihrer Vergütung nicht akzeptieren würde, wenn keiner ihrer Kontrahenten gerechtfertigte Ansprüche geltend machen würde, die Vergütung auf seine Einlagen zu erhöhen oder die auf seine erhaltenen Darlehen gezahlte Vergütung zu verringern. |
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(311) |
Die Kommission ist deshalb folgender Ansicht: Wenn die TNMM für Zwecke der Verrechnungspreisgestaltung verwendet wird, um eine angemessene Vergütung für die von FFT für seine innerhalb der Fiatgruppe wahrgenommenen Funktionen zu berechnen, würde die korrekte Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg mindestens 10 % nach Steuern entsprechen, angewandt auf den Gesamtbetrag seines bilanziellen Eigenkapitals, das im Hinblick auf die Leverage-Ratio als insgesamt dem Branchendurchschnitt entsprechend betrachtet wird. Eine auf dieser Basis berechnete Steuerbemessungsgrundlage würde zu einer Gewinnzuweisung führen, die fremdvergleichskonforme Marktbedingungen widerspiegelt, da es sich hierbei um eine Gewinnhöhe handelt, die Einzel-Finanzinstitute am Markt erwarten würden, sodass jeder Steuervorbescheid, der diese Basis für die Bestimmung von FFTs Steuerverbindlichkeit nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem akzeptiert, keinen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewähren würde. |
7.2.3. „Vorteil für die Gruppe“
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(312) |
In seinen Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss führt FFT das Argument an, dass die Kommission die Auswirkungen der Maßnahme auf die Gruppe berücksichtigen sollte. Der Fiatgruppe sei kein Vorteil entstanden, da jede Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage in Luxemburg vollständig durch eine Erhöhung des steuerlichen Abzugs in anderen Mitgliedstaaten ausgeglichen werde (168). Laut FFT wurde dieser Effekt in einer Reihe von Entscheidungen der Kommission anerkannt (169). |
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(313) |
Die Kommission erinnert einleitend daran, dass sie nicht an ihre Beschlusspraxis gebunden ist und dass jede Maßnahme einzeln auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu würdigen ist (170). In jedem Fall beruht die Bezugnahme von FFT auf die Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen für Gruppen in Ungarn, in der die Kommission eine solche „Auswirkung auf die Gruppe“ anerkannt haben soll, auf einer falschen Auslegung dieser Entscheidung. In der Entscheidung wies die Kommission Ungarns Argument in Bezug auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines Vorteils auf Gruppenebene zurück und zog den Schluss, dass der Vorteil auf Ebene eines jeden Unternehmens zu bewerten ist. |
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(314) |
Im vorliegenden Beschluss wird geprüft, ob Luxemburg durch den Erlass des angefochtenen Steuervorbescheids FFT einen selektiven Vorteil gewährt hat, indem es seine in Luxemburg zu entrichtenden Steuern senkte. Aus diesem Grund muss die Prüfung, ob durch den Vorbescheid ein Vorteil gewährt wird, auf der Behandlung beruhen, die das Unternehmen in dem jeweiligen Mitgliedstaat erfährt, d. h. FFT in Luxemburg, und darf nicht der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die Auswirkung auf der Ebene anderer Gesellschaften der Fiat-Gruppe infolge ihrer Behandlung in anderen Mitgliedstaaten neutral sein könnte (171). Der Rechtsprechung zufolge (172) kann eine spezifische Steuerbefreiungsmaßnahme aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie durch die Erhöhung einer besonderen Belastung kompensiert werde, die eigenständig ist und in keiner Beziehung zu ersterer Maßnahme steht, der Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgehen. Mit anderen Worten: Ein Vorteil, den ein Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt, kann nicht durch einen Nachteil kompensiert werden, den ein anderes Unternehmen erfährt, selbst wenn beide Unternehmen derselben Gruppe angehören. |
7.2.4. Hilfsweise Argumentation: Selektiver Vorteil aufgrund einer Abweichung von Artikel 164 L.I.R. und/oder dem Rundschreiben
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(315) |
Luxemburg und FFT machten geltend, dass Artikel 164 L.I.R. oder das Rundschreiben das Bezugssystem bilden, anhand dessen das Bestehen eines durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährten selektiven Vorteils geprüft werden muss. Luxemburg machte ferner geltend, dass die Luxemburger Steuerverwaltung die Bestimmungen lediglich ausgelegt habe, und dass es im Falle von FFT keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Luxemburger Steuerverwaltung von den allgemein anwendbaren Steuerbestimmungen abgewichen sei, soweit sie von der Kommission untersucht worden seien (173). |
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(316) |
Wie in den Erwägungsgründen 210 bis 215 ausgeführt, stimmt die Kommission den von Luxemburg und FFT vorgebrachten Argumenten bezüglich des anwendbaren Bezugssystems nicht zu. Hilfsweise zieht die Kommission den Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT auch im Rahmen des begrenzteren Bezugssystems, das aus Gruppenunternehmen besteht, die Verrechnungspreise anwenden und unter Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. und das Rundschreiben fallen, einen selektiven Vorteil verschafft. Diese Bestimmungen verankern den Fremdvergleichsgrundsatz im Luxemburger Steuerrecht, demzufolge Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe in einer Höhe vergütet werden müssen, die auch von unabhängigen Unternehmen akzeptiert worden wäre, die die Preise unter vergleichbaren Umständen unter freien Wettbewerbsbedingungen aushandeln. Abschnitt 2 des Rundschreibens enthält insbesondere eine Beschreibung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wie er in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, dargelegt wird (174). |
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(317) |
Angesichts der Tatsache, dass die Kommission bereits in Abschnitt 7.2.2 aufgezeigt hat, dass der angefochtene Steuervorbescheid bestimmte methodologische Entscheidungen sowie Entscheidungen zugunsten von Parametern und Ad-hoc-Anpassungen billigt, die der Steuerberater von FFT für Zwecke der Festsetzung von Verrechnungspreisen vorgenommen hat, die nicht als eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis angesehen werden können, kann die Kommission ebenso den Schluss ziehen, dass der genannte Steuervorbescheid FFT auch bei Zugrundelegung des begrenzteren Bezugssystems nach Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. oder dem Rundschreiben einen restriktiven Vorteil verschafft, da er dazu führt, dass die Steuerverbindlichkeit von FFT geringer ist als sie es bei korrekter Anwendung des in dieser Bestimmung dargelegten Fremdvergleichsgrundsatzes gewesen wäre. |
7.2.5. Die Kommission hat keine auf dem Rundschreiben basierende kohärente Praxis im Bereich der Steuervorbescheide festgestellt, die ein geeignetes Bezugssystem darstellten könnte
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(318) |
Um zu beweisen, dass FFT infolge des angefochtenen Steuervorbescheids eine selektive Behandlung zu seinen Gunsten zuteilwerde, müsste die Kommission nach Angaben von FFT diesen Vorbescheid mit der Verwaltungspraxis der Luxemburger Steuerverwaltung auf der Grundlage des Rundschreibens vergleichen, insbesondere mit den Steuervorbescheiden, die anderen Finanzierungs- und Treasury-Unternehmen gewährt worden waren und die Luxemburg der Kommission als repräsentative Stichprobe seiner Praxis im Bereich der Steuervorbescheide übermittelt hatte (175). |
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(319) |
Die Kommission stimmt mit dieser Argumentation nicht überein, da dies bedeuten würde, dass es sich bei dem Bezugssystem, auf dessen Grundlage der angefochtene Steuervorbescheid geprüft werden müsste, um die auf dem Rundschreiben basierende Luxemburgs Praxis im Bereich der Steuervorbescheide handelt, die sich auf andere Finanzierungs- und Treasury-Unternehmen beziehen. Die Kommission hat bereits aufgezeigt, warum das allgemeine Luxemburger Körperschaftsteuersystem das geeignete Bezugssystem für die Selektivitätsanalyse darstellt (176). |
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(320) |
Dessen ungeachtet wird die Kommission hilfsweise aufzeigen, warum Luxemburgs auf dem Rundschreiben basierende Praxis im Bereich der Steuervorbescheide ein angemessenes Bezugssystem für die Feststellung darstellt, ob der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil verschafft. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, dass das Rundschreiben zu allgemein gehalten ist, sodass es nicht möglich ist, objektive Kriterien festzustellen, die auf alle Finanzierungs- und Treasury-Unternehmen anwendbar sind, die für Zwecke der Verrechnungspreisgestaltung einen Steuervorbescheid beantragen. Ferner zeigt die Prüfung der von Luxemburg übermittelten Vorbescheide durch die Kommission, dass es kein einheitliches Regelwerk gibt, das auf der Grundlage von objektiven Kriterien allgemein anwendbar wäre und auf dessen Grundlage der angefochtene Steuervorbescheid geprüft werden könnte, um festzustellen, ob FFT aus dem Steuervorbescheid ein selektive Vorteil entstanden ist. |
7.2.5.1.
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(321) |
Wie in Erwägungsgrund 193 dargelegt besteht ein Bezugssystem aus einem allgemein anwendbaren einheitlichen Regelwerk, das auf der Grundlage objektiver Kriterien auf alle Unternehmen anwendbar ist, die unter seinen durch seine Zielsetzung definierten Anwendungsbereich fallen. Nach Ansicht der Kommission kann das Rundschreiben für Finanzierungs- und Treasury-Gruppenunternehmen kein derartiges Bezugssystem darstellen, da keine objektiven Kriterien bestehen, die eine kohärente Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die gruppeninternen Finanzierungstransaktionen ermöglichen würden. |
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(322) |
Das Rundschreiben ist sehr allgemein gehalten und die Faktoren, die von der Steuerverwaltung für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf gruppeninterne Finanzierungsgesellschaften berücksichtigt werden müssen, werden nur knapp dargelegt. Diese Faktoren umfassen die Vorschrift, dass die Gesellschaften eine Analyse der eingegangen Risiken durchführen und die zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der Gewährung von Darlehen bestimmen, die zu den Basiskosten hinzukommen, was wiederum eine Analyse des Kreditrisikos erfordert. Das Rundschreiben erläutert weiter, dass „eine Gruppenfinanzierungsgesellschaft über ein ausreichendes Eigenkapital verfügen muss, um die mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken übernehmen zu können“ und dass „auf der Grundlage der Gegebenheiten und Umstände eines jeden einzelnen Falls geprüft werden muss, welche Risiken übernommen wurden […] und ob die Gruppenfinanzierungsgesellschaft über eine angemessenes Eigenkapital verfügt, um diese Risiken zu übernehmen“ (177). |
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(323) |
Das Rundschreiben enthält jedoch keine Informationen zu der Art und Weise, wie die erwartete Eigenkapitalrendite zu ermitteln ist, zu der Frage, ob die Anwendung des CAPM akzeptabel ist, und gegebenenfalls zur Festlegung der relevanten Komponenten des CAPM. Das Rundschreiben enthält ferner nur wenige Informationen bezüglich der zu berücksichtigenden Eigenmittel, außer, dass sie „für die Übernahme der Risiken ausreichen müssen“. |
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(324) |
In seinen Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss legt Luxemburg dar, dass der „Steuervorbescheid auf der Ausübung eines eingeschränkten Ermessungsspielraums beruhe“, der auf Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. basiere, mit dem der Fremdvergleichsgrundsatz im Luxemburger Steuerrecht verankert werde (178), aber Luxemburg weist auch darauf hin, dass die „Steuerregeln […] vor dem Hintergrund der Umstände eines jeden Einzelfalls auszulegen sind, was naturgemäß die Berücksichtigung der Merkmale der Tätigkeiten, die tatsächlich vom Steuerzahler ausgeführt werden, und des Zusammenhangs, in dem sie ausgeführt werden, erfordert“ (179). Luxemburg räumt also einerseits ein, dass die Regeln auf der Grundlage der Fakten des Einzelfalls ausgelegt werden müssen, erklärt jedoch andererseits weder, wie die allgemein gehaltenen Kriterien des Rundschreibens sich in eine konkrete Prüfung der steuerlichen Situation von FFT umsetzen lassen, noch, wie eine einheitliche Behandlung aller Steuerzahler bei der Anwendung des Rundschreibens gewährleistet werden kann. Deshalb ist es nicht erstaunlich, dass der Verrechnungspreis-Bericht von FFT mit Ausnahme eines Verweises auf das Rundschreiben am Anfang, weder weitere Bezugnahmen auf die Kriterien im Rundschreiben enthält, noch erklärt, wie das Rundschreiben im Verrechnungspreis-Bericht auf den spezifischen Fall von FFT anwendet. |
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(325) |
Bei der Schlussfolgerung, dass die Verrechnungspreis-Analyse „in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben 164/2 vom 28. Januar 2011 und im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz“ durchgeführt wurde, hat sich die Luxemburger Steuerverwaltung auf keine im Rundschreiben festgelegten Kriterien gestützt, da das Rundschreiben keine präzisen und objektiven Kriterien enthält, die angewandt werden könnten, um eine einheitliche Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf gruppeninterne Finanzierungstransaktionen zu ermöglichen. |
7.2.5.2.
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(326) |
Neben der weit gefassten Formulierung des Rundschreibens hat die Kommission die ihr von Luxemburg übermittelten Steuervorbescheide geprüft und festgestellt, dass die einschlägige Luxemburger Praxis in Bezug auf Gruppenfinanzierungs- und Treasury-Gesellschaften auch zeigt, dass kein einheitliches Regelwerk besteht, das auf der Grundlage objektiver Kriterien auf alle Steuerpflichtigen anzuwenden wäre, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. |
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(327) |
Von den 21 Vorbescheiden, die gleichzeitig mit der FFT-Vorabvereinbarung eingereicht wurden, betreffen nur zwei auf der Grundlage des Rundschreibens genehmigte Finanzierungstätigkeiten und gehen mit einem Verrechnungspreis-Bericht einher:
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(328) |
Eine flüchtige Lektüre dieser beiden Vorbescheide und ein Vergleich mit dem angefochtenen Steuervorbescheid zeigt die mangelnde Kohärenz bei der Behandlung von Finanzierungsunternehmen im Rahmen des Rundschreibens und bei der Prüfung des steuerpflichtigen Gewinns durch die Luxemburger Steuerverwaltung. Unabhängig davon, ob die beiden Vorbescheide die CUP-Methode korrekt anwenden, wird in beiden ausdrücklich anerkannt, dass die CUP-Methode bei Finanzvermittlungstransaktionen in jedem Falle die am besten geeignete Methode ist, und zwar im Hinblick auf die Funktionsanalyse und die Verfügbarkeit von Vergleichswerten, die unter anderem Banken einschließen. Dies steht auch im Einklang mit dem Rundschreiben, nach dem die von gruppeninternen Finanzierungsgesellschaften wahrgenommenen Funktionen im Wesentlichen mit den von unabhängigen Finanzinstituten wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind. Im Gegensatz zu der Vorgehensweise bei diesen beiden Vorbescheiden wurde die CUP-Methode im angefochtenen Steuervorbescheid nicht angewandt, weil der Steuerberater von FFT der Ansicht war, dass die TNMM die am besten geeignete Methode war und „angemessen schien“ (181). |
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(329) |
Drei weitere von Luxemburg eingereichte Vorbescheide betreffen auch auf dem Rundschreiben basierende gruppeninterne Finanzierungstätigkeiten, enthalten aber keinen begleitenden Verrechnungspreis-Bericht, um den Antrag zu begründen:
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(330) |
Was den Vergleich zwischen den Vorbescheiden 1, 5 und 22 und dem angefochtenen Steuervorbescheid betrifft, besteht der eindeutige Unterschied in der Behandlung durch die Luxemburger Steuerverwaltung darin, dass die Vorbescheidanträge Nr. 1, 5 und 22 im Gegensatz zum angefochtenen Steuervorbescheid nicht von einem Verrechnungspreis-Bericht begleitet waren, obgleich dies ausdrücklich im Rundschreiben verlangt wird (182). |
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(331) |
Zwei weitere der Kommission von Luxemburg übermittelte Steuervorbescheide betreffen Finanzierungstätigkeiten, beruhen jedoch nicht auf dem Rundschreiben:
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(332) |
Schließlich prüfte die Kommission die beiden Vorbescheide, die zu den 13 von Luxemburg übermittelten Vorbescheiden zählen, welche sich auf eine Treasury-Funktion beziehen. Diese 13 Vorbescheide stammen aus der Liste mit 5 323 Vorbescheiden, die Luxemburg am 22. Dezember 2014 übermittelte (183). Beide Vorbescheide beruhen auf dem Rundschreiben.
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(333) |
Die Kommission stellt fest, dass im Gegensatz zum angefochtenen Steuervorbescheid keiner dieser beiden Vorbescheide die TNMM-Methode oder das CAPM anwendet, und dass in keinem der beiden Vorbescheide der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens als Rendite für hypothetische regulatorische Eigenmittel bestimmt zu werden scheint. Wenngleich im Antrag von Unternehmen G von einem noch zu übermittelnden Verrechnungspreis-Bericht die Rede ist, scheint es, dass ein solcher Bericht der Luxemburger Steuerverwaltung nicht übermittelt wurde (184). Obwohl der Vorbescheid des Unternehmens G keine eindeutige Angaben zu der Höhe der Marge oder zu ihrem Gegenstand enthält, unterscheidet er sich vom angefochtenen Steuervorbescheid, da die Marge dem Vorbescheid-Antrag zufolge auf den Aktiva basiert und zu einer Eigenkapitalrendite hinzukommt. Kurz gesagt, die steuerliche Behandlung dieser beiden Unternehmen in Bezug auf ihre Treasury-Funktionen scheint somit auf keinerlei Ansatz und auf keinerlei Methode zu beruhen, der/die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid im Einklang steht. |
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(334) |
Luxemburg macht geltend, dass FFT nicht mit anderen Finanzierungsgesellschaften verglichen werden könne, da FFT Finanzmittel am Markt aufnimmt, während andere Finanzierungsgesellschaften im Allgemeinen gruppeninterne Finanzierungen erhalten. Luxemburg führt ferner aus, dass FFT mit keinem anderen steuerpflichtigen Unternehmen in Luxemburg verglichen werden könne: „die Situation eines jeden Steuerpflichtigen ist so spezifisch, dass kein sinnvoller Vergleich mit dem Fall anderer Steuerpflichtiger möglich ist.“ (185) |
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(335) |
Die Kommission stimmt mit diesen Argumenten nicht überein und führt aus, dass das Fehlen eines einheitlichen Regelwerks, das in allgemeiner Weise auf Finanzierungs- und Treasury-Gesellschaften anwendbar ist, die auf der Grundlage von objektiven Kriterien einen Steuervorbescheid beantragt haben, durch das Bestehen eines anderen Steuervorbescheids zugunsten von [Unternehmen F] veranschaulicht wird. Der Steuervorbescheid zu [Unternehmen F], der am selben Tag erlassen wurde und dieselben Funktionen abdeckt wie der angefochtene Steuervorbescheid (wobei [Unternehmen F] das Industriesegment […] in einer anderen Struktur von Gruppenfinanzierungsgesellschaften finanziert), gelangt in Bezug auf die verschiedenen Steuerbemessungsgrundlagen der Unternehmen zu einem völlig anderen Ergebnis, ohne dass ein Grund für eine derartige Gleichbehandlung vorzuliegen scheint. Mit dem angefochtenen Steuervorbescheid wird eine Steuerbemessungsgrundlage von rund 2,5 Mio. EUR genehmigt, während der Steuervorbescheid zugunsten von [Unternehmen F] eine Vergütung von vergleichbaren Finanzierungs- und Treasury-Tätigkeiten genehmigt, die zu einer Steuerbemessungsgrundlage von […] führt. Diese ohne ersichtlichen Grund erfolgende Ungleichbehandlung von praktisch identischen Unternehmen zeigt ferner, dass die auf den allgemein gefassten Formulierungen des Rundschreibens basierende Luxemburger Praxis im Bereich der Steuervorbescheide kein angemessenes Bezugssystem für den Zweck der Selektivitätsanalyse darstellt. |
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(336) |
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Prüfung der Praxis Luxemburgs im Bereich der Steuervorbescheide kein einheitliches Regelwerk festzustellen ist, das auf der Grundlage objektiver Kriterien in allgemeiner Weise auf alle Unternehmen anwendbar ist, die unter seinen von seiner Zielsetzung bestimmten Anwendungsbereich fallen. Diese Praxis kann deshalb nicht den Rahmen bilden, auf dessen Grundlage der angefochtene Steuervorbescheid geprüft wird, um festzustellen, ob FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhalten hat. |
7.2.6. Rechtfertigung durch das Wesen oder den inneren Aufbau des Steuersystems
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(337) |
Weder Luxemburg noch FFT haben Gründe angeführt, die die selektive Behandlung von FFT infolge des angefochtenen Steuervorbescheids rechtfertigen könnten. Die Kommission erinnert daran, dass die Pflicht, derartige Gründe anzuführen, dem Mitgliedstaat obliegt. |
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(338) |
Es war kein Grund festzustellen, der die Vorzugsbehandlung von FFT als Folge des angefochtenen Steuervorbescheids gerechtfertigt hätte und bei dem hätte anerkannt werden können, dass er unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien des Bezugssystems beruhte oder dass er das Ergebnis von dem System inhärenten Mechanismen ist, die für das Funktionieren und die Wirksamkeit dieses Systems erforderlich sind (186), unabhängig davon, ob das Bezugssystem das allgemeine Luxemburger Körperschaftssteuersystem ist, wie die Kommission feststellte, oder Artikel 164 L.I.R. und das Rundschreiben, wie von Luxemburg und Fiat geltend gemacht. |
7.2.7. Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven Vorteils
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(339) |
Die Kommission zieht die Schlussfolgerung, dass der angefochtene Steuervorbescheid durch Genehmigung einer Methode, auf deren Grundlage FFT innerhalb der Fiatgruppe Gewinne in einer Weise zugewiesen werden können, die von einem marktbasierten, fremdvergleichskonformen Ergebnis abweicht und dazu führt, dass FFT nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftssteuersystem weniger Steuern zahlen muss als in Luxemburg steuerpflichtige nicht-integrierte Unternehmen, die Transaktionen zu Marktbedingungen ausführen, FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
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(340) |
Die Kommission zieht hilfsweise den Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid durch Genehmigung einer Methode, auf deren Grundlage FFT innerhalb der Fiatgruppe Gewinne in einer Weise zugewiesen werden können, die von einem marktbasierten, fremdvergleichskonformen Ergebnis abweicht und dazu führt, dass FFT nach Artikel 164 Absatz 3 L.I.R und dem Rundschreiben weniger Steuern zahlen muss als in Luxemburg steuerpflichtige nicht-integrierten Unternehmen, die Transaktionen zu Marktbedingungen ausführen, FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
7.3. Begünstigter der angefochtenen Maßnahme
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(341) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass der angefochtene Steuervorbescheid FFT einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft, da er zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns dieser Entität in Luxemburg gegenüber nicht-integrierten Unternehmen führt, deren steuerpflichtige Gewinne auf der Grundlage von Transaktionen ermittelt werden, die zu Marktbedingungen durchgeführt wurden. Die Kommission stellt allerdings fest, dass FFT einer multinationalen Unternehmensgruppe angehört, und zwar der Gruppe Fiat Chrysler Automobiles (im Folgenden „FCA“), und dass FFTs Aufgabe innerhalb der Gruppe darin besteht, für die anderen Unternehmen der Fiat-Gruppe Finanzierungs- und Treasury-Dienstleistungen zu erbringen, wobei die Vergütung für diese Funktion Gegenstand des angefochtenen Steuervorbescheids ist. |
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(342) |
Getrennte rechtliche Entitäten können für den Zweck der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Diese wirtschaftliche Einheit wird dann als das relevante Unternehmen angesehen, das von der Beihilfemaßnahme profitiert. So urteilte der Gerichtshof in der Vergangenheit: „Im Wettbewerbsrecht ist unter dem Begriff des Unternehmens eine … wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird“ (187). Um festzustellen, ob mehrere Entitäten zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, prüft der Gerichtshof das Vorliegen von Kontrollbeteiligungen oder funktioneller, wirtschaftlicher oder institutioneller Verbindungen (188). Im vorliegenden Fall steht FFT im Eigentum von Fiat S.p.A. (jetzt Fiat Chrysler Automobiles, NV) und von FF, das seinerseits vollständig im Eigentum von Fiat, S.p.A. steht (189). FFT wird also vollständig von der Gesellschaft Fiat S.p.A kontrolliert, die seinerseits die Fiatgruppe kontrolliert (190). |
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(343) |
Darüber hinaus ist es die Fiatgruppe, die die Entscheidung getroffen hat, FFT in Luxemburg anzusiedeln, und somit ist es auch die Fiatgruppe, die von dem angefochtenen Steuervorbescheid profitiert, da dieser Vorbescheid, wie in Erwägungsgrund 52 festgestellt, den Gewinn bestimmt, der FFT innerhalb der Unternehmensgruppe für die von ihm für die Unternehmen der Gruppe erbrachten Finanzierungs- und Treasury-Dienstleistungen zuzuweisen ist. Der angefochtene Steuervorbescheid ist letztendlich ein Beschluss, mit dem eine Methode zur Festsetzung der Verrechnungspreise für innerhalb des Fiatgruppe durchgeführte Transaktionen genehmigt wird, sodass jede steuerliche Vorzugsbehandlung durch die Luxemburger Steuerverwaltung der Fiatgruppe als Ganzes zugutekommt, da nicht nur FFT sondern die ganze Gruppe zusätzliche Mittel erhalten. Mit anderen Worten, wie in Erwägungsgrund 221 dargelegt: Wenn Verrechnungspreise festgesetzt werden müssen, um die Preise für Güter und Dienstleistungen, die innerhalb verschiedener rechtlicher Entitäten einer und derselben Gruppe bereitgestellt werden, wirkt sich die Methode der Festsetzung der Verrechnungspreise naturgemäß auf mehr als eine Gesellschaft der Gruppe aus (ein Preisanstieg in einem Unternehmen verringert den Gewinn in einem anderen). |
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(344) |
Trotz der Tatsache, dass die Gruppe aus verschiedenen Rechtspersönlichkeiten besteht, müssen diese Unternehmen im Rahmen einer Vereinbarung von Verrechnungspreisen folglich als eine einzige Gruppe angesehen werden, der die angefochtenen Beihilfemaßnahme zugutekommt (191). |
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(345) |
Schließlich beeinflusst im vorliegenden Fall die Höhe der von FFT in Luxemburg entrichteten Steuern die Preisgestaltung der gruppeninternen Darlehen, die FFT den Unternehmen der Fiat-Gruppe gewährt, da sie auf den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten und einer Marge basieren (192), sodass Verringerungen der von FFT zu entrichtenden Steuern zwangsläufig zu einer Verringerung der Preise für gruppeninterne Darlehen führen. Eine Verringerung der von FFT in Luxemburg zu entrichtenden Steuern kommt nicht nur FFT zugute, sondern auch allen Unternehmen der Gruppe, die eine Finanzierung von FFT erhalten, und damit der Fiat-Gruppe. |
7.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(346) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zieht die Kommission den Schluss, dass der von Luxemburg zugunsten von FFT erlassende angefochtene Steuervorbescheid FFT und der Fiatgruppe einen selektiven Vorteil verschafft, der Luxemburg zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln finanziert wird, der den Wettbewerb verfälscht oder ihn zu verfälschen droht und der geeignet ist, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen. Der angefochtene Steuervorbescheid stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. |
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(347) |
Da der angefochtene Steuervorbescheid eine Verringerung von Belastungen bewirkt, die FFT normalerweise im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit tragen müsste, ist festzustellen, dass er FFT und der Fiat-Gruppe eine Betriebsbeihilfe gewährt. |
8. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
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(348) |
Staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien fällt (193). Sie kann ebenfalls für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Kommission aufgezeigt hat, dass sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Kategorien fällt. Dabei ist es Aufgabe des Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats aufzuzeigen, dass die von ihm gewährte staatliche Beihilfe auf der Grundlage des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
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(349) |
Luxemburg hat keine der in den in Erwägungsgrund 345 genannten Bestimmungen aufgeführten Ausnahmen geltend gemacht, um die Vereinbarkeit der FFT und der Fiat-Gruppe mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gewährten Beihilfe aufzuzeigen. |
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(350) |
Wie in Erwägungsgrund 347 dargelegt, wird FFT und der Fiat-Gruppe mit dem angefochtenen Steuervorbescheid eine Betriebsbeihilfe gewährt. In der Regel kann eine solche Beihilfe nicht auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, da sie nicht die Entwicklung bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Wirtschaftsregionen fördert und da die Steueranreize nicht zeitlich begrenzt und degressiv sind und nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was zur Behebung einer spezifischen wirtschaftlichen Störung in den betroffenen Regionen erforderlich ist. |
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(351) |
Folglich ist die FFT und der Fiatgruppe von Luxemburg durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährte staatliche Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
9. RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE
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(352) |
Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten (Anmeldepflicht), und sie dürfen die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss bezüglich der jeweiligen Beihilfe erlassen hat (Durchführungsverbot). |
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(353) |
Die Kommission stellt fest, dass Luxemburg die Kommission weder über den geplanten Erlass des angefochtenen Steuervorbescheid unterrichtet noch das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV dargelegte Durchführungsverbot eingehalten hat. Deshalb stellt der angefochtene Steuervorbescheid nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (194) eine rechtswidrige Beihilfe dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. |
10. RÜCKFORDERUNG
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(354) |
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist die Kommission verpflichtet, die Rückforderung aller rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen anzuordnen. Diese Bestimmung sieht außerdem vor, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die rechtswidrige, für mit dem Binnenmarkt unvereinbare erklärte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung legt fest, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. In der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (195) sind die Methoden zur Berechnung der zurückzufordernden Zinsen im Einzelnen dargelegt. Schließlich heißt es in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589, dass „die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“. |
10.1. Berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit
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(355) |
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 sieht außerdem vor, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. |
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(356) |
Luxemburg macht zunächst geltend, dass ein Beschluss zum Vorliegen einer Beihilfe infolge des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens nicht vor Ende des Zeitraums der Gültigkeit des betreffenden Steuerbescheids in Kraft treten kann, d. h. im vorliegenden Fall nicht vor dem Ende des Steuerjahres 2016. Nach Angaben von Luxemburg haben die Gruppe „Verhaltenskodex“ und das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken dem Land versichert, dass seine auf dem Rundschreiben basierende Praxis im Bereich der Steuervorbescheide mit dem OECD-Verhaltenskodex und den OECD-Leitlinien im Einklang stünden. Luxemburg macht daher geltend, dass auf der Ratssitzung vom 27. Mai 2011 ausdrücklich bestätigt worden sei, dass Luxemburgs Praxis im Bereich der Steuervorbescheide aufgrund des Erlasses des Rundschreibens nicht auf der Grundlage des Verhaltenskodex geprüft werden müsse (196). |
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(357) |
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, dessen Behörden unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften in Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Beihilfe gewährt haben, sich nicht auf das berechtigte Vertrauen eines Empfängers berufen, um sich der Verpflichtung zu entziehen, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung eines Beschlusses der Kommission zu ergreifen, der die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären die Artikel 107 und 108 AEUV insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Beschlüsse der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (197). Daraus folgt, dass sich nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern das begünstigte Unternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen muss, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen konnten, wenn er der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten will (198). Da FFT in seinen der Kommission übermittelten Anmerkungen keinerlei einschlägiges Argument vorgebracht hat, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruhende Argument Luxemburgs für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses nicht berücksichtigt werden kann. |
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(358) |
Der Vertrauensschutz kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn das berechtigte Vertrauen durch eine vorherige Handlung der Kommission geweckt wurde, durch die konkrete Zusicherungen gegeben wurden (199). Luxemburg argumentiert, dass eine bei einer Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ erzielte Einigung dahingehend, dass nicht die Notwendigkeit bestehe, die Luxemburger Steuermaßnahme für Unternehmen, die gruppeninterne Finanzierungstätigkeiten ausführen, anhand der Kriterien des Verhaltenskodex zu prüfen, eine konkrete Zusicherung darstelle, die ein berechtigtes Vertrauen begründe. Die Kommission verweist darauf, dass es sich bei dem vom ECOFIN-Rat (200) verabschiedeten Verhaltenskodex um ein rechtlich unverbindliches Instrument handelt, das darauf abzielt, den Mitgliedstaaten ein Diskussionsforum zu bieten, in dem Maßnahmen besprochen werden können, die eine erhebliche Auswirkung auf den Standort der Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen innerhalb der Union haben oder haben könnten. Der Verhaltenskodex und die Beihilfevorschriften verfolgen unterschiedliche Ziele: Während der Verhaltenskodex darauf abzielt, den schädlichen Steuerwettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu bekämpfen, sollen die Beihilfevorschriften Wettbewerbsverzerrungen angehen, die dadurch entstehend, dass Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen eine Vorzugsbehandlung, insbesondere in Form einer Steuererleichterung, gewähren. Während die Gruppe „Verhaltenskodex“ zudem über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, hat die Kommission keinen Entscheidungsspielraum in Bezug auf ihre Feststellung, ob eine Maßnahme unter den Begriff der staatlichen Beihilfen fällt oder nicht, da dieser Begriff objektiv ist. Somit kann eine bei der Sitzung der Verhaltenskodex-Gruppe getroffene Vereinbarung weder die Kommission binden noch das Handeln der Kommission bei der Ausübung der ihr vom AEUV im Bereich der staatlichen Beihilfen übertragenen Befugnisse begrenzen (201). |
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(359) |
Dasselbe gilt für die im OECD-Forum „Schädliche Steuerpraktiken“ erzielten Einigungen. In seiner Sitzung vom 6. Dezember 2011 beschloss das OECD-Forum Folgendes (auf Englisch): „[…] die folgenden 10 Regelungen brauchten nicht weiter geprüft zu werden […] Luxemburg — Vorab-Steueranalyse für gruppeninterne Finanzierung“ (freie Übersetzung). Weder ist die OECD ein Organ der Union noch ist die Union ein Mitglied der OECD (202). Die Beschlüsse der OECD, die nicht verbindlich sind, können die Organe der Union nicht binden. Das OECD-Forum hat in keiner Weise eine präzise Zusicherung gegeben, sondern lediglich beschlossen, die Luxemburger Steueranalyse gruppeninterner Finanzierungstätigkeiten weiter zu untersuchen. Deshalb ist es nicht möglich, auf der Grundlage dieses Zitats eine Schlussfolgerung in Bezug auf die Anwendung der Beihilfevorschriften auf den angefochtenen Steuerbescheid zu ziehen. |
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(360) |
Zweitens macht Luxemburg geltend, dass die Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe. Luxemburg verweist auf frühere Beschlüsse der Kommission, in denen die Kommission akzeptiert habe, die Rückforderung auf der Grundlage dieses Grundsatzes zu begrenzen. |
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(361) |
Allerdings existieren keine früheren Beschlüsse, die zu Unsicherheit darüber geführt haben könnten, dass Steuervorbescheide zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe führen können. Tatsächlich hat die Kommission die Rückforderung in dem von Luxemburg angeführten Beschluss aufgrund der durch einen vorangegangenen Beschluss der Kommission erzeugten Unsicherheit begrenzt. Im vorliegenden Fall wird in der Mitteilung über direkte Unternehmensbesteuerung hingegen ausdrücklich Bezug genommen auf Steuervorbescheide und auf die Umstände, unter denen sie zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe führen können. |
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(362) |
In Bezug auf Luxemburgs Argument, dass die Höhe der Beihilfe sich nicht genau feststellen lasse, da es sich um einen neuartigen Ansatz handele, sodass eine Rückforderung ausgeschlossen werden müsse, stellt die Kommission fest, dass sie den Fremdvergleichsgrundsatz in früheren Beschlüssen angewandt hat, und zwar insbesondere in Bezug auf von Luxemburg erlassene Maßnahmen, und dabei zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes eine staatliche Beihilfe darstellen konnte (203). Diese Schlussfolgerung ist zudem vom Gerichtshof bestätigt worden (204). Somit ist die Herangehensweise der Kommission an den angefochtenen Steuervorbescheid nicht neu. Den Mitgliedstaaten kann nicht unbekannt sein, dass eine Vereinbarung zwischen einer Steuerbehörde und einem Unternehmen, auf deren Grundlage dem Unternehmen eine Vorzugsbehandlung gewährt wird, die darin besteht, dass seine Steuerbemessungsgrundlage dadurch künstlich verringert wird, dass die verwendeten Verrechnungspreise keine zuverlässige Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis darstellen, zu einem Verstoß gegen die Beihilfevorschriften führt und bei Bestehen von Zweifeln bei der Kommission anzumelden ist. |
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(363) |
Hinsichtlich der vermeintlichen Schwierigkeit einer Ermittlung der genauen Höhe der Beihilfe, die eine Nichtanordnung der Rückforderung rechtfertigen soll, hat der Gerichtshof in früheren Rechtssachen geurteilt (205), dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die genaue Höhe der zurückzufordernden Beihilfe anzugeben. Das Unionsrecht fordert lediglich die Rückforderung von rechtswidrig gewährter Beihilfe, mit dem Ziel, den früheren Zustand wieder herzustellen, und dass die Rückzahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Landesrechts erfolgt (206). Dementsprechend kann die Kommission sich auf die Feststellung der Verpflichtung zur Rückzahlung der jeweiligen Beihilfen beschränken und es den nationalen Behörden überlassen, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beihilfe zu berechnen (207). |
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(364) |
Die Kommission kann deshalb feststellen, dass die von Luxemburg angeführten Argumente bezüglich des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe, die Luxemburg FFT mit Hilfe des angefochtenen Steuerentscheids gewährt hat, unbegründet sind. |
10.2. Rückforderungsmethode
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(365) |
Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt, im Anschluss an die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu beschließen, dass der betroffene Mitgliedstaat die Beihilfe aufheben oder umgestalten muss. Der Gerichtshof hat ferner wiederholt festgestellt, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe aufzuheben, darauf abzielt, die vorherige Situation wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof geurteilt, dass das Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückgezahlt hat und so den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hat, sodass die Situation vor Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. |
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(366) |
In Bezug auf rechtswidrige staatliche Beihilfen in Form einer steuerlichen Maßnahme sieht die Mitteilung über die direkte Unternehmensbesteuerung (208) unter Randnummer 35 vor, dass der Betrag, der zurückgefordert werden muss, anhand eines Vergleichs zwischen der tatsächlich gezahlten Steuer und der Steuer, die in Anwendung der allgemeinen Regelung hätte gezahlt werden müssen, berechnet wird. Um den Steuerbetrag zu ermitteln, der in Anwendung der allgemeinen Regelung hätte gezahlt werden müssen, das heißt wenn der Fremdvergleichsgrundsatz im Hinblick auf die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage von FFT in Luxemburg korrekt angewandt worden wäre, muss die Luxemburger Steuerverwaltung die von FFT eingesetzte Methode für die jährliche Berechnung im Rahmen der TNMM-Methode auf der Grundlage des CAPM ändern, d. h. i) den Betrag des zu vergütenden Eigenkapitals und ii) die Höhe der auf diesen Eigenkapitalbetrag angewendeten Vergütung, die nach Erwägungsgrund 311 erforderlich ist. |
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(367) |
Keine Bestimmung des Unionrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass der Beschluss der Kommission Angaben enthält, die es seinem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (209). |
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(368) |
Die Kommission hat in Abschnitt 7.2.2.10 und insbesondere in Erwägungsgrund 311 eine Methode vorgeschlagen, die geeignet ist, den selektiven Vorteil, der FFT durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährt wird, zu beseitigen (210), wenn Luxemburg die Steuerbemessungsgrundlage von FFT weiterhin auf der Grundlage der TNMM ermittelt. Allerdings erkennt die Kommission an, dass andere Methoden der Festsetzung der Verrechnungspreise ebenfalls zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis, das dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, führen können. Sollte Luxemburg daher vor dem Datum der Durchführung des vorliegenden Beschlusses eine Rückforderungsmethode vorschlagen, die auf einer anderen Methode der Verrechnungspreisgestaltung beruht, wäre die Kommission bereit, diese Methode zu akzeptieren, sofern ihre Anwendung zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führt und sofern sie unabhängig von der getroffenen Entscheidung nicht zu einer Wiederholung der Entscheidungen und Anpassungen führt, die der Steuerberater von FFT im Verrechnungspreis-Bericht vorgenommen hat und die die Kommission als Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz betrachtet. |
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(369) |
Insbesondere sieht die Kommission keinerlei Grund, warum für die Berechnung der Höhe der zu vergütenden Eigenmittel Anpassungen an den bilanziellen Eigenmitteln von FFT vorgenommen werden sollten. Was die geschätzte fremdvergleichskonforme Vergütung dieser Eigenmittel betrifft, ist festzustellen, dass die Anwendung des CAPM zwar unnötig umständlich erscheinen mag, dass es jedoch keinen Grund dafür gibt, es nicht für Zwecke der Verrechnungspreisgestaltung einzusetzen, es sei denn, es wird eingesetzt, um eindeutig von einem marktbasierten Ergebnis abzuweichen, das an der bei vergleichbaren Unternehmen zu beobachtenden Eigenkapitalrendite abzulesen ist. |
10.3. Entität, von der die Beihilfe zurückzufordern ist
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(370) |
Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 341 bis 345 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Luxemburg zunächst die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährt wurde, von FFT zurückfordern muss. Sollte FFT nicht in der Lage sein, den vollen Betrag der durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährten staatlichen Beihilfe zurückzuzahlen, muss Luxemburg den verbleibenden Betrag dieser Beihilfe von Fiat Chrysler Automobiles N.V., dem Rechtsnachfolger von Fiat S.p.A., zurückfordern, da es sich bei diesem Unternehmen um die Entität handelt, die die Fiatgruppe kontrolliert; damit wird das Ziel verfolgt, die zuvor auf dem Markt bestehende Wettbewerbssituation wiederherzustellen. |
11. SCHLUSSFOLGERUNG
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(371) |
Die Kommission stellt fest, dass Luxemburg durch den angefochtenen Steuervorbescheid FFT und der Fiatgruppe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig eine staatliche Beihilfe gewährt hat, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist; deshalb ist Luxemburg nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet, die Beihilfe von FFT zurückzufordern; sollte FFT nicht den Gesamtbetrag der Beihilfe nicht zurückzahlen, ist Luxemburg verpflichtet, den verbleibenden von Fiat Chrysler Automobiles N.V. zurückzufordern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von Luxemburg am 3. September 2012 erlassene Steuervorbescheid zugunsten von Fiat Finance and Trade Ltd., welcher es dem genannten Unternehmen ermöglicht, seine Steuerverpflichtungen in Luxemburg auf jährlicher Basis für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestimmen, stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und von Luxemburg unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt worden ist.
Artikel 2
(1) Luxemburg fordert die in Artikel 1 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe von Fiat Finance and Trade Ltd. zurück.
(2) Etwaige Beträge, die nach der in Absatz 1 beschriebenen Rückforderung nicht von Fiat Finance und Trade Ltd. beigetrieben werden können, werden von Fiat Chrysler Automobiles N.V. zurückgefordert.
(3) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(4) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Luxemburg stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Luxemburg übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Informationen zu der Methode, nach der der genaue Beihilfebetrag berechnet wird.
(2) Luxemburg unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Luxemburg unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an Luxemburg gerichtet.
Brüssel, den 21. Oktober 2015
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss verwendet.
(2) ABl. C 369 vom 17.10.2014, S. 37.
(3) Dieses Schreiben trug das Aktenzeichen HT.4020 — Pratiques en matière de ruling fiscal.
(4) In ihren Schreiben verwenden die luxemburgischen Behörden den Begriff „décision anticipative“ und nicht „ruling fiscal“. Tatsächlich beziehen sich aber beide Begriffe auf dieselbe Verfahrensweise, die dem Steuerzahler ein gewisses Maß an Sicherheit dahingehend gibt, wie das Körperschaftssteuerrecht in einem bestimmten Fall angewendet wird. Im vorliegenden Beschluss wird der Ausdruck „Steuervorbescheid“ verwendet, doch diesem wird dieselbe Bedeutung gegeben wie „decision anticipative“.
(5) Dieses Schreiben wurde unter der Sache SA.37267 — Pratiques en matière de ruling fiscal versandt.
(6) Die luxemburgischen Behörden hatten ausgewählte Informationen geschwärzt, insbesondere die Namen von Unternehmen und Tochtergesellschaften.
(*1) Bestimmte Stellen des vorliegenden Textes wurden gestrichen, um keine vertraulichen Informationen preiszugeben; diese Stellen sind in eckige Klammern gesetzt.
(7) Was die Untersuchung der Kommission zu FFT betrifft, erteilte die Kommission ein neues Aktenzeichen und verschickte das Erinnerungsschreiben vom 7. April und alle folgenden Mitteilungen unter dem Aktenzeichen SA.38375 (2014/CP) — Luxembourg — Aide présumée à FFT.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1 ). Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) aufgehoben. Sämtliche während des Verfahrens durchgeführten Schritte wurden auf der Grundlage der Verordnung (EC) Nr. 659/1999 angenommen. Jede Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2015/1589 zu verstehen und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der letzteren Verordnung zu lesen.
(9) Siehe Fußnote 2.
(10) Siehe Fußnote 2.
(11) Siehe Erwägungsgrund 16.
(12) Unter Aktenzeichen SA.37267 — Pratiques en matières de ruling fiscal — Luxembourg.
(13) Das Schreiben vom 24. März wurde der Kommission zunächst am 24. März übermittelt und erneut am 26. März 2015.
(14) Siehe Jahresbericht von Fiat Chrysler Automobiles zum Geschäftsjahr 2014. Im vorliegenden Beschluss gelten Bezugnahmen auf Fiat S.p.A. als Bezugnahmen auf Fiat Chrysler Automobiles N.V. und umgekehrt.
(15) Im Verrechnungspreis-Bericht ist sowohl von FFT als auch von „FF&T“ die Rede, wobei dasselbe Unternehmen gemeint ist.
(16) Die Beschreibung der „von Fiat S.p.A.“ ausgeübten Funktionen, die in der von Luxemburg eingereichten Version des angefochtenen Steuervorbescheids (wie im Einleitungsbeschluss beschrieben) enthalten ist, war teilweise geschwärzt worden. Der Ausdruck „von Fiat S.p.A.“ wurde dieser Beschreibung auf der Grundlage der nicht bearbeiteten Version dieses Vorbescheids, die Luxemburg am 24. März übermittelte, hinzugefügt.
(17) Der Verrechnungspreis-Bericht enthält keine Begründung für diese Erklärung.
(18) Der Steuervorbescheid verliert jedoch seine Gültigkeit, wenn die im Antrag beschriebenen Tatsachen oder Umstände sich als unvollständig oder unrichtig erweisen, wenn zentrale Elemente der tatsächlichen Transaktionen von der Beschreibung im Auskunftsersuchen abweichen oder wenn die Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise nicht mehr mit nationalem oder internationalem Recht im Einklang steht.
(19) Die Erwägungsgründe 44 bis 46 des Einleitungsbeschlusses enthalten eine eingehendere Erklärung für die vom Steuerberater genannten Gründe für seine Entscheidung, den steuerpflichtigen Gewinn von FFT auf der Grundlage der TNMM zu ermitteln.
(20) Siehe Erwägungsgrund 51.
(21) Das CAPM wird eingesetzt, um einen erforderlichen theoretischen Renditesatz für Vermögenswerte zu ermitteln, insbesondere für das Eigenkapital. Die Erwägungsgründe 39 bis 42 des Einleitungsbeschlusses bieten eine detaillierte Beschreibung des CAPM.
(22) Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen — Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Juni 2004 (im Folgenden „Rahmenvereinbarung Basel II“).
(23) Da es sich bei FFT nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt, wurde die Auslegung der Rahmenvereinbarung Basel II durch den Steuerberater im Fall FFT, mit der das Ziel verfolgt wurde, den angefochtenen Steuervorbescheid zu erwirken, von einer Regulierungsbehörde für Finanzinstitute weder geprüft noch bestätigt.
(24) Der Begriff „Für die Ausübung der Funktionen eingesetztes Eigenkapital“ scheint keiner spezifisch definierten Eigenkapitalkategorie zu entsprechen.
(25) Die Begriffe „Risikokapital“, „Mindestkapitalanforderung“, „erforderliches Mindestkapital im Rahmen von Basel II“ und „Mindestrisikokapital“ werden im gesamten Verrechnungspreis-Bericht austauschbar verwendet und bezeichnen dasselbe Konzept, nämlich die hypothetische regulatorische Kapitalausstattung von FFT, wie der Steuerberater sie unter Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II geschätzt hat.
(26) Das Eigenkapital von FFT ist um den Wert der Beteiligungen an FFNA und FFC reduziert worden, wobei letztere durch Dividenden vergütet werden.
(27) „Eigenkapital zur Unterlegung der ausgeübten Funktionen“ ist eine weitere Bezeichnung des Steuerberaters für den von ihm im Bericht eingeführten Begriff „für die Ausübung der Funktionen eingesetztes Kapital“.
(28) Das 25. Perzentil der Betas wurde vom Steuerberater bei der Anwendung des CAPM verwendet, da er davon ausging, dass FFT begrenzte Risiken trug.
(29) Daten zusammengestellt von Professor A. Damodaran, abrufbar unter http://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/.
(30) Jahresdurchschnitt 2011 des Eonia-Index (Euro OverNight Index Average).
(31) Der Begriff „Beteiligung“ bezieht sich auf eine Investition in die Anteile, d. h. das Eigenkapital, eines Unternehmens.
(32) Erwägungsgrund 54.
(33) Abrufbar unter: http://www.impotsdirects.public.lu/legislation/legi11/Circulaire_L_I_R__n___164-2_du_28_janvier_2011.pdf.
(34) Der Begriff „Gruppenfinanzierungsgesellschaften“ bezieht sich auf Entitäten, die vorrangig gruppeninterne Finanzierungstransaktionen durchführen (unter Ausschluss von Unternehmensbeteiligungen) (S. 1 des Rundschreibens).
(35) Der Begriff „gruppeninterne Finanzierungstransaktionen“ bezieht sich auf jedwede Aktivität, die die Vergabe von Darlehen oder Vorschüssen an verbundene Unternehmen zum Gegenstand hat, wobei diese Leistungen durch Mittel und Finanzinstrumente wie Börsennotierungen, private Darlehen, Vorschüsse oder Bankdarlehen refinanziert werden (S. 1 des Rundschreibens).
(36) Zwei Unternehmen sind „verbundene Unternehmen“, wenn eines von ihnen direkt oder indirekt an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist, oder wenn dieselben Personen direkt oder indirekt an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind (S. 1 des Rundschreibens).
(37) Rundschreiben, S. 2.
(38) Ebenda.
(39) Ebenda.
(40) Rundschreiben, S. 3.
(41) Rundschreiben, S. 4.
(42) Rundschreiben, S. 7.
(43) Rundschreiben, S. 5 bis 8 ff.
(44) Die Steuerverwaltungen der OECD-Mitgliedstaaten sind aufgefordert, diese Richtlinien zu befolgen. Tatsächlich stellen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien einen Anhaltspunkt dar und üben einen deutlichen Einfluss auf die Steuerpraktiken der OECD-Mitglied- (sowie Nichtmitglied-)staaten aus.
(45) Steuerverwaltungen und Gesetzgeber sind sich dieses Problems bewusst, und die Steuergesetzgebung erlaubt den Steuerverwaltungen im Allgemeinen, Steuererklärungen von integrierten Gesellschaften, die Verrechnungspreise nicht korrekt angewendet haben, zu berichtigen. Dabei werden die Verrechnungspreise durch Preise ersetzt, welche einer verlässlichen Annäherung an jene Preise entsprechen, die von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ausgehandelt werden.
(46) OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, Juli 1995.
(47) OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, Juli 2010.
(48) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).
(49) Diese Zahlen wurden von Luxemburg in den am 24. März 2015 eingereichten Unterlagen bereitgestellt. Die Werte zur Steuerbemessungsgrundlage stimmen nicht vollständig mit dem im Abschluss gemeldeten steuerpflichtigen Gewinn überein.
(50) S. Erwägungsgrund 21 des Einleitungsbeschlusses.
(51) S. Erwägungsgrund 24 des Einleitungsbeschlusses.
(52) S. Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses zu den Finanzkennzahlen von FFT für den Zeitraum 2009-2011, die im Verrechnungspreis-Bericht dargestellt sind. In Tabelle 8 wird auf die im Jahresbericht und in Fiats Vorlage vom 31. März 2015 verwendete Terminologie Bezug genommen, die unter Umständen nicht in jeder Hinsicht mit der vom Steuerberater im Verrechnungspreis-Bericht verwendeten Terminologie übereinstimmt.
(53) Luxemburg gab an, dass die Garantiegebühr für die Jahre von 2011 bis 2013 an Fiat S.p.A. gezahlt wurde; diese Information ist dem Jahresbericht nicht zu entnehmen.
(*2) Bei den in eckigen Klammern stehenden Zahlen handelt es sich um ungefähre Angaben. Die entsprechenden Zahlen wurden zu Vielfachen von 50, 500, 5 000, 50 000, 500 000 bzw. 5 000 000 000 gerundet.
(54) EMTN steht für Euro Medium Term Note — Europäisches Programm für die Emission mittelfristiger Commercial Papers.
(55) Eigenkapitalrendite.
(56) Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens — Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. L 114 vom 16.4.2014, S. 1).
(57) Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 7).
(58) Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe zugunsten von France Télécom (ABl. L 257 vom 20.9.2006, S. 11).
(59) Dies wird im Verrechnungspreis-Bericht damit erklärt, dass die Beteiligungen an FFNA und FFC mit Dividenden vergütet werden.
(60) In dieser Hinsicht bezieht sich Luxemburg auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Juni 2014 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2014 (COM(2014) 315 final).
(61) Der folgende Abschnitt wird zitiert: „49(xv). Es wurde beschlossen, dass bei der Berechnung der risikogewichteten Eigenkapitalquote folgende Abzüge vorzunehmen sind: […] Investitionen in Tochtergesellschaften, die im Bank- und Finanzgeschäft tätig sind und die im nationalen Aufsichtssystem nicht konsolidiert erfasst werden. Übliche Praxis ist die Konsolidierung von Tochterinstituten für die Beurteilung der Eigenkapitalausstattung eines Bankkonzerns. Wird dies nicht getan, ist der Abzug unerlässlich, um die Mehrfachbelegung derselben Eigenkapitalelemente in verschiedenen Teilen des Konzerns zu verhindern. Der Abzug für solche Investitionen erfolgt entsprechend Absatz 37 oben. Aktiva, welche Investitionen in Tochterinstituten entsprechen, deren Eigenkapital von demjenigen des Mutterinstituts abgezogen wird, werden nicht in die gesamten Aktiva für die Berechnung der Eigenkapitalquote einbezogen.“
(62) Artikel 57 sieht vor, dass nicht konsolidierte Eigenmittel eines Kreditinstituts „(1) Beteiligungen an anderen Kredit- und Finanzinstituten von mehr als 10 % ihres Kapitals“ nicht umfassen.
(63) Der Grund hierfür sind das hohe Integrationsniveau der Tätigkeiten der Gruppe und die historische Unterstützung von Fiat S.p.A für seine Tochtergesellschaften. FFT zufolge verwenden Kreditagenturen Konzernabschlüsse, um das Kreditrating von Fiat S.p.A festzulegen.
(64) FFT arbeitet ausschließlich mit großen, im Bereich des Euro-Währungsgebiets ansässigen Finanzinstituten, bei denen „Option 1“ (die Option, die eine Bezugnahme auf das Länderrating anstelle des Ratings der Bank erlaubt) von den nationalen Aufsichtsbehörden gebilligt wurde. Darüber hinaus sieht die CRD-III-Richtlinie eine Risikogewichtung von 0 % für Länder vor, die Anleihen in ihren eigenen Währungen ausgeben (ungeachtet des Ratings) (Anhang VI, Teil 1, Punkt 1.2, Absatz 4). Daher könnte nach dem Verständnis, das FFT und [sein Steuerberater] von der Rahmenvereinbarung Basel II und den Bestimmungen der CRD-Richtlinie haben, auf die betroffenen Banken eine Risikogewichtung angewendet werden, die um eine Stufe niedriger ist als die, die auf den Staat, in dem die Bank tätig ist, anwendbar ist. Eine solche Anwendung der Rahmenvereinbarung Basel II führt zur Wahl der Risikogewichtung von 20 % für das Risiko von FFT gegenüber Banken. Diese Argumentation wird sowohl für das Kredit- als auch für das Kontrahentenrisiko von FFT gegenüber Banken angewandt.
(65) Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationaler Regulierungsrahmen für Banken (Basel III).
(66) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(67) FFT stützt diese Auffassung durch einen Verweis auf Abschnitt 5.3.2. der Mitteilung der Kommission über die Körperschaftsteuer im Binnenmarkt ( COM(2001) 582 endg. vom 23. Oktober 2001).
(68) In diesem Zusammenhang nimmt FFT Bezug auf den Beschluss der Kommission zu Umicore (Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2010 über eine staatliche Beihilfe für Umicore S.A., C 76/2003 (ex NN 69/2003), in dem die Kommission feststellte, dass lediglich „unverhältnismäßige“ Steuervorteile einer beihilferechtlichen Prüfung unterzogen werden.
(69) Insbesondere in der Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die von Ungarn durchgeführte staatliche Beihilfe C 10/07 (ex NN 13/07) in Bezug auf Steuerabzüge für gruppeninterne Zinserträge (im Folgenden „Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen für Gruppen in Ungarn“).
(70) Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 über die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 26) (im Folgenden „Groepsrentebox-Entscheidung“).
(71) Entscheidung 2004/77/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung in Form eines Steuervorbescheids für US Foreign Sales Corporations (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14); Entscheidung 2003/755/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über eine von Belgien durchgeführte Beihilferegelung zugunsten von Koordinierungszentren mit Sitz in Belgien (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25); Entscheidung 2003/501/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die von Luxemburg durchgeführte Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) — Koordinierungszentren (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20); Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1); Entscheidung 2003/512/EG der Kommission vom 5. September 2002 über die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung für Kontroll- und Koordinierungszentren (ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 17).
(72) S. Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Randnummer 38 und die dort zitierte Rechtsprechung.
(73) S. Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Randnummer 38 und die dort zitierte Rechtsprechung.
(74) S. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2011:732, Randnummer 72 und die dort zitierte Rechtsprechung.
(75) S. Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, C 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Randnummer 11 und das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., Alzetta, ECLI:EU:T:2000:151, Randnummer 80.
(76) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Randnummer 40.
(77) S. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550.
(78) S. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Randnummer 65.
(79) S. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Randnummer 50.
(80) Zu dieser Kategorie von Einnahmen, die einer stabilen Niederlassung in Luxemburg zuzuweisen sind, zählen Einnahmen aus im Land erbrachte professionellen Dienstleistungen, Dividenden, Zinsen aus Beteiligungsdarlehen und Anleihenzinsen, wenn die Zahlstelle der Staat, eine in Luxemburg ansässige natürliche Person oder ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen ist, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen von mindestens 10 % an in Luxemburg ansässigen Unternehmen (mit Ausnahme von Risikokapitalfonds).
(81) Im Jahr 2012. Der Solidaritätszuschlag wurde mit Wirkung vom Steuerjahr 2013 von 5 % auf 7 % erhöht.
(82) Mit den für das Steuerjahr 2013 vorgenommenen Änderungen ist die Gesamtkörperschaftsteuer für die Stadt Luxemburg von 28,80 % auf 29,22 % gestiegen.
(83) Außerdem unterliegen die Luxemburger Unternehmen einer jährlichen Vermögenssteuer auf ihr Nettovermögen, die in einer Abgabe von 0,5 % auf den Nettowert des weltweiten Vermögens des Unternehmens zum 1. Januar eines jeden Jahres besteht.
(84) Z. B. Zinsaufwendungen für Vermögenswerte, die steuerfreie Einnahmen generieren, oder Sitzungsgelder, die nicht mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens zusammenhängen.
(85) Das System der steuerlichen Integration ist anwendbar, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: Vom Beginn des ersten Rechnungslegungszeitraums, während dessen der Antrag auf Anwendung des Systems der steuerlichen Integration gestellt wurde, hält die Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von 95 % oder mehr am Kapital der Tochtergesellschaft; die Tochtergesellschaft ist eine in Luxemburg ansässige, vollumfänglich in Luxemburg steuerpflichtige Kapitalgesellschaft; die Muttergesellschaft ist ebenfalls eine in Luxemburg ansässige, vollumfänglich in Luxemburg steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Zweigniederlassung eines nicht in Luxemburg ansässigen Unternehmens, das am Ort seiner Niederlassung in vollem Umfang einer Steuer unterliegt, die der Körperschaftsteuer in Luxemburg entspricht; das System der steuerlichen Integration wurde für mindestens fünf Rechnungsjahre beantragt.
(86) Ein integriertes Unternehmen kann die in einigen seiner Anlagen entstandenen Verluste mit den in anderen Anlagen erzielten Gewinnen kompensieren. Beim System der steuerlichen Integration wird eine Unternehmensgruppe mit einem einzigen Steuerpflichtigen gleichgesetzt. Dadurch lassen sich die Nachteile, die Unternehmensgruppen im Vergleich zu integrierten Unternehmen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung erfahren, beseitigen. Das System der steuerlichen Integration ist keine Beihilfemaßnahme, sofern die Unternehmensgruppe nach der Integration nicht günstiger behandelt wird als ein integriertes Unternehmen.
(87) Im Allgemeinen wird hinsichtlich der direkten Besteuerung von Unternehmen davon ausgegangen, dass sich alle Unternehmen, die Einnahmen erzielen, in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden.
(88) Anmerkungen von FFT zum Einleitungsbeschluss, Abschnitt 2.1.
(89) Anmerkungen von FFT zum Einleitungsbeschluss, Abschnitt 2.1.3.
(90) Siehe Fußnoten 66 und 67.
(91) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, ECLI:EU:C:2010:291, Randnummer 21.
(92) Die Regelung sah vor, dass der positive Saldo zwischen den auf Darlehen der Gruppe erhaltenen Zinsen und den im Rahmen von gruppeninternen Finanzierungstransaktionen entrichteten Zinsen nicht zum damaligem normalen Körperschaftssteuersatz von 25,5 %, sondern in einer Groepsrentebox mit 5 % besteuert wurde.
(93) Groepsrentebox-Entscheidung, Erwägungsgrund 85.
(94) Groepsrentebox-Entscheidung, Erwägungsgrund 101.
(95) Groepsrentebox-Entscheidung, Erwägungsgrund 107.
(96) In dem Rundschreiben heißt es: „Bei Gruppenfinanzierungsgesellschaften sind die für die Gewährung von Darlehen an Gruppenunternehmen ausgeübten Funktionen im Wesentlichen mit den Funktionen vergleichbar, die unabhängige Finanzinstitute ausführen, welche der Aufsicht durch die Überwachungskommission des Finanzsektors (CSSF) unterliegen.“
(97) S. Artikel 9 des OECD-Musterabkommens
(98) In diesem Fall sah die Maßnahme für Unternehmen die Möglichkeit vor, von ihrer Steuerbemessungsgrundlage in Ungarn 50 % des Betrags der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Nettozinsen abzuziehen — d. h. 50 % der Differenz zwischen den von verbundenen Unternehmen erhaltenen Zinsen und den Zinsen, die sie an verbundene Unternehmen entrichten. Folglich wird nur die Hälfte der erhaltenen Nettozinsen versteuert, während bei der normalen Anwendung des Steuersystems die gesamten Zinsen besteuert werden müssten. Der Steuerbemessungsgrundlage des verbundenen Unternehmens, das die Nettozinsen gezahlt hat, werden hingegen 50 % des Gesamtbetrags der gezahlten Nettozinsen hinzugefügt, d. h. statt eines vollen Abzugs der gezahlten Nettozinsen, der im Rahmen des normalen Steuersystems erfolgen würde, können die Unternehmen nur die Hälfte dieses Betrags von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Die Regelung gilt nur für die von verbundenen Unternehmen gezahlten Zinsen und an verbundene Unternehmen gezahlte Zinsen und verfolgt das Ziel, den Unterschied zwischen der Eigenfinanzierung und der Finanzierung durch gruppeninterne Darlehen zu verringern.
(99) Anmerkungen Luxemburgs zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 73.
(100) FFTs zweite Gruppe von Anmerkungen, Abschnitte 2.1.3. und 2.1.4.
(101) FFTs erste Gruppe von Anmerkungen, Punkt 60.
(102) Wie in Erwägungsgrund 206 festgestellt.
(103) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Randnummer 60; siehe außerdem Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission, T-385/12, ECLI:EU:T:2015:117.
(104) Siehe Urteil des Gerichtshofs, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Randnummer 60; Urteil des Gerichtshofs, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210., Randnummer 41.
(105) Dieser Vorteil braucht nicht „unverhältnismäßig“ zu sein, wie FFT in seinen Anmerkungen geltend macht (Abschnitte 1.7.1 und 1.7.2). Im Hinblick auf den Beihilfecharakter eines Vorteils reicht es aus, dass der Vorteil die übrigen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Der von FFT zitierte Umicore-Beschluss (Beschluss der Kommission vom 26.5.2010 über staatliche Beihilfe für Umicore S.A., C 76/2003 (ex NN 69/2003)) ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, da die Kommission durch ihre Beschlusspraxis nicht gebunden ist (s. Erwägungsgrund 202). In jedem Falle ist es angesichts der Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und dem Umicore-Fall nicht möglich, Parallelen zwischen den beiden Fällen zu ziehen. Der Umicore-Fall betraf die Anwendung von MwSt-Befreiungen für Umicore im Zusammenhang mit bestimmten Silberverkäufen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen. Im Dezember 2000 schloss die zuständige belgische Steuerbehörde (Inspection Spéciale des Impôts — ISI) eine Vereinbarung mit dem Unternehmen. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung war eine Verwaltungspraxis der belgischen Steuerbehörden, aber nur soweit sie sich auf Sachfragen bezog und nicht auf die Steuerhöhe. „Allerdings sind nach Artikel 84 MwStGB Vergleiche nur möglich, insofern diese nicht eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung zur Folge haben. In Anwendung dieses Grundsatzes kann sich ein Vergleich also nicht auf den sich aus den Feststellungen ergebenden Steuerbetrag, jedoch sehr wohl auf Sachfragen beziehen“ (Randnummer 154).
(106) Siehe Urteil Italien/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Randnummer 13.
(107) Siehe z. B. Urteil Banco Exterior de Espana, C-397/92, ECLI:EU:C:1994:100.
(108) Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416.
(109) Ebenda.
(110) Entscheidung der Kommission 2003/757 vom 17. Februar 2003 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung für in Belgien ansässige Koordinierungszentren (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25).
(111) Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Randnummern 96 und 97.
(112) Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Randnummer 81.
(113) Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Absatz 38 bis 40.
(114) Siehe Erwägungsgrund 102.
(115) Siehe Tabelle 7.
(116) Siehe Erwägungsgrund 64.
(117) Siehe Erwägungsgrund 70.
(118) Für eine Beschreibung des TNMM siehe Erwägungsgrund 91.
(119) Die Kommission erkennt FFTs Argument in Erwägungsgrund 162 nicht an, dass die Tatsache, dass immer häufiger auf die TNMM zurückgegriffen wird, ihren Gebrauch rechtfertigt. Dieses Argument steht im Widerspruch zu FFTs Bezugnahme auf den Abschnitt 2.2 der OECD-Transferpreisleitlinien, wie in Erwägungsgrund 161 angegeben, in dem es heißt „die Wahl einer Verrechnungspreismethode zielt darauf ab, die am besten geeignete Methode für einen konkreten Fall zu finden.“ Die Zielsetzung der OECD-Leitlinien ist mit der Auslegung, dass der Steuerpflichtige unbeachtet der Tatsachen und Umstände des jeweiligen Falls unter verschiedenen Methoden frei wählen kann, nicht vereinbar.
(120) Dies unterscheidet sich deutlich von einer Situation, in der ein Unternehmen zwar gruppeninterne Darlehen gewährt, sich aber auf Back-To-Back-Geschäfte beschränkt, für die ein Einzelunternehmen nicht akzeptieren würde, eine dritte Partei zu vergüten, da solche Transaktionen ohne andere Funktionen und Operationen wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind (Back-To-Back-Geschäfte können für die Unterlegung von Risiken verwendet werden, die sich aus einer anderen Tätigkeit ergeben). Aus diesem Grund können derartige Transaktionen sowie andere Funktionen nicht mit den wichtigsten Funktionen eines Finanzinstituts verglichen werden. Ihr Preis kann auf der Grundlage der Eigenmittel nicht ordnungsgemäß festgesetzt werden, da in anderen Sektoren andere Indikatoren, wie z. B. die Gesamtkapitalrentabilität oder die Umsatzrendite, angemessener sein können.
(121) Siehe Fußnote 114.
(122) Siehe die Erwägungsgründe 58 und 59.
(123) Siehe auch Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses.
(124) Zu weiteren Beispielen zu den Unterschieden zwischen verschiedenen eigenkapitalbasierten Gewinnindikatoren siehe insbesondere McKinsey Working Papers on Risk, Nummer 24, „The use of economic capital in performance management for banks“, Januar 2011, insbesondere Abbildung 10 auf Seite 13.
(125) Im Verrechnungspreis-Bericht ermittelt der Steuerberater eine Risikovergütung von 1 726 000 EUR, während die Anwendung der Rendite auf das Kapital zu 6,05 % auf die bilanziellen Eigenmittel von FFT zu einer Risikovergütung von 17 392 000 EUR führen würde.
(126) Erwägungsgrund 163.
(127) Siehe Abschnitt 2.97 der OECD-Leitlinien.
(128) Siehe Abschnitt 2.86 der OECD-Leitlinien.
(129) Dem Rundschreiben zufolge nehmen die Dienstleister, auf die das Rundschreiben abzielt, im Wesentlichen Funktionen wahr, die mit den von regulierten Instituten wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind. Das Rundschreiben verweist außerdem auf mögliche Aufschläge, die die mit der Kreditgewährung verbundenen Kosten erhöhen und mit der Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen verbunden sind. Allerdings beschränkt das Rundschreiben die zu vergütenden Eigenmittel nicht auf diese Solvabilitätsanforderungen.
(130) Siehe Erwägungsgrund 81.
(131) Die Verwendung der Rendite der regulatorischen Eigenmittel wird in der Praxis erschwert durch die verschiedenen Arten von regulatorischen Eigenmitteln, die von den regulierten Instituten gehalten werden, wie z. B. Tier-1- und Tier-2-Kapital, während die Eigenmittel der einzige Kapitaltyp sind, über den FFT verfügt. Diese Komplexität wird bei der Rahmenvereinbarung Basel III verstärkt. Regulierte Finanzinstitute melden die Höhe ihrer regulatorischen Mindestkapitalanforderungen in der Regel nicht, wenngleich sie indirekt nachgerechnet werden können. Sie melden vielmehr die tatsächliche Höhe der regulatorischen Eigenmittel, die sie halten, welche immer höher ist als das erforderliche Minimum. Schließlich wird die risikoberichtigte Rendite des Eigenkapitals, die als mit einer Rendite der regulatorischen Eigenmittel vergleichbar betrachtet werden kann, zuweilen von regulierten Instituten für interne Preisgestaltungszwecke verwendet. Allerdings wird sie im vorliegenden Fall Vermögenswert für Vermögenswert angewandt und nicht insgesamt als Indikator für die Gesamtgewinne des Instituts, sodass sie grundsätzlich auch nicht offengelegt wird.
(132) Siehe Erwägungsgrund 256.
(133) Siehe Tabelle 6.
(134) IWF WP/12/36, „How Risky Are Banks' Risk Weighted Assets“ Sonali Das und Amadou N.R. Sy, 2012, S. 6.
(135) Erwägungsgründe 58 und 59.
(136) Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 72.
(137) Erwägungsgrund 167.
(138) Ebenda.
(139) Siehe Erwägungsgrund 98.
(140) Siehe Erwägungsgrund 58.
(141) Siehe Fußnote 136.
(142) In Ermangelung ausreichender Daten für die Berechnung einer korrekten Schätzung der regulatorischen Mindesteigenmittel von FFT kann festgestellt werden, dass der Branchendurchschnitt zu regulatorischen Mindesteigenmitteln von 427 Mio. EUR geführt hätte (siehe Erwägungsgrund 270), was über den Gesamteigenmitteln von FFT in Höhe von 287 Mio. EUR liegt.
(143) Siehe Erwägungsgrund 69 und Tabelle 1.
(144) Siehe Erwägungsgrund 61.
(145) Siehe Erwägungsgrund 97.
(146) Siehe Erwägungsgrund 96.
(147) Wie von Luxemburg in Erwägungsgrund 154 dargestellt.
(148) Siehe Erwägungsgrund 154.
(149) Siehe Erwägungsgrund 95.
(150) Siehe Erwägungsgrund 165.
(151) Der Leverage ist der Anteil der durch Eigenmittel finanzierten Aktiva. Da die übrigen Aktiva durch Verbindlichkeiten finanziert werden, ist der Leverage ein Maßstab für die Verschuldung und umgekehrt für die Kapitalausstattung eines Unternehmens.
(152) Im Fall von FFT sind alle Eigenmittel der Kategorie 1 (Tier 1), da FFT keine Instrumente anderer Kategorien einsetzt.
(153) Siehe Erwägungsgrund 268.
(154) Dargestellt in den Erwägungsgründen 121 bis 126.
(155) Auf der Grundlage der Rechnungslegungszahlen von FF, die in der Tabelle in Erwägungsgrund 114 dargestellt werden.
(156) Die hypothetischen regulatorischen Eigenmittel von 427 Mio. EUR wären auch höher als die Eigenmittel in Höhe von 286 Mio. EUR, die FFT zum Zeitpunkt des Erwerbs von FFNA und FFC hielt.
(157) Der Verrechnungspreis-Bericht ist von 2011; aus diesem Grund wird dieser Bezugszeitraum gewählt. Zum Vergleich: Im Zeitraum vom 12. Mai 2012 bis zum 12. Mai 2014 betrug der Beta-Faktor des Index 1,3.
(158) Siehe Tabelle 6 des Einleitungsbeschlusses.
(159) Siehe Tabelle 4
(160) Siehe Erwägungsgrund 114.
(161) Wie angegeben in Erwägungsgrund 123.
(162) Siehe Erwägungsgrund 155.
(163) Wie in den Erwägungsgründen 113 und 114 dargestellt.
(164) Siehe Tabelle in Erwägungsgrund 125.
(165) Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, 81. Jahresbericht, 1. April 2010-31. März 2011, 26. Juni 2011, Seite 81
(166) EZB, Finanzstabilitätsbericht, Dezember 2011, Seite 130.
(167) Deutsche Bank, European Banks: Running the Numbers: Frühjahrsausgabe vom 5. April 2011. In einem Bericht der Deutschen Bank vom 20. März 2015 werden die impliziten Eigenmittelkosten für europäische Banken auf 10 % geschätzt.
(168) FFTs erste Gruppe von Anmerkungen, Absatz 64; FFTs zweite Gruppe von Anmerkungen, Absatz 1.81. ff., Absatz 3.1.8.
(169) Insbesondere die Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen für Gruppen in Ungarn.
(170) Siehe Erwägungsgrund 202.
(171) Siehe außerdem die Groepsrentebox-Entscheidung, Erwägungsgründe 80 bis 82; Erwägungsgründe 131 und 132.
(172) Siehe Urteil France Télécom/Kommission, C-81/10 P, ECLI:EU:C:2011:811, Randnummer 43, Urteil Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Randnummer 34; siehe auch Urteile Frankreich und France Télécom/Kommission, T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Randnummern 207 und Artikel 215.
(173) Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Absatz 28.
(174) Siehe Erwägungsgrund 77.
(175) FFTs erste Gruppe von Anmerkungen, Absatz 60; FFTs zweite Gruppe von Anmerkungen, Absatz 1.4.
(176) Sektion 7.2.1.1.
(177) Rundschreiben, S. 3 und 4 ff.
(178) Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Absatz 34.
(179) Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Absatz 36.
(180) Die Nummerierung bezieht sich auf die Nummerierung der Vorbescheide, wie sie von Luxemburg bei der Kommission eingereicht wurden.
(181) Seite 34 des FFT-Verrechnungspreis-Berichts.
(182) Siehe Erwägungsgrund 83.
(183) Davon betreffen zwei Vorbescheide die Anträge von FFT und [Unternehmen F], siehe Erwägungsgründe 28 und 29.
(184) Das Ersuchen der Kommission vom 23. Juni 2015 deckt alle von der Gesellschaft übermittelten Verrechnungspreis-Berichte ab, und die Vorlage von Luxemburg vom 25. Juni 2015 enthält keine nachträglich eingereichten Verrechnungspreis-Berichte.
(185) Luxemburgs Schreiben vom 24. März 2015, Antwort auf Frage 6.
(186) Siehe Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Randnummer 69.
(187) Urteil Hydrotherm, C-170/83, ECLI:EU:C:1984:271, Randnummer 11. Siehe Urteil Paint Graphos, verbundene Rechtssachen T-137/02 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2004:304, Randnummer 50.
(188) Urteil Acea Electrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Randnummern 47 bis 55; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Randnummer 112.
(189) Siehe Erwägungsgrund 110.
(190) Siehe Erwägungsgrund 34.
(191) Siehe in Analogie Urteil Intermills, C-323/82, ECLI:EU:C:1984:345, Randnummer 11: „Aus dem Vorbringen der Klägerin und der Streithelferinnen ergibt sich, dass sowohl die Firma Intermills als auch die drei Industriegesellschaften von der Region Wallonien kontrolliert werden und dass die Klägerin auch nach der Übertragung der Produktionsanlagen auf die drei neu gegründeten Gesellschaften noch an diesen beteiligt ist. Zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der alten Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe. […]“.
(192) Siehe Erwägungsgrund 48.
(193) Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschlands betreffen, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
(194) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9. 2015, S. 9).
(195) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(196) Luxemburgs Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss, Artikel 104 f. Luxemburg zitiert Artikel 19 des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“ (direkte Unternehmensbesteuerung) des ECOFIN-Rats, in dem es (auf Englisch) heißt: „With respect to the Luxembourg tax measure concerning companies engaged in intra-group financing activities the Group discussed the agreed description at the meeting on 17 February 2011. Luxembourg informed the Group that Circular No 164/2 dated 28 January 2011 determines the conditions for providing advance pricing agreements confirming the remuneration of the transactions. At the meeting on 11 April 2011, Luxembourg informed that Group that Circular No 164/2 bis dated 8 April 2011 ensured that advance confirmations granted prior to the entry into force of Circular No 164/2 would cease to be valid by 31 December 2011. With the benefit of this information, the Group agreed that there was no need for this measure to be assessed against the criteria of the Code of Conduct.“
(197) Siehe Urteil Kommission/Deutschland, C-5/89, ECLI:EU:C:1990:320, Randnummer 17, und Urteil Italien/Kommission, C-310/99, ECLI:EU:C:2002:143, Randnummer 104.
(198) Siehe Urteil Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, ECLI:EU:T:1998:7, Randnummer 183; siehe ferner Urteil P&O European Ferries (Vizcaya) SA und Diputacion Floral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, ECLI:EU:T:2003:217, Randnummer 203.
(199) Siehe Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, T-290/97, ECLI:EU:T:2000:8, Randnummer 59, und Urteil Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Randnummer 147.
(200) Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1). Weitere Unterlagen unter folgender Adresse: http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/harmful-tax-competition_de#code_conduct.
(201) Siehe dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Philippe Léger in der Rechtssache C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/ Kommission, ECLI:EU:C:2006:89, Randnummer 376.
(202) Im Zusatzprotokoll Nr. 1 zum OECD-Übereinkommen vom 14. Dezember 1960 vereinbarten die Zeichner des Übereinkommens, dass sich die Europäische Kommission an der Arbeit der OECD beteiligen wird. Vertreter der Europäischen Kommission nehmen zusammen mit den Mitgliedern an Gesprächen über das Arbeitsprogramm der OECD teil und werden in die Arbeit der gesamten Organisation und ihrer verschiedenen Organe einbezogen. Wenngleich die Teilnahme der Europäischen Kommission weit über die Teilnahme eines Beobachters hinausgeht, hat sie kein Stimmrecht und beteiligt sich nicht an der Annahme rechtlicher Instrumente, die dem Rat zur Verabschiedung vorgelegt werden.
(203) Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 in der Rechtssache C 47/2001 (ex NN 42/2000) — Deutschland: Kontroll- und Koordinierungsstellen ausländischer Konzerne (ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 2). Entscheidung 2003/501/EG.
(204) Siehe Fußnote 105.
(205) Wenn auch im Zusammenhang mit einer „Unmöglichkeit einer Rückforderung“ und nicht „Schwierigkeiten bei der genauen Feststellung der Höhe der Beihilfe“.
(206) Urteil Frankreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Randnummer 297.
(207) Urteil Frankreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Randnummer 299.
(208) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3).
(209) Siehe Urteil Kommission/Frankreich, C-441/06, ECLI:EU:C:2007:616, Randnummer 29 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(210) Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 308 bis 311.