31983D0507

83/507/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1983 nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung im Textil- und Bekleidungssektor (Unternehmen Nr. 156) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 285 vom 18/10/1983 S. 0014 - 0016


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1983

nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung im Textil- und Bekleidungssektor (Unternehmen Nr. 156)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(83/507/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1982 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, einem Unternehmen der Teppichindustrie, das einer Sparte angehört, die in Belgien als »äusserst wettbewerbsfähig" gilt, eine Beihilfe zu gewähren.

Die belgische Regierung will die sektorale Beihilferegelung auf ein Unternehmen mit 576 Beschäftigten anwenden, um Investitionen zur Verbesserung der Qualität seiner Produktion zu fördern. Die Beihilfe für dieses Unternehmen soll 144,9 Millionen bfrs betragen und grösstenteils für Investitionen zur Erneuerung von Maschinen und für den Kauf neuer Anlagen verwendet werden.

Die Kommission eröffnete wegen der geplanten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag und forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 28. Januar 1983 zur Äusserung auf.

Nach Auffassung der Kommission erfuellten die Beihilfen nicht die Voraussetzungen der genannten sektoralen Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie, die von der Kommission am 18. November 1981 genehmigt worden war und seit dem 1. Januar 1982 in Belgien anwendbar ist.

II

Die belgische Regierung übermittelte nach der Aufforderung durch die Kommission zur Äusserung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag weder eine Antwort noch zusätzliche Angaben.

Von den Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten als den Mitgliedstaaten brachten drei Mitgliedstaaten sowie zwei Fachverbände ihre Bemerkungen vor, in denen insbesondere hervorgehoben wurde, daß die belgischen Ausfuhren nach der EWG ständig zunehmen und daß eine staatliche Beihilfe, die einem bereits sehr leistungsstarken Unternehmen der Teppichindustrie gewährt würde, unmittelbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen hätte.

III

Die von der belgischen Regierung geplante Beihilfe ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG- Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen oder seine Produktion begünstigt.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beihilfeprogrammen oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag.

Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden.

Wenn die Kommission bei der Prüfung von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon vergewissern, daß das begünstigte Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringt, die die Beihilfengewährung rechtfertigt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden und steht insbesondere fest, daß die vorgesehene Investition ohnehin getätigt würde, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens zu erhöhen.

Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich.

Die belgische Regierung hat keine Gründe gegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt.

Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EWG-Vertrag über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß das fragliche Unternehmen nicht in einem Gebiet liegt, in dem im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und daß die belgische Beihilfe im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) nicht die Voraussetzung erfuellt, daß sie zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beiträgt.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag weist die fragliche Investition nicht die Merkmale eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) eine Ausnahme von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigen würden.

Die Kommission beschloß am 18. November 1981, gegen die Anwendung einer sektoralen Beihilferegelung zugunsten der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie keine Einwände zu erheben. Nach der Inkraftsetzung der sektoralen Beihilferegelung durften die belgischen Unternehmen des fraglichen Sektors keine anderen spezifischen, regionalen oder allgemeinen Beihilfen mehr erhalten.

Eine Beihilfe, die einem Einzelunternehmen im Rahmen der sektoralen Beihilferegelung gewährt wird, kann nur dann die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen, wenn sie alle Voraussetzungen der sektoralen Beihilferegelung in der von der Kommission genehmigten Form erfuellt. Diese Voraussetzungen betreffen im wesentlichen die von dem Unternehmen durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen zur Wiedererlangung seiner Rentabilität sowie den Abbau der Überkapazitäten, den die Beihilfe vor allem dann erleichtern soll, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das »empfindlichen" oder »leistungsstarken" Sparten angehört.

Die belgische Regierung konnte nicht nachweisen und die Kommission konnte nicht feststellen, daß die geplanten Beihilfen im Rahmen der belgischen sektoralen Beihilferegelung alle Voraussetzungen erfuellen, um die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können.

Das im vorliegenden Fall vorgelegte Modernisierungsprogramm sieht vor, daß mehr als 75 % der Investitionen die Verbesserung der Produktionsmittel betreffen, die normalerweise Sache des Unternehmens selbst ist. Die der Kommission vorliegenden Angaben zeigen, daß die jüngste Entwicklung des Handels in der Teppich- und Bodenbelagindustrie durch eine merkliche und stete Zunahme der belgischen Ausfuhren in dem EWG-Raum gekennzeichnet ist, die im Jahre 1982 rund 10 % betrug. Die belgischen Unternehmen dieses Industriezweiges führen etwa 90 % ihrer Produktion aus, davon zwei Drittel in dem EWG-Raum.

Das Unternehmen wird seine Tufted-Teppich-Produktion um rund 4 % steigern. Da diese Produktion zu einem sehr grossen Teil für die Gemeinschaft bestimmt ist (55,4 % für die anderen Mitgliedstaaten und 21,3 % für Belgien), wird die fragliche Beihilfe die Handelsbedingungen zwangsläufig in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen.

Das Programm des Unternehmens erfuellt nicht die Voraussetzungen nach der in Belgien eingeführten sektoralen Beihilferegelung, so daß demgemäß die Beihilfengewährung nicht gerechtfertigt ist, zumal die belgische Teppich- und Bodenbelagindustrie äusserst leistungsstark ist.

Daher erfuellt das Beihilfevorhaben der belgischen Regierung nicht die Voraussetzungen, um eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische Regierung darf das Beihilfevorhaben zugunsten eines Unternehmens der Teppich- und Bodenbelagindustrie (Unternehmen Nr. 156) nicht durchführen.

Artikel 2

Die belgische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 1983

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission