1999/673/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Saxonylon Textil GmbH durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2535) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 268 vom 16/10/1999 S. 0025 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Saxonylon Textil GmbH durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2535) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/673/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 7, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach Maßgabe der genannten Vorschrift(2) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Deutschland hat mit Schreiben vom 19. Juni 1998 ein Beihilfevorhaben zugunsten der Saxonylon Textil GmbH, Dresden, angemeldet, bei dem es um die Errichtung einer Produktionsstätte zur Herstellung von Polyamidgarn am Standort Meerane im Freistaat Sachsen geht. Ergänzende Angaben wurden mit Schreiben vom 10. September 1998 übemtittelt. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 17. November 1998 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Deutschland hat auf die Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 7. Januar 1999 geantwortet. (3) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat Stellungnahmen von sechs Beteiligten erhalten. Diese sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 15. Juni 1999 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. II. DIE BEIHILFE (5) Die geplante Beihilfe betrifft ein Investitionsvorhaben der Saxonylon Textil GmbH, ein Tochterunternehmen der Tolaram Group, Singapur. Die Tolaram Group operiert in mehr als 20 Ländern und beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Textilien, Fasern, Garnen, Fußbodenbelägen, Papier, Chemikalien, Telekommunikationseinrichtungen, Nahrungsmitteln sowie Elektronik- und Haushaltswaren. Geplant ist die Neuerrichtung einer modernen Produktionsstätte am Standort Meerane zur Herstellung von Polyamid-6.6-Industrie- und Filamentgarnen, einschließlich vollverstreckte Garne (FDY), teilverstreckte Garne (PDY), texturierte Garne sowie gedrehte und gefärbte Garne. Gefertigt werden sollen Mikro-, Fein- und mittelschwere Multifilamentgarne mit 0,5 bis 1 Denier pro Filament. (6) Die geplante Kapazität der Betriebsstätte liegt bei 12140 t pro Jahr, und die Produktion soll im dritten Quartal 1999 anlaufen. Damit würden die 3000 bis 4000 t Nylonprodukte ersetzt, die von der Tolaram Group jährlich von außerhalb der Gemeinschaft importiert werden. Mit dem Vorhaben würden mindestens 150 Arbeitsplätze geschaffen. (7) Die förderfähigen Kosten des Vorhabens belaufen sich auf insgesamt 120,990 Mio. DEM. Vorgesehen sind ein Investitionszuschuß von 35,208 Mio. DEM auf Grundlage des von der Kommission genehmigten 26. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"(4) sowie eine Investitionszulage in Höhe von 7,138 Mio. DEM mit einer globalen Beihilfeintensität von 35 %. (8) Bei Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, da das Vorhaben offensichtlich nicht den einschlägigen Bestimmungen des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie(5) (nachfolgend "Beihilfekodex") entspricht. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (9) Die Internationale Chemiefaservereinigung (CIRFS) vertrat in ihrer Stellungnahme die Auffassung, daß bei Polyamid-Filamentgarnen und Polyamid-Industriegarnen eindeutig eine strukturelle Überkapazität besteht und die Bestimmungen des Beihilfekodex in bezug auf eine strukturelle Angebotsknappheit in diesem Fall nicht anwendbar sind. Da das Vorhaben in einer Situation, in der keine strukturelle Angebotsknappheit nachgewiesen werden könne, zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten des Unternehmens führe, sei die geplante Beihilfe mit dem Beihilfekodex unvereinbar. Außerdem hätten sich viele in diesem Sektor tätige Unternehmen grundlegend modernisiert und in einigen Fällen neue Kapazitäten geschaffen, ohne gegen die Bestimmungen des Beihilfekodex zu verstoßen. Ebenso seien weitere Projekte ohne staatliche Förderung geplant, die möglicherweise gefährdet würden, falls für ein konkurrierendes Vorhaben Beihilfen gewährt werden. Den Voraussagen der CIRFS-Experten zufolge wird die Nachfrage nach Polyamid-Textilgarnen in der Gemeinschaft zwischen 1998 und 2003 um durchschnittlich 1,6 % jährlich zurückgehen, während die Nachfrage nach Polyamid-Industriegarnen relativ konstant bleiben wird. Die CIRFS weist das Argument der deutschen Behörden zurück, die Beihilfe solle zur Umstrukturierung der Industrie in den neuen Bundesländern beitragen. Dieses Argument stütze sich nicht auf den Beihilfekodex. Im übrigen sei die Umstrukturierung der früheren DDR-Polyamidgarnindustrie bereits relativ erfolgreich abgeschlossen. (10) Die Industrievereinigung Chemiefaser e. V. trug ebenfalls vor, die geplante Beihilfe sei nicht mit dem Beihilfekodex vereinbar. Es gebe keine strukturelle Angebotsknappheit der betreffenden Erzeugnisse in Deutschland, und nicht subventionierte Hersteller in Ostdeutschland würden von der Beihilfe besonders hart betroffen. (11) Die spanische Vereinigung der Kunstfaserhersteller Profibra stellte fest, daß sich die geplante Beihilfe zum Schaden spanischer Wettbewerber auswirken würde, die sich bereits in einer schwierigen Marktlage befänden, und forderte eine strikte Anwendung des Beihilfekodex. (12) Eine weitere Stellungnahme ging von dem Textilunternehmen Poliseda SL ein, das Polyamid-Filamentgarne für Textil- und Industriezwecke herstellt. Unter Hinweis auf die geringe Kapazitätsauslastung in dem betreffenden Sektor sprach sich Poliseda SL gegen die Gewährung der Beihilfe aus, die als unvereinbar mit dem Beihilfekodex betrachtet wird. Auch das Unternehmen Nurel SA, das Polyesterfasern, Filamenttextilgarne und Polyamid-Textilgarne herstellt, machte geltend, daß sich die vorhandenen Hersteller in einer schwierigen Lage befinden. Die geplante Beihilfe würde die aus eigenen Mitteln getätigten Investitionen gefährden und somit subventionierten Vorhaben einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Die Nylstar GmbH gab zu bedenken, daß das Unternehmen bei Gewährung der Beihilfe in Anbetracht der gegenwärtigen Markttendenzen gezwungen wäre, seine Produktion in den deutschen Werken in Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg) und Neumünster (Schleswig-Holstein) einzustellen, was den Verlust von 525 Arbeitsplätzen zur Folge hätte. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (13) Deutschland antwortete mit Schreiben vom 7. Januar 1999 auf die Einleitung des Verfahrens und stellte fest, daß die geplante Beihilfe die wirtschaftliche Entwicklung von Meerane, einem Ziel-1-Gebiet fördern würde. Nach Auffassung Deutschlands sollte bei einer Beurteilung des Vorhabens den regionalen wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Investition eine ebenso große Bedeutung beigemessen werden wie den Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (14) Im Hinblick auf die Frage einer Kapazitätsverringerung wies Deutschland darauf hin, daß es sich im vorliegenden Fall um die Neuerrichtung einer Betriebsstätte handelt. Da das Unternehmen bisher über keine entsprechenden Produktionsstätten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verfüge, würden auch keine anderweitigen Kapazitäten im EWR abgebaut. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten für Fasern und Garne, vor allem im Hinblick auf den geplanten Export und die Importsubstitution bei Berücksichtigung der prognostizierten Nachfrageerhöhung, wird auf die Äußerungen Deutschlands vor Einleitung des Verfahrens verwiesen. (15) Wie Deutschland weiter ausführt, wurde im Zuge der Umstrukturierung der ehemaligen DDR-Chemiefaserindustrie bereits ein erheblicher Anteil der Produktionsanlagen auf dem Gebiet der neuen Bundesländer stillgelegt und damit Kapazitäten abgebaut. Von den ehemals 28000 Beschäftigten der Branche seien 1996 nur noch 3205 tätig gewesen. Es sei gehofft worden, daß in den neuen Bundesländern auch eigene Chemiefaserkapazitäten geschaffen bzw. zumindest teilweise erhalten werden können. Die Umstrukturierungsprozesse gingen jedoch nicht so schnell vonstatten wie ursprünglich gedacht. Auch ein Investor, der bisher kein EWR-Hersteller sei, könne mit seinen Investitionen einen Beitrag zur Umstrukturierung der heimischen Industrie leisten. Der Bau eines neuen Werkes im Freistaat Sachsen trage zur Umstrukturierung der Chemieindustrie in den neuen Bundesländern in eine wettbewerbsfähige und dem neuen Stand der Technik entsprechende Industrie bei. Es wäre bedauerlich, wenn nunmehr ein potentieller Investor, der bestrebt sei, die industrielle Basis der Region wesentlich auszubauen und damit einen Beitrag zur Erhöhung des Einkommens in dieser Ziel-1-Region zu leisten, durch eine Entscheidung der Kommission gegen eine Gewährung von Beihilfen, die dieser als wesentlichen Standortfaktor eingeplant habe, von seinem Vorhaben Abstand nehmen müßte. (16) In dem Schreiben vom 15. Juni 1999, mit dem Deutschland auf die Stellungnahmen anderer Beteiligter antwortete, wird ausgeführt, daß die von den potentiellen Wettbewerbern und deren Vertretern mitgeteilten Informationen teilweise in Widerspruch zu den von Deutschland übermittelten Angaben stehen. Außerdem wird darauf verwiesen, daß der Kommission bereits alle für eine Entscheidung notwendigen Informationen zugegangen sind. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (17) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag legt fest, daß - wenn nichts anderes bestimmt ist - Beihilfen, die durch die Förderung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Desgleichen sind nach Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - solche Beihilfen mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar. (18) Das Beihilfevorhaben zugunsten der Saxonylon Textil GmbH stellt zweifellos eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar, da dem Unternehmen ermöglicht würde, die fragliche Investition vorzunehmen, ohne die vollen Kosten tragen zu müssen. Bei Polyamid-Industrie- und Filamentgarnen ist zwischen den EWR-Staaten ein signifikanter Handel festzustellen, der 1997 ein Volumen von ca. 1 Mio. t erreichte. Deshalb ist davon auszugehen, daß das Beihilfevorhaben den Wettbewerb zu verfälschen droht und den Handel im Sinne der Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen beeinträchtigen könnte. (19) Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen beziehen sich auf Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Wird dem Unternehmen ermöglicht, die fragliche Investition zu tätigen, würde die geplante Beihilfe die wirtschaftliche Entwicklung von Meerane, einem Ziel-1-Gebiet in Sachsen, fördern. Die Auswirkungen der Beihilfe auf den Kunstfasersektor müssen jedoch selbst in den strukturschwächsten Gebieten der Gemeinschaft überwacht werden. (20) Seit 1977 werden die Bedingungen, unter denen Fördermaßnahmen zugunsten von Kunstfaserherstellern zulässig sind, durch einen Beihilfekodex festgelegt, dessen Geltungsbereich regelmäßig, zuletzt 1999(6) überprüft worden ist. (21) Nach dem geltenden Kodex müssen die Mitlgiedstaaten jedes Beihilfevorhaben, das nicht die "De minimis"-Voraussetzung erfuellt und der direkten Förderung folgender Verfahren dient, ungeachtet seiner Form und der Frage, ob die Kommission die betreffende Regelung genehmigt hat, notifizieren: a) Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung oder b) Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder c) jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs-/Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung/-texturierung ist. (22) Im vorliegenden Fall soll die Beihilfe zugunsten der Neuerrichtung einer Produktionsstätte zur Herstellung von Polyamid-Filamentgarnen gewährt werden und fällt somit unter den Beihilfekodex. Das Vorhaben mußte also angemeldet werden. (23) Die Kommission stellt fest, daß die beabsichtigte Beihilfe auf Grundlage von von der Kommission genehmigten Regelungen gewährt werden soll. Bei Anwendung der betreffenden Regelungen, d. h. dem 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und dem Investitionszulagengesetz(7), müssen jedoch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, die für die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung sowie bestimmte Industriesektoren, den Verkehr, die Landwirtschaft und die Fischerei gelten. (24) Der Beihilfekodex legt im einzelnen fest, welche Kriterien von der Kommission bei der Prüfung der in den Kontrollbereich fallenden Vorhaben anzuwenden sind. So ist unter anderem bei der Bewertung der Vereinbarkeit von Beihilfen grundsätzlich die Wirkung auf die Märkte für die betreffenden Erzeugnisse, d. h. der Faser-/Garnerzeugnisse, deren Produktion durch die Beihilfe gefördert werden soll, zu berücksichtigen. Investitionsbeihilfen für größere Unternehmen, die also nicht der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen entsprechen, werden nur bis zu 50 % der gültigen Hoechstgrenze genehmigt, wenn sie zu einer Verringerung der relevanten Kapazitäten beitragen oder wenn der relevante Produktmarkt durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist und die Beihilfen zu keiner erheblichen Erhöhung der relevanten Kapazitäten führen. (25) Die Kapazitätsauslastung in diesem Sektor ist im gesamten EWR eher unbefriedigend. Für Polyamid-Filamentgarn lag die Auslastung innerhalb des EWR in den Jahren 1995 und 1996 bei ca. 75 % und 1997 bei 79 %. Offensichtlich gibt es auf dem relevanten Markt keine strukturelle Angebotsknappheit, denn nach dem Beihilfekodex müßte in diesem Fall die durchschnittliche jährliche Auslastung für die betreffenden Fasern oder Garne in den beiden Vorjahren mindestens 90 % betragen. (26) Da der Markt nicht durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist, muß sich die Kommission vergewissern, daß die Beihilfe zu einer deutlichen Verringerung der relevanten Kapazitäten, d. h. der Kapazitäten für die Herstellung von Polyamid-Filamentgarnen, führt. Da die Muttergesellschaft des potentiell begünstigten Unternehmens derzeit im EWR-Raum keine Kunstfasern herstellt, kann das Beihilfevorhaben auch nicht zu einer deutlichen oder andersartigen Kapazitätsverringerung führen. Vielmehr findet eine Kapazitätserhöhung um rund 12140 t/Jahr statt. (27) Die Kommission stellt fest, daß sich der Gesamtbetrag der geplanten Beihilfe auf 42,346 Mio. DEM beläuft, was einer Beihilfeintensität von 35 % (brutto) entspricht, der geltenden Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen im Freistaat Sachsen. Selbst wenn die anderen Kriterien des Beihilfekodex erfuellt wären, erreicht die geplante Beihilfe damit das Doppelte der nach dem Beihilfekodex zulässigen Hoechstgrenze für größere Unternehmen. (28) Die Kommission kann dem Vorbringen Deutschlands, die Beihilfe sollte genehmigt werden, weil die Investition zur Umstrukturierung der Kunstfaserindustrie in den neuen Bundesländern beiträgt, nicht folgen. Da es sich bei dem Investor nicht um einen EWR-Hersteller handelt, ist nicht ersichtlich, daß die Investition unmittelbar zur Umstrukturierung der heimischen Industrie beiträgt. Auch hat Deutschland keine Angaben zu den Auswirkungen der Investition auf die Produktionskapazitäten in Sachsen oder den anderen Bundesländern mitgeteilt. In dem Beihilfekodex ist hingegen klar festgelegt, daß es sich bei der relevanten Kapazität um die des potentiellen Beihilfeempfängers handelt. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (29) Daher stellt die Kommission fest, daß die geplante Beihilfe zugunsten der Saxonylon Textil GmbH mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar ist, da sie die Voraussetzungen des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Saxonylon Textil GmbH, Dresden, gewähren will und die einen Zuschuß in Höhe von 35,208 Mio. DEM und eine Investitionszulage von 7,138 Mio. DEM umfaßt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe darf nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 39 vom 13.2.1999, S. 2. (3) ABl. C 39 vom 13.2.1999, S. 2. (4) Schreiben der Kommission vom 18. September 1997 (SG) (97)D/7104. (5) ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11. (6) ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 18. (7) Schreiben der Kommission SG(95) D/17154 vom 27. Dezember 1995 und Korrigendum SG(96) D/3794 vom 11. April 1996.