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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2413

5.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2413 DES RATES

vom 20. November 2025

über den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 und Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (2) (im Folgenden „Abkommen“) hat die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien in Steuersachen gestärkt und die internationale Steuerehrlichkeit verbessert.

(2)

Am 26. August 2022 wurden wichtige Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung auf internationaler Ebene gebilligt und durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (3), mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (4) geändert wurde, in das Unionsrecht aufgenommen.

(3)

Das Abkommen muss daher geändert werden, um sicherzustellen, dass der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) auch nach dem 1. Januar 2026 mit dem aktualisierten Gemeinsamen Meldestandard in Einklang steht und weiterhin entsprechend erfolgt. Außerdem muss das Abkommen geändert werden, um für die Mitgliedstaaten neue Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen bereitzustellen.

(4)

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (5) (im Folgenden „Änderungsprotokoll“), der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider.

(5)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/2325 des Rates (6) wurde das Änderungsprotokoll am 20. Oktober 2025 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(6)

Das Änderungsprotokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) konsultiert.

(8)

Im Beschluss 2000/518/EG der Kommission (8) wurde festgestellt, dass die Schweiz für sämtliche unter die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallenden Tätigkeiten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Union übermittelt werden, gewährleistet. Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG wird bestätigt, dass die Schweiz weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für aus der Union übermittelte personenbezogene Daten sicherstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (10).

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Stellungnahme vom 13. November 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/911/oj.

(3)  Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).

(4)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).

(5)   ABl. L, 2025/2326, 20.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_prot/2025/2326/oj.

(6)  Beschluss (EU) 2025/2325 des Rates vom 10. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (ABl. L, 2025/2325, 20.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2325/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(8)  Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/518/oj).

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/46/oj).

(10)  Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2413/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)