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29.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2007
über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom
(2007/856/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
auf Empfehlung der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachstehend das „Übereinkommen von 1980“) wurde am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt und ist am 1. April 1991 in Kraft getreten. |
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(2) |
Das Übereinkommen von 1980 wurde durch das Erste und das Zweite Protokoll vom 19. Dezember 1988 über die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „das Erste Protokoll“ und „das Zweite Protokoll“ genannt) ergänzt. |
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(3) |
Die Hellenische Republik trat dem Übereinkommen von 1980 durch das Übereinkommen vom 10. April 1984 (3) bei, das am 1. April 1991 in Kraft getreten ist. |
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(4) |
Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik traten dem Übereinkommen von 1980 durch das Übereinkommen vom 18. Mai 1992 (4) (im Folgenden das „Übereinkommen von 1992“) bei, das am 1. September 1993 in Kraft getreten ist. |
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(5) |
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden traten dem Übereinkommen von 1980 durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 (5) (im Folgenden das „Übereinkommen von 1996“) bei, das am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist. |
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(6) |
Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union wurde am 14. April 2005 ein Übereinkommen über den Beitritt dieser neuen Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen von 1980 sowie zum Ersten und Zweiten Protokoll von 1988 (6) (im Folgenden das „Übereinkommen von 2005“) unterzeichnet. Dieses Übereinkommen ist noch nicht im Verhältnis zwischen allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten. |
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(7) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten die Republik Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte, geändert durch den Beschluss 2007/857/EG des Rates (7), aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Dazu gehören unter anderem das Übereinkommen von 1980 und das Erste und das Zweite Protokoll von 1988 sowie die Übereinkommen von 1984, 1992, 1996 und 2005. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird. |
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(8) |
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte von 2005 nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe a des Ersten Protokolls von 1988 über die Auslegung des Übereinkommens von 1980 durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:
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a) |
Zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
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b) |
Zwischen dem zwanzigsten und dem einundzwanzigsten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
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Artikel 2
(1) Das Übereinkommen von 1980 sowie das Erste und das Zweite Protokoll von 1988 und die Übereinkommen von 1984, 1992 und 1996, geändert durch den vorliegenden Beschluss, treten im Verhältnis zwischen Bulgarien und Rumänien und den übrigen Mitgliedstaaten am 15. Januar 2008 in Kraft.
(2) Das Übereinkommen von 2005 tritt im Verhältnis zwischen der Republik Bulgarien, Rumänien und den Mitgliedstaaten, für die es bereits vor dem 15. Januar 2008 in Kraft getreten ist, an jenem Tag in Kraft.
(3) Das Übereinkommen von 2005 tritt im Verhältnis zwischen der Republik Bulgarien, Rumänien und den Mitgliedstaaten, für die es noch nicht in Kraft getreten ist, an dem in Artikel 5 Absatz 2 des genannten Übereinkommens genannten Tag in Kraft.
Artikel 3
Der diesem Beschluss als Anhang beigefügte bulgarische und rumänische Wortlaut des Übereinkommens von 1980 sowie des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 und der Beitrittsübereinkommen von 1984, 1992, 1996 und 2005 ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen dieser Übereinkommen und Protokolle.
In den Archiven des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union wird ein einziges Exemplar dieser Texte in bulgarischer und rumänischer Sprache zusammen mit den anderen verbindlichen Textfassungen hinterlegt.
Der Generalsekretär übergibt den Regierungen der Republik Bulgarien und Rumäniens eine beglaubigte Abschrift der in Absatz 1 genannten Übereinkommen und Protokolle in spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PEREIRA
(1) Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 48 vom 20.2.1989, S. 1, und ABl. L 48 vom 20.12.1989, S. 17.
(3) ABl. L 146 vom 31.5.1984, S. 1.
(4) ABl. L 333 vom 18.11.1992, S. 1.
(5) ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 10.
(6) ABl. C 169 vom 8.7.2005, S. 1.
(7) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.